Mit einem ausführlich begründeten Beschluss hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) die Pressefreiheit und den Auskunftsanspruch von Medien gegenüber Justizbehörden nachhaltig gestärkt. Damit hat das OVG die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover korrigiert.
Wie kam es dazu? Wir wollten nicht hinnehmen, dass uns die Staatsanwaltschaft Hannover die Auskunft darüber verweigerten, aus welchem EU-Land ein in U-Haft sitzender Mann kommt. Dem vorausgegangen war ein umfangreicher E-Mail-Verkehr und ein längeres Telefonat mit der ersten Staatsanwältin und Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hannover, Kathrin Söfker.
Gestern dann eine E-Mail von Frau Söfker an mich mit einer Auskunft, die sie mir zuvor partout nicht erteilen wollte: Der inhaftierte 46-jährige Tatverdächtige ist rumänischer Staatsangehöriger.
Rechtsanwalt Dirk Schmitz kommentierte den Erfolg schon gestern:
„Die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 20.05.2026 (Az. 10 ME 174/26) ist ein Meilenstein für die Informationsfreiheit. Zugleich macht sie deutlich, dass staatliche Stellen – insbesondere Staatsanwaltschaften – nicht befugt sind, im Rahmen presserechtlicher Auskunftsansprüche eine politische Einordnung oder Bewertung des anfragenden Mediums vorzunehmen. Maßgeblich ist nicht die politische oder weltanschauliche Verortung eines Presseorgans, sondern allein dessen presserechtliche Berechtigung und der Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Staat, der Informationszugänge von vermuteten politischen Haltungen abhängig macht, würde die Freiheit der Presse und die Offenheit des demokratischen Diskurses in ihrem Kern gefährden.“
Worum ging es konkret? Am 1. Mai 2026 gegen 17:35 Uhr ereignete sich auf dem Spielplatz in Hannover-Badenstedt (Ostafrikastraße) eine schwere Gewalttat: Ein 46-jähriger Mann versuchte, ein dreijähriges Kind gewaltsam mitzunehmen. Die 58-jährige Großmutter des Jungen griff ein und wurde mehrfach mit einer Schere attackiert – sie erlitt Schnitt- und Stichverletzungen. Das Kind trug leichte Schürfwunden davon. Zwischen Täter und Opfern bestand nach polizeilichen Angaben keine Vorbeziehung. Der Beschuldigte wurde festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Die Polizei hatte bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht, die Alter, Tatort, Tatvorwurf und das Fehlen einer Vorbeziehung enthielt – jedoch keine Nationalität.
Wir wandten uns am 5. Mai 2026 an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Hannover, um unsere Berichterstattung zu vervollständigen. Zunächst verlangte die Erste Staatsanwältin Kathrin Söfker die Zusendung eines Presseausweises. Daraufhin antwortete Söfker, der Ausweis sei unscharf und zudem teilweise von meinem Finger verdeckt. Daraufhin erklärte ich Frau Söfker höflich, dass die Vorlage meines Ausweises nicht einmal verpflichtend sei.
Die Staatsanwältin, die auch Pressesprecherin ist, teilte anschließend mit, der Beschuldigte sei „EU-Bürger“ und bisher in Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auf Nachfrage präzisierte sie lediglich „aus einem anderen EU-Land“. Die Formulierung „EU-Bürger“ war bewusst vage – sie hätte theoretisch auch einen Deutschen einschließen können und diente offenbar dazu, eine konkrete Zuschreibung präventiv zu entkräften, ohne die volle Wahrheit zu nennen.
Frau Söfker verweigerte die Auskunft mit der Begründung, ein Zusammenhang zwischen Nationalität und Tat sei nicht erkennbar und ein überwiegendes öffentliches Interesse liege nicht vor.
Ich antwortete ihr:
„Aber liebe Frau Söfker, dass entscheiden sicher nicht Sie als Sprecherin der Staatsanwaltschaft, sondern das anfragende und berichtende Medium bzw. der anfragende und berichtende Journalist. Bitte um Beantwortung bis heute 18:00 Uhr.“
Die gewünschte Auskunft kam nicht. Also stellte RA Dirk Schmitz für uns einen Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht in Hannover. Im Zuge dieses Verfahrens forderte das Gericht Staatsanwältin Söfker dazu auf, eine Stellungnahme zu schreiben.
Der Ton dieser „dienstlichen Stellungnahme“ war mir gegenüber herablassend, vorverurteilend und von einer deutlichen Gesinnungsprüfung geprägt: Sie unterstellte mir, die Information vorrangig für „ausländerfeindliche Berichterstattung“ nutzen zu wollen. Sie teilte weiter mit, sie habe eigenständig im Internet recherchiert und sich ein politisches Urteil über den Journalisten Wallasch gebildet.
