Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 23. September 2026 über die Klage von Elon Musk und X gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt entschieden. Gegenstand war ein Nutzerbeitrag auf X mit der Losung „Alles für D.“. Die 7. Kammer teilt das Vorgehen der NLM in zwei Hälften: Die Beanstandung hält sie zwar. Aber allein wichtig für Elon Musk und X: die Sperr- und Löschanordnung kippt sie!
Die NLM durfte zwar feststellen, dass die Verbreitung des Beitrags rechtswidrig war. Das Gericht folgt der Behörde, denn die Losung gilt als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.
Die Anordnung an X allerdings – und nur darum ging es Elon Musk–, den Beitrag für Deutschland zu sperren oder zu löschen, war dagegen rechtswidrig.
Die NLM dürfe zwar wählen (wir beklagen auch das im Prinzip), ob sie den Nutzer oder die Plattform angeht. Dieses Ermessen habe sie laut Gericht nicht ordentlich ausgeübt. Sie hätte zuerst den Nutzer in den Blick nehmen müssen, so das Gericht – er war unter Klarnamen unterwegs. Weil sie das übersprungen hat, fällt die Löschanordnung.
Das Verfahren galt einem der täglichen X-Beiträge von Prof. Homburg. Es ist nicht mein Fall. Es ist aber dieselbe Behörde, die gegen mich vorgeht. Seit Februar 2025 arbeitet sich die NLM an meinem Portal ab. Nicht über X, nicht über einen anonymen Account, sondern direkt gegen mich als Anbieter.
Ein Bescheid vom 21. Oktober 2025 beanstandet konkrete Artikel, untersagt deren weitere Verbreitung, setzt eine Verwaltungsgebühr von 2.500 Euro gegen mich fest und droht zudem Zwangsgeld an.
Begründung: angebliche Verstoß gegen „anerkannte journalistische Grundsätze“ nach § 19 Medienstaatsvertrag. In einem Fall ging es um die Fehlinterpretation einer interpretationsanfälligen Statistik, die inzwischen berichtigt war. In anderen um Berichterstattung zu Gewalt und Migration.
Dazu kommt die „Prüfgruppe Wallasch“: mehrere Landesmedienanstalten, federführend zeitweise die mabb, haben eine Sonderstruktur gegen ein einzelnes Portal gebildet. Weitere Gebühren und Zwangsgelder liegen auf dem Tisch. Die Botschaft ist klar: nicht ein Satz, nicht ein Fehler, sondern die gesamte Arbeit soll unter Aufsichtsdruck.
Dagegen habe ich Klage erhoben. Es geht nicht um § 86a und nicht um eine SA-Losung. Es geht darum, ob eine Landesmedienanstalt journalistische Texte einzeln für unzulässig erklären, Löschung und Unterlassung anordnen und das mit Gebühren bewehren darf. Und ob der dehnbare Begriff der Sorgfaltspflicht dafür taugt, Aufsicht in Steuerung zu verwandeln.
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Aber das Hannover-Urteil für Elon Musk nutzt mir ganz konkret. Denn es sagt der NLM klipp und klar: Du musst begründen, warum du die schärfere Variante wählst. In meinem Fall ist die schärfere Variante die Kombination aus Beanstandung, Untersagung, Gebühr und Zwangsgeld – oft ohne dass ein milderes, klar begrenztes Verfahren ausgeschöpft wäre.
Oder kürzer: Wenn schon die Anordnung an eine Plattform fällt, weil das Auswahlermessen fehlerhaft war, muss erst recht die direkte Keule gegen den erkennbaren Anbieter begründet werden.
Zweitens der Adressat. Das Gericht stellt darauf ab, dass der Nutzer identifizierbar war und deshalb zuerst hätte angegangen werden müssen. Bei mir ist die Lage noch klarer: Ich bin der Anbieter, das Impressum steht, die Artikel tragen Namen. Dann darf die Behörde nicht mit Prüfgruppen und Sammellogik operieren, als ginge es um einen dunklen Host. Sie muss jeden Vorwurf konkret, einzelfallbezogen und nachvollziehbar führen – nicht drei Passagen herausgreifen, das ganze Angebot unter Generalverdacht stellen und Gebühren obendrauf setzen.
Drittens Verhältnismäßigkeit und Reihenfolge. Hannover rügt, dass die NLM die Plattform genommen hat, obwohl der einfachere Weg zum Nutzer offenlag. Übertragen heißt das: Berichtigung, Gegendarstellung, konkrete Rüge einer Stelle zuerst – nicht sofort Untersagung der weiteren Verbreitung plus vierstellige Verwaltungsgebühr. Genau diese Eskalation steckt in meinem Bescheid.
Viertens DSA und nationales Recht. Die Kammer lässt nationale Maßnahmen im Einzelfall zu, zieht aber Grenzen. Die zugelassene Berufung macht die Frage höherinstanzlich: Wie weit reicht die Aufsicht der Landesmedienanstalten über Telemedien, wenn europäisches Plattformrecht danebensteht? Mein Verfahren liegt in derselben Schnittmenge. Der Medienstaatsvertrag gibt den Anstalten § 19. Aber er gibt ihnen nicht das Recht, aus einer Beanstandung automatisch eine Lösch- und Zahlungsanordnung zu machen.
Fünftens die Signalwirkung. Dieselbe NLM, die mich seit Monaten mit Bescheiden und einer Sonderkommission bearbeitet, ist mit ihrer schärfsten Anordnung gegen X gescheitert, weil sie sofort zur schärfsten Klinge gegriffen hat. Das schwächt die Behauptung, Beanstandung, Untersagung und Gebühr seien der normale Vollzug. Es stärkt die Linie der Klage: Die Aufsicht mag prüfen, was sie will, solange sie dabei niemandem auf den Wecker fällt oder drangsaliert. Sie darf aber vor allem nicht so tun, als folge aus jeder ihr – womöglich politisch – missliebigen Stelle automatisch das Verbot und die Rechnung.
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