Anwalt Holger Fischer ist empört über dieses Urteil

Impfärztin vor Gericht: Fließbandspritzen von Pflegekräften ohne Aufklärungsgespräch folgenlos

von Alexander Wallasch (Kommentare: 12)

Richter meint entschuldigend, der Staat habe die Impfung so angeordnet© Quelle: Pixabay/ WiR_Pixs

Wurden bei unzähligen mRNA-Spritzen die Aufklärungspflichten des Arztes verletzt? Per Gesetz sind diese vorgeschrieben. Aber die Klage einer Impfgeschädigten wird dennoch abgewiesen. Ein Skandal?

Anwalt Holger Fischer teilt über seinen Telegram-Kanal Folgendes mit:

Eine weitere katastrophale Antwort hat eine Impfgeschädigte, die ich seit Anfang 2021 kenne und über deren Fall ich bereits mehrfach berichtete, in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhalten. Sie hatte gegen die Impfärztin geklagt, die sie und ihre Kollegen Anfang 2021 am Arbeitsplatz im Pflegeheim im üblichen Fließbandverfahren („Guten Tag, Spritze rein und tschüss“) im Minutentakt geimpft hatte. Ein Aufklärungsgespräch war nicht angeboten und dementsprechend vor der Injektion auch nicht durchgeführt worden.

Der Senat des Gerichts brachte zum Ausdruck, dass der Staat die Impfung so angeordnet habe (was genau?), und da sei ein Arzt individuell nicht haftbar.

Der Senat hat entsprechend dieser Auffassung empfohlen, die Berufung zurückzunehmen und, da dies von der Berufungsklägerin abgelehnt wurde, ist nun mit einer Zurückweisung der Berufung zu rechnen.

Der Senat übergeht damit Paragraph 630d Absatz 2 BGB, wo es heißt: „Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.“

In Paragraph 630e BGB ist sodann klar definiert, worin die Aufklärungspflichten des Arztes bestehen:

„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

1.
mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2.
so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3.
für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5) 1Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.“

Im Einzelnen zu den mRNA-Substanzen: Eine Aufklärung hat u. a. darüber stattfinden müssen, dass es sich um ein neuartiges Verfahren mit mRNA-Technologie handelt, über dessen kurz-, mittel- und langfristige Folgen noch keine ausreichenden Daten, insbesondere über Nebenwirkungen, vorliegen, schon deshalb, weil es sich um ein beschleunigtes Zulassunsverfahren handelte mit (seinerzeit) nur bedingter) Zulassung. Damit hätte ein Impfarzt ehrlicherweise eingestehen müssen, dass ihm eine vollständige Aufklärung gar nicht möglich ist.

Noch ist offen, ob sich die vom OLG mündlich mitgeteilte Auffassung „Der Staat wollte es so“ dann auch in der schriftlichen Urteilsbegründung in ähnlich banaler Weise wiederfinden wird und ob das Gericht dann tatsächlich seine Auffassung auch darauf erstrecken wird, dass der „Staat, der es so wollte“, dann in der Folge also auch angeblich keine Aufklärung wollte!!???

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