Aufenthaltsgesetz § 47 – Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung

Heuchlerische Politik heult über antisemitische Aufmärsche – Dabei ist ein Verbot jederzeit möglich

von Alexander Wallasch (Kommentare: 7)

Wer zu Recht anmerkt, dass Debatten um Demonstrationsverbote eine Waffe des Corona-Regimes waren: Deutschen und EU-Bürgern kann in Deutschland rechtlich keine Beschränkung auferlegt werden.© Quelle: Youtube / Welt, Screenshot

Deutschland wird heimgesucht von einem zugewanderten Antisemitismus der übelsten Art und Weise. Die Empörung ist riesengroß, das Gejammer parteiübergreifend. Dabei weiß jeder einzelne Politiker, dass sie die judenfeindlichen Exzesse jederzeit verbieten können – so wie sie jede feindliche politische Betätigung von Ausländern in Deutschland verbieten könnten.

Durch die nordrhein-westfälische Stadt Essen zog am vergangenen Samstag ab 18 Uhr ein Demonstrationszug, der den polit-medialen Komplex am Folgetag zu hektischen Bekenntnissen für Demokratie und Grundrechte veranlasste. Hier noch mal zusammengefasst die Eckpunkte dieser muslimisch-radikalen Demonstration mitten in Deutschland:

Ein paar tausend israelfeindliche und antisemitische Demonstranten versammelten sich getrennt nach Geschlechtern. Frauen und Kinder mussten am Ende des Zuges laufen. Zu sehen waren Banner des islamischen Staates, gefordert wurde unter anderem die Errichtung eines Kalifats als Lösung aller Probleme.

Kommentare von Essens CDU-Bürgermeister Kufen sind geeignet, die ganze Hilflosigkeit der deutschen Exekutive stellvertretend zu beschreiben:

„Wie das deutsche Demonstrationsrecht beispielsweise Rechtsextremisten schützt, dürfen auch solche Gruppierungen auf deutschen Straßen und Plätzen demonstrieren."

Aber stimmt das wirklich? Nein, offenbar nicht. Die deutsche Innenministerkonferenz erinnerte bereits 2017 daran, dass es das geltende Ausländerrecht (§ 47 AufenthG) erlaubt, die politische Betätigung von nicht-europäischen Ausländern zu beschränken oder gleich ganz zu untersagen. Wörtlich heißt es in einem Bericht des hessischen Innenministeriums:

„Mit der Vorschrift sollen Gefahren abgewehrt werden, die sich aus der politischen Betätigung von Ausländern für den inneren Frieden in der Bundesrepublik und für die zwischenstaatlichen Beziehungen zu anderen Ländern ergeben können.“

Ein Verbot, um weitere Eskalationen zu vermeiden, sei, so schreibt es das Innenministerium, anwendbar „auf alle Drittstaatsangehörige und insbesondere auch Asylbewerber“. Explizit wird hier zudem festgestellt, dass so ein Verbot „verfassungsgemäß“ sei.

Selbstredend muss man, wenn man bestimmten Ausländern die politische Betätigung verbietet, diese Verbote auch durchsetzen. Verzichtet man hier darauf, weil man befürchtet, die Polizei sei damit überlastet?

Das Verbot einer politischen Betätigung richtet sich im Übrigen nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich, sondern es will „Gefahren aus einer Meinungsäußerung unabhängig von deren Inhalt“ entgegenwirken, heißt es da weiter. Betont wird zudem: „Die Beschränkung der politischen Betätigung von Ausländern ist auch völker- und europarechtlich zulässig.“

Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hatte schon einmal darauf gedrängt, § 47 AufenthG aufzuheben. Aber bisher ist das offensichtlich nicht geschehen. In Anbetracht der aktuellen Ereignisse dürfte die Akzeptanz dafür in der Bevölkerung nicht angestiegen sein.

