„HateAid‘-Linksextremistinnen“, „linkswoke Faschistende“ gegen Ballon und von Hodenberg zulässig

HateAid darf "linkswoke Faschistende" genannt werden – Anwalt Schmitz zwingt HateAid vor dem Landgericht Hamburg in die Knie

von Alexander Wallasch

Ist der HateAid-Wurmfortsatz von Campact mutig fürs Rechtsmittel?© Quelle: Dirk Schmitz, hateaid.org/ Screenshot, Montage: Wallasch

HateAid ist vor dem Landgericht Hamburg mit dem Versuch gescheitert, kritische Artikel unseres Autors Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A. gegen die NGO im Eilverfahren verbieten zu lassen. Die Entscheidung ist ein hartes Signal gegen die Vorstellung, HateAid könne missliebige politische Meinungen im Eilverfahren einfach aus dem Diskurs entfernen.

Mit Beschluss vom 23. März 2026 hat das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter dem Aktenzeichen 324 O 63 / 26 vollständig zurückgewiesen.

Bereits zuvor hatte die Kammer am 10. März 2026 intern erkennen lassen, dass sie dem Antrag keine Erfolgsaussichten beimisst. Am Ende blieb es dabei: Der Antrag wurde zurückgewiesen, die Antragstellerin trägt die Kosten.

Streitgegenstand waren scharf formulierte politische Zuschreibungen. In dem angegriffenen Artikel bezeichnete Rechtsanwalt Schmitz die beiden Geschäftsführerinnen von HateAid, darunter die Antragstellerin Josephine Ballon, als „‚HateAid‘-Linksextremistinnen“, als „Linksextremistinnen“ sowie als „linkswoke Faschistende“. Zudem wurde HateAid als „private Quasi-Zensurbehörde“ charakterisiert. Genau diese Begriffe wollte die Antragstellerin gerichtlich unterbinden lassen.

Ausgangspunkt des Artikels waren Einreiseverbote der US-Regierung gegen europäische Akteure, die digitale Zensur umsetzten. Der beanstandete Text stellte Josephine Ballon und Anna-Lena von Hodenberg in diesen Zusammenhang. Schmitz griff dabei deren öffentliche Rolle im Umfeld von HateAid auf. Die beiden hätten sich dafür eingesetzt, dass nach der Übernahme von X durch Elon Musk zuvor gesperrte Konten nicht wieder freigeschaltet wurden.

RA Dirk Schmitz wertete HateAid-Aktivitäten als Versuch, missliebige Stimmen dauerhaft aus dem öffentlichen Diskurs zu drängen. Aus dieser Vorgeschichte leitete der Artikel seine konfrontative Kritik an HateAid und dessen Führung her.

Entscheidend war, dass das Landgericht Hamburg die Begriffe nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern klar als Meinungsäußerungen einordnete. Gerade bei politischen Zuschreibungen wie „linksextrem“ oder „faschistisch“ komme es, so die Kammer, nicht auf eine objektive Wahrheitsfeststellung im Sinne von „wahr oder unwahr“ an. Solche Begriffe seien wertende Urteile innerhalb der erlaubten politischen Auseinandersetzung.

Hinzu kam aus Sicht des Gerichts, dass diese Wertungen nicht “aus der Luft gegriffen” und nicht ohne Sachbezug in den Raum gestellt worden seien. Die Kammer sah hinreichende Anknüpfungstatsachen in der öffentlichen Tätigkeit der Antragstellerinnen als Geschäftsführer von HateAid. Gerade weil die Antragstellerin öffentlich auftrete und in gesellschaftlich hoch umkämpfte Debatten eingreife, müsse sie auch harte Gegenkritik hinnehmen.

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Damit hat das Landgericht Hamburg den zentralen Punkt klar benannt: Wer - wie HateAid - selbst fortlaufend in den öffentlichen Meinungskampf eingreift, Plattformregeln, Löschpraktiken, Melde- und Sanktionsmechanismen politisch und gesellschaftlich fordert und sich in dieser Rolle moralisch auflädt, kann sich nicht plötzlich in eine unantastbare Sphäre zurückziehen, wenn die Gegenseite zurückschießt. Wer austeilt, muss auch einstecken. Wer sich als Instanz der Diskursregulierung versteht, muss sich gefallen lassen, dass Kritiker dies als Zensur, Vorzensur oder eben als quasibehördliche Eingriffspraxis qualifizieren.

Für HateAid ist diese Entscheidung deshalb unerquicklich, weil sie weit über den Einzelfall hinausweist. Das Gericht erklärt in der Rechtsprechung des BVerfG, dass auch drastische, überspitzte und scharf ehrbeeinträchtigende Kritik im politischen Meinungskampf von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das ist für all jene bedeutsam, die seit Jahren den Eindruck haben, dass um HateAid ein Milieu entstanden ist, das mit erheblichem juristischem Druck öffentliche Kritik an der Links-NGO Diskurs verhindern will. Ein hartes Signal gegen die Vorstellung, HateAid könne missliebige politische Meinungen im Eilverfahren einfach aus dem Diskurs entfernen.

Gerade dort, wo öffentliche Akteure selbst meinungsbildend wirken, ist der Schutzbereich des Art. 5 GG besonders weit. Die Schwelle zur unzulässigen sachfremden Schmähkritik sah das Landgericht Hamburg nicht überschritten. HateAid hat nicht nur verloren. HateAid ist mit dem Versuch gescheitert, scharfe politische Gegenrede gerichtlich zum Schweigen zu bringen. Das ist die eigentliche Pointe dieses Beschlusses.

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