Interview mit RA Dirk Schmitz

Festnahme am Flughafen – Dr. Paul Brandenburg in Untersuchungshaft

von Alexander Wallasch

Der Publizist, Journalist und Arzt Dr. Paul Brandenburg wurde nach Angaben seiner Verteidigung am Berliner Flughafen von der Bundespolizei festgenommen, als er sein zehnjähriges Kind zurück nach Berlin brachte. Nach seiner Vorführung beim Haftrichter befindet er sich demnach in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Sein Verteidiger Markus Haintz berichtet, der Haftbefehl sei damit begründet worden, Brandenburg sei „flüchtig“.

Interview mit Rechtsanwalt Dirk Schmitz

Brandenburg reist wegen seines Kindes mehrmals monatlich nach Berlin. Dies sei den Behörden bekannt.

Nach Angaben von RA Markus Haintz, der Paul Brandenburg gemeinsam mit RA Viktoria Dannenmaier vertritt, geht es um sechs Äußerungsdelikte zulasten des Regierenden Bürgermeisters Kai Wegner: vier Beleidigungen nach § 185 StGB, bei denen Wegner Strafantrag gestellt habe, sowie zwei Fälle von Verleumdung nach § 188 Abs. 2 StGB. Die Äußerungen stehen nach Darstellung der Verteidigung im Zusammenhang mit der Dragqueen Jurassica Parka, bürgerlich Mario Olszinski.

Die Verteidigung bemüht sich um eine sofortige Entlassung.

Wie beurteilen Sie das?

Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist diese Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Brandenburg wird wegen Äußerungen verfolgt, von der einfachen Beleidigung bis zur Verleumdung eines Politikers. Bei einfachen Beleidigungen stehen regelmäßig Geldstrafen im Raum. Der Vorwurf nach § 188 Abs. 2 StGB ist schwerer. Deshalb muss man prüfen, welche Strafe hier tatsächlich zu erwarten ist. Die abstrakte Höchststrafe ersetzt diese Prüfung nicht.

Deutschland hatte zum 1. Juli 2026 insgesamt 170.667 offene nationale Haftbefehle ausgeschrieben, darunter 15.205 Fahndungen wegen Gewaltkriminalität. Darunter finden sich 1.368 wegen Mordes, 1.280 wegen Totschlags und 1.751 nach § 177 StGB, also wegen sexueller Übergriffe, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung. Das sind keine bloßen Pöbeleien.

Alleine für Berlin waren zum Stichtag 1. Juli 2026 übrigens insgesamt 9.821 offene nationale Haftbefehle im polizeilichen Fahndungssystem INPOL-Z ausgeschrieben. Da fehlte Brandenburg.

Menschen, gegen die ein Haftbefehl besteht, können weiterhin Grundsicherung oder Sozialhilfe erhalten. Ein offener Haftbefehl führt nicht zum Leistungsausschluss. Die Bundesregierung hat deshalb einen gesetzlichen Ausschluss angekündigt.

Warum erleben wir bei einem greifbaren Publizisten diese Härte, während selbst wegen schwerster Delikte so viele Haftbefehle offenbleiben, nicht ernsthaft verfolgt werden? Bei vergleichsweise geringfügigen Äußerungsdelikten zeigt der Staat seine ganze Entschlossenheit. Bei Schwerkriminalität bleiben erhebliche Vollstreckungslücken. Das ist ein Skandal. Alternativen?

Es gibt mildere Mittel, von Meldeauflagen bis zur Sicherheitsleistung. Die hat das Gericht wohl nicht verfassungskonform geprüft. Aber genau das muss es erklären. Untersuchungshaft ist kein politischer Denkzettel für unbequeme Kritiker.

Sie sprechen auch von einer möglichen Täuschung vor seiner Einreise. Was ist damit gemeint?

Mir liegt die bislang nicht unabhängig bestätigte Information vor, Brandenburg sei zuvor mitgeteilt worden, gegen ihn sei kein Haftbefehl offen. Erst kurzfristig soll dann ein Haftbefehl erwirkt worden sein, bevor er nach dem Zurückbringen seiner zehnjährigen Tochter festgenommen wurde. Die genaue zeitliche Abfolge und der Wortlaut dieser Auskunft müssen aufgeklärt werden.

Sollte man ihn bewusst in Sicherheit gewiegt haben, um seine Reise mit dem Kind für die Festnahme zu nutzen, wäre das für mich politisch besonders bedrückend.

Wenn sich eine gezielte Irreführung bestätigt, hat das den Beigeschmack politischen Exempels – einer linken, meinungsfeindlichen Vorstellung von Staatsmacht, die offenbar auch unter einem Noch-CDU-Bürgermeister gedeiht.

Der Haftbefehl soll auf Fluchtgefahr gestützt sein. Brandenburg lebt im Ausland. Wie sehen Sie das?

Was bei dieser Berliner Provinzposse offenbar aus dem Blick gerät: Der Mann wohnt nicht irgendwo unerreichbar, sondern auf Mallorca, in der Europäischen Union. Ein bekannter Auslandswohnsitz macht niemanden automatisch flüchtig. Und wer wegen seines Kindes regelmäßig freiwillig nach Berlin kommt, liefert ein gewichtiges Argument gegen die Behauptung, er wolle sich dem Verfahren entziehen.