Wer jetzt zu Recht anmerkt, dass Debatten um Demonstrationsverbote eine Waffe des Corona-Regimes waren, dem sei nochmal gesagt, dass Deutschen und bedingt auch EU-Bürgern in Deutschland hier rechtlich keine Beschränkungen auferlegt werden können. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Nicht-EU-Bürgern wäre demnach explizit rechtens.

Wie sieht das in der praktischen Umsetzung aus? Dazu gibt es eine Kleine Anfrage der Linksfraktion, die allerdings schon ein paar Jahre alt ist. Dort sind für 2012 gerade einmal 14 Personen genannt, denen eine politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt wurde.

Das hessische Innenministerium bat die Bundesregierung um Hilfe bei einer wirksamen rechtlichen Ausgestaltung einer Verbotsnorm. Die Bundesregierung möge das vorhandene Instrument § 47 AufenthG näher prüfen, so Hessen zur Innenministerkonferenz 2017.

Auch eine Zielrichtung formulierte das sechs Jahr alte Arbeitspapier: Politische Auseinandersetzungen in ausländischen Staaten sollen nicht nach Deutschland getragen werden dürfen. Wörtlich hieß es da:

„Darüber hinaus muss jeder Form von inländischer Hetze und Extremismus durch Ausländer effektiv entgegen gewirkt werden können.“

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Das Papier zur Innenministerkonferenz war nicht zimperlich, was man alles verbieten könnte:

„Der Wirkungskreis der politischen Betätigung ist dabei nicht eingeschränkt: Es kommen Meinungsäußerungen im kleineren Kreis genauso in Betracht wie die Teilnahme an Demonstrationen oder die finanzielle Unterstützung einer politischen Bewegung.“

Und das Papier ging damals noch weiter:

„Die Verfügung kann mit dem Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten im Bundesgebiet verbunden werden.“

Gründe zur Beschränkung der politischen Betätigung nach § 47 AufenthG finden sich in Literatur und Rechtsprechung übrigens hinreichend:

„Beeinträchtigung der politischen Willensbildung“: Verbot, um eine Einflussnahme auf die Gesetzgebung oder eine Wahlbehinderung zu verhindern.

„Friedliches Zusammenleben“: Verbot, um eine Gefährdung durch gewaltverherrlichende Äußerungen oder aggressive Beeinflussung anderer zu verhindern.

„Öffentliche Sicherheit und Ordnung“: Verbot, um Gefährdung durch den öffentlichen Zusammenstoß rivalisierender ausländischer Gruppen zu verhindern. Gefährdung ist auch denkbar durch eine – auch gewaltlose – Unterstützung der verbotenen PKK.

„Außenpolitische Interessen oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik“: Beeinträchtigung muss so intensiv sein, dass die Gefahr einer empfindlichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der guten Beziehungen zu dem betroffenen Staat besteht. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal „direkte Einwirkung auf den nationalen politischen Prozess“ dürfte derzeit eine Konsequenz der erwähnten EGMR-Rechtsprechung sein. In der Literatur heißt es dazu: „In welchen Fällen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Anwendungsbereich des Art. 16 EMRK als eröffnet sieht, bleibt aufgrund der knappen Ausführungen des Gerichtshofs dunkel.“

„Förderung von Parteien oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets, deren Ziele oder Mittel mit Grundwerte achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind“: Verbot einer Betätigung, die auf die Herbeiführung menschenrechts- und rechtsstaatswidriger Verhältnisse im Ausland gerichtet ist.

– „Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“: Gefahrenlage nach Maßstab des Polizeirechts, etwa bei Bekenntnis eines gehobenen Mitglieds zu den verfassungsfeindlichen Zielen des „Kalifat-Staats“.

– „Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist“: Die Voraussetzung wird zum Beispiel bejaht bei einem Vorbeter einer Moschee, der öffentlich zu einer Tötung eines abtrünnigen Vereinsmitglieds aufgerufen hat.

– „Unterstützung von Vereinigungen, politischen Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personenoder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben“: Unterstützung durch Fördern des Fortbestands oder der Ziele der Vereinigung – etwa des Islamischen Staats. Die Unterstützung muss nicht öffentlich sein.

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