Deutsches Verfahren gegen Unbekannt schon am 23. Juni 2025 eingestellt

Exklusiv: Staatsanwaltschaft Itzehoe prüft Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Fake-Accounts von Collien Fernandes

von Alexander Wallasch (Kommentare: 2)

Droht Ulmen weiteres Ungemach auch aus Itzehoe?© Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=37iJD9x_o8A, https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STA/Staatsanwaltschaften/Itzehoe/, Montage: Wallasch

Collien Fernandes reichte 2024 Anzeige wegen Fake-Accounts ein, lieferte aber keine weiteren Unterlagen. Das Verfahren wurde eingestellt. Aber welchen Itzehoe-Bezug gibt es zum Fall?

Während die aktuelle Berichterstattung vor allem die schweren Vorwürfe Collien Fernandes’ gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen und die laufenden Vorermittlungen in Spanien thematisiert, liegt ein bislang wenig beleuchtetes Kapitel des Falls weiter in Deutschland:

Die Staatsanwaltschaft Itzehoe hat das dort geführte Verfahren gegen Unbekannt bereits im Juni 2025 eingestellt – wegen fehlender Mitwirkung der Anzeigenden.

Die Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes hatte im November 2024 bei der Polizei in Berlin Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Grund sei die Erstellung eines oder mehrerer Fake-Accounts in ihrem Namen gewesen, über die offenbar pornografische oder sexualisierte Inhalte verbreitet worden seien.

Sowohl die Berliner Polizei als auch – im Auftrag der Staatsanwaltschaft Itzehoe – die Schleswig-Holsteinischen Polizei, sind mehrfach an die Anzeigende herangetreten und baten Collien Fernandes um die Übersendung weiterer für die Ermittlungen relevanter Unterlagen. Dieser Aufforderung sei Fernandes jedoch nicht nachgekommen.

Da somit keine ausreichenden Ermittlungsansätze zur Identifizierung des oder der Täter bestanden hätten, habe die Staatsanwaltschaft Itzehoe das Verfahren am 23. Juni 2025 gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.

Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Itzehoe, Oberstaatsanwalt Peter Müller-Rakow, betonte gegenüber Alexander-Wallasch.de eine solche Einstellung sei keineswegs endgültig: Sollte die Anzeigende oder ihre Anwälte die geforderten Unterlagen doch noch nachreichen oder sollten sich aus der inzwischen sehr umfangreichen medialen Berichterstattung neue Anhaltspunkte ergeben, könne das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden – entweder auf Antrag der Geschädigten oder auch von Amts wegen!

Es habe im Rahmen der damaligen Ermittlungen keinen konkreten Beschuldigten gegeben; das Verfahren sei von Beginn an gegen Unbekannt geführt worden.

Die Staatsanwaltschaft Itzhoe setzt sich intensiv mit der laufenden Berichterstattung auseinander und wird diese auswerten.

Auf die Frage nach einer möglichen parallelen Verfolgung in Spanien teilte die Staatsanwaltschaft mit, Deutschland sei nicht automatisch „raus“. Man müsse gegebenenfalls im Rechtshilfeweg mit den spanischen Behörden zusammenarbeiten. Bis zum Zeitpunkt des Interviews hätten sich die spanischen Strafverfolgungsbehörden noch nicht bei Itzehoe gemeldet.

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Die aktuelle Welle der Berichterstattung könnte nun – wie vom Pressesprecher angedeutet – neue Impulse für eine Wiederaufnahme liefern. Christian Ulmen bestreitet die Vorwürfe; seine Anwälte sprechen von unzulässiger Verdachtsberichterstattung und haben rechtliche Schritte angekündigt. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung.

Der genaue Grund für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Itzehoe bleibt aus Datenschutzgründen weiterhin nicht öffentlich. Grundsätzlich gilt aber: Die Zuständigkeit in Deutschland richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO) und folgt bei Internetstraftaten ("Distanzdelikten") speziellen Regeln. Wenn Inhalte "massenhaft" verschickt werden, könnte die Anzeige theoretisch überall bearbeitet werden.

Wie Oberstaatsanwalt Peter Müller-Rakow gegenüber Alexander-Wallasch.de erklärte, habe die Berliner Polizei das Unbekannt-Verfahren nach Itzehoe zur Übernahme angedient. Und Itzehoe habe das übernommen, da die angezeigte Handlung möglicherweise innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiche durch die Anzeigende zur Kenntnis genommen worden sei.

Wenn Collien Fernandes die Videos oder Fake-Profile zu einem Zeitpunkt entdeckte, als sie sich physisch im Bezirk der Staatsanwaltschaft Itzehoe aufhielt (z. B. bei Dreharbeiten, einem Besuch oder in einer dortigen Wohnung), ist dieser Ort rechtlich ein Tatort (Erfolgsort) gemäß § 7 StPO. Dies reicht aus, um die örtliche Zuständigkeit zu begründen.

In der Praxis gibt es oft mehrere zuständige Orte. Die StPO sieht hierfür eine Rangfolge vor:

1. § 7 StPO (Tatort): Sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort.
2. § 8 StPO (Wohnsitz des Beschuldigten): Sobald ein Beschuldigter (hier Christian Ulmen, der zuletzt in Potsdam oder auf Mallorca lebte) feststeht, wird das Verfahren oft dorthin abgegeben.
3. § 9 StPO (Ergreifungsort): Wo der Täter gefasst wird (hier eher irrelevant).

Eine mutmaliche "Entdeckung" in Itzehoe könnte als juristischer Hebel dienen, um den „Erfolgsort“ dort zu fixieren. Damit wird die Staatsanwaltschaft Itzehoe legitimiert, das Verfahren zu führen, auch wenn die Videos theoretisch in ganz Deutschland und weltweit abrufbar waren.

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