Man muss unterscheiden: Will jemand nicht in Deutschland leben, oder will er sich einem deutschen Strafverfahren nicht stellen? Das ist nicht dasselbe. Der Staat darf aus einem Wohnsitz auf Mallorca nicht einfach einen Haftgrund machen.

Warum wurde er dann nicht auf Mallorca festgenommen?

Ob die Behörden das erwogen haben, weiß ich nicht. Rechtlich wäre ein Europäischer Haftbefehl ein möglicher Weg gewesen – aber nur, wenn sämtliche Voraussetzungen einschließlich der Verhältnismäßigkeit vorliegen. „Wir wollen ihn haben“ reicht auch in Europa nicht.

Vor allem hätte dann die spanische Justiz mitzureden. Beleidigung und Politikerbeleidigung gehören nicht zu den Delikten, bei denen die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit automatisch entfällt. Die Spanier könnten prüfen, ob die konkreten Äußerungen auch nach ihrem Recht strafbar sind. Der deutsche Verweis auf § 188 StGB wäre dafür kein Freibrief.

Das ist ein erheblicher Unterschied: Spanien bestraft grundsätzlich nur schwere Beleidigungen. Eine Äußerung, die hier verfolgt wird, muss dort deshalb noch lange keine Straftat sein. Umgekehrt kennt auch Spanien strafbare Ehrverletzungen und falsche Straftatbezichtigungen. Eine Übergabe ist nicht ausgeschlossen.

Falls Brandenburg die Äußerungen von Mallorca aus veröffentlicht hat, kommt ein weiterer Punkt hinzu: Spanien kann die Vollstreckung wegen des eigenen Tatorts ablehnen. Es wäre also eine eigenständige spanische Prüfung nötig gewesen. Genau daran könnte sichtbar werden, wie weit die deutsche Strafverfolgung bei politischen Äußerungen geht.

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Wird Brandenburg dadurch zu einer politischen Figur?

Er ist längst eine politische Figur. Ich kenne ihn nicht persönlich. Einige seiner Äußerungen kenne ich; manche finde ich grenzwertig. Ich vertrete ihn nicht anwaltlich, und ich muss auch nicht jede seiner Aussagen verteidigen.

Hier geht es um die große Linie: Unter welchen Voraussetzungen landet jemand wegen Äußerungen schon vor einem Urteil im Gefängnis? Der Skandal ist die unverhältnismäßige Untersuchungshaft zur Einschüchterung eines Kritikers. Ob eine einzelne Äußerung strafbar war, ist eine andere Frage.

Was werfen die USA Deutschland in diesem Zusammenhang vor?

Vertreter der US-Regierung, etwa Vizepräsident JD Vance, kritisieren, dass Deutschland und andere europäische Staaten die Meinungsfreiheit durch Verfolgung von Äußerungen einschränken. In den USA schützt der Erste Verfassungszusatz politische Rede weitgehend. Das amerikanische Recht gilt hier nicht. Aber die Kritik trifft einen wunden Punkt:

Auch unser Grundgesetz schützt scharfe und unbequeme politische Rede.

Welche Rolle spielen Schmähkritik und Tatsachenbehauptungen?

Der Kontext ist entscheidend. Ein isoliertes Schimpfwort kann anders zu beurteilen sein als eine scharfe Schlussfolgerung aus einer politischen Auseinandersetzung. Wenn ich aufzähle, was ein Politiker aus meiner Sicht falsch gemacht hat, und daraus die Schlussfolgerung ziehe: „Dieser Mann ist politisches Pack“, ist das keine Schmähkritik.

Das bedeutet noch nicht, dass alle Beleidigungen mit Tatsachenkern in jedem Fall zulässig sind. Grundsätzlich müssen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht gegeneinander abgewogen werden. Und wer konkrete Tatsachen behauptet, muss sich an deren Wahrheit messen lassen; bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen solchen Schutz.

Es geht nicht darum, sich wohlwollend oder regierungskonform auszudrücken. Die Äußerung eines Kritikers muss nicht so klingen, als wären sämtliche Anstandsregeln eingehalten worden. Meinungsfreiheit ist kein Höflichkeitsgebot.

Geht es Ihnen um die Verteidigung der konkreten Aussagen?

Es geht um den Haftbefehl. Auch wer sich möglicherweise strafbar gemacht hat, verliert nicht seinen Anspruch auf ein verhältnismäßiges Verfahren.

Wann wäre ein Haftbefehl bei vergleichbaren Vorwürfen nachvollziehbar?

Wenn dringender Tatverdacht besteht, ein konkreter Haftgrund vorliegt und die Haft verhältnismäßig ist. Bei einer schweren Gewalttat und einer hohen zu erwartenden Freiheitsstrafe kann ein erheblicher Fluchtanreiz bestehen.

Bei Äußerungsdelikten muss man konkret prüfen: Was ist hier tatsächlich zu erwarten – Geldstrafe, Bewährung oder wirklich eine längere zu vollstreckende Freiheitsstrafe? Was spricht wirklich für ein sofortiges Inhaftieren?

Politischer Ärger über einen Publizisten ist offensichtlich kein Haftgrund. Aber anscheinend ist der Verfolgungswahn der Staatsanwälte besonders ausgeprägt, wenn ein abgehalfterter zum falschen Zeitpunkt tennisspielender CDU-Bürgermeister und eine wegen Kinderpornografie rechtskräftig vorbestrafte und inzwischen erneut verurteilte Dragqueen betroffen sind.

Danke für das Gespräch!

(Foto: RA Dirk Schmitz, privat)

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