Wörtlich:
„Auf meine ergänzende Bitte, mir ein lesbares Dokument zu übermitteln, rief er mich an und teilte mir mit, dazu nicht verpflichtet zu sein. Zudem hätte ich mich jederzeit im Internet über seine journalistische Tätigkeit informieren können, was ich parallel auch schon getan hatte. Durch diese Recherche war bei mir der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller vorhaben könnte, die Information über die Nationalität des Beschuldigten vorrangig für eine ausländerfeindliche Berichterstattung verwenden zu wollen.“
Diese Stellungnahme liest sich streckenweise wie ein politisches Dossier statt einer neutralen Rechtsbegründung.
Das Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) lehnte unseren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO, Az. 6 B 2891/26) am 13. Mai 2026 ab. Es folgte im Wesentlichen der Linie der Staatsanwaltschaft und sah eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Wallaschs künftige Berichterstattung.
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Besonders bemerkenswert: Die Richterin der 6. Kammer war früher Pressesprecherin im grünen Justizministerium.
Ich reichte daraufhin Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht an und stellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO Medienauskunft.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde jetzt zu meinen Gunsten in vollem Umfang statt und verpflichtete die Staatsanwaltschaft zur unverzüglichen Mitteilung der Staatsangehörigkeit.
In der ausführlichen Begründung (Anlage) stellte das OVG zentrale Grundsätze klar:
Die Presse entscheidet selbst, welche Informationen sie für ihre Berichterstattung benötigt – eine behördliche oder gerichtliche „journalistische Relevanzprüfung“ ist unzulässig.
Staatliche Stellen dürfen keine Inhaltskontrolle oder Seriositätsprüfung von Journalisten vornehmen. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt auch die Recherchephase.
Die bloße Möglichkeit einer zugespitzten Berichterstattung reicht nicht aus, um den Auskunftsanspruch zu verweigern. Es bedarf hoher Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung – diese lag hier nicht vor.
Das gesteigerte öffentliche Interesse an einer schweren Gewalttat im öffentlichen Raum (versuchte Kindesentführung, Messerattacke auf Großmutter) überwiegt deutlich.
Die bereits erteilte Teilinformation („EU-Bürger“) machte die Verweigerung der Präzisierung besonders widersprüchlich. Verwaltungsvorschriften und der Pressekodex binden die Behörde nicht bei der Auskunftsentscheidung.
Warum ist diese Entscheidung für die Medien so wichtig? Wieder RA Dirk Schmitz dazu:
"In einer Zeit, in der Gerichte immer häufiger als Erfüllungsgehilfen der Politik und des jeweils Gewünschten erscheinen, ist diese Entscheidung ein Meilenstein für die Informationsfreiheit!"
Ich habe mit diesem Verfahren etwas Grundsätzliches für die gesamte Medienlandschaft erreicht: Eine nachhaltige Stärkung des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Staatsanwaltschaften und anderen Behörden.
Behörden dürfen künftig nicht mehr so leicht Fakten zurückhalten, nur weil sie dem Journalisten oder der erwarteten Berichterstattungsrichtung politisch missfallen. Das OVG hat hier in einer tatsächlich juristischen Meisterleistung behördlicher Meinungslenkung und Gesinnungsjustiz eine klare Grenze gesetzt.
Der Fall zeigt exemplarisch die Spannung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsfreiheit – und endet mit einem klaren Sieg für Transparenz und unabhängigen Journalismus. Die Öffentlichkeit kann nun selbst einordnen.
Ein riesiger Erfolg für uns und eine großartige Arbeit von RA Dirk Schmitz, der sich gegen Widerstände durchgesetzt hat. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit diesem Beschluss bewiesen, dass die Justiz bei Kernfragen der Pressefreiheit und Demokratie noch funktioniert. Eine echte Sternstunde.
Gestern sprach ich dazu bereits mit der Berliner Zeitung. Thomas Fasbender schreibt dort:
„Es ist ein Schlag gegen den anmaßenden Staat: In einer Grundsatzentscheidung vom 20. Mai hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht nur die Pressefreiheit, sondern auch die Auskunftsrechte staatlichen Stellen gegenüber, also die Freiheit der Recherche, entschieden gestärkt.“
Verstörend bleibt, dass es nicht die großen etablierten Medienhäuser mit ihrem umfassenden Rechtsabteilungen waren, die diese Entscheidung herbeigerufen haben, sondern Alexander-Wallasch.de ohne jede Rechtsabteilung und ohne jede Mittel für solche Auseinandersetzungen. Nur die Unterstützung unserer Leser und Unterstützer ermöglicht es, hier ins Risiko für die Presse- und Meinungsfreiheit zu gehen. Bitte unterstützen Sie mich weiter.
Und hier zum Nachlesen der schon jetzt berühmte und weitreichende Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG).
OVG Niedersachsen 6 B 2891/26 „Wallasch“
ovg-niedersachsen-6-b-2891-26.pdf [139,3 KiB]
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