Der Betroffene antwortet sachlich: Er trenne Beruf und Politik strikt, habe nie parteipolitisch im Job agiert und werde seine Arbeit für Menschen mit Behinderung unverändert fortsetzen.
„Mit großer Bestürzung haben wir heute erfahren, dass sich eine Führungskraft der Lebenshilfe Braunschweig, die zugleich kürzlich in den Betriebsrat gewählt wurde, für die AfD in Salzgitter als Kandidat aufstellen lässt.“ So beginnt die Stellungnahme des geschäftsführenden Vorstands. Man respektiere zwar „die im Grundgesetz garantierte Freiheit jedes Menschen, sich politisch zu engagieren“. Gleichzeitig sei „eine politische Betätigung für die AfD mit den Grundwerten der Lebenshilfe nach unserer Überzeugung nicht vereinbar“.
Das klingt nach so etwas, dass man heute gemeinhin als „klare Haltung“ bezeichnet. Aber es ist vor allem eines: juristisch angreifbar.
Die Lebenshilfe beruft sich auf ihre Gründungsgeschichte, auf Eltern von Menschen mit Behinderung im Vorstand und auf das Leitbild von Menschenwürde, Inklusion und Vielfalt.
Aber sie wissen natürlich, dass sie sich auf dünnem Eis bewegen. „Diese Einschätzung richtet sich nicht gegen die Ausübung demokratischer Rechte“, heißt es also beschwichtigend.
Sie ergebe sich lediglich aus „den politischen Positionen und öffentlichen Äußerungen von Vertreterinnen und Vertretern der Partei“. Ende des Arguments. Beispiele? Pustekuchen. Konkrete Verfehlungen der betroffenen Führungskraft? Fehlanzeige. Belege, dass deren Kandidatur die tägliche Inklusionsarbeit behindert? Nicht vorhanden.
Der Betroffene antwortet umgehend, beide Schreiben liegen Alexander-Wallasch.de exklusiv vor. Er arbeite „seit vielen Jahren mit großem Engagement für Menschen mit Behinderung“ und werde dies „mit derselben Verantwortung, demselben Respekt und derselben Menschlichkeit“ fortsetzen.
Er stehe „uneingeschränkt auf dem Boden des Grundgesetzes“ und achte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz:
„Für mich werden Menschen nicht nach Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität oder ihrer politischen Überzeugung bewertet, sondern nach ihrem persönlichen Verhalten.“
Klar trennt der Betroffene:
„Während meiner gesamten Tätigkeit bei der Lebenshilfe habe ich meine politische Überzeugung bewusst vom beruflichen Alltag getrennt. Im Arbeitskontext habe ich keine parteipolitischen Äußerungen getätigt und werde dies auch künftig nicht tun.“
Seine politische Tätigkeit finde „ausschließlich außerhalb meiner beruflichen Tätigkeit statt“. Und noch etwas kommt dazu. Der Mann ist Betriebsrat. Und in dieser Funktion wolle er „selbstverständlich weiterhin die Interessen aller Beschäftigten vertreten – unabhängig von deren politischer Einstellung oder persönlichen Überzeugung“.
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Er bedauere, „dass meine demokratische Kandidatur Anlass gibt, meine berufliche Integrität infrage zu stellen“. In einer freiheitlichen Demokratie „sollte die politische Betätigung eines Menschen nicht darüber entscheiden, wie seine berufliche Arbeit bewertet wird“.
Genau hier liegt der juristische Knackpunkt. Das Grundgesetz schützt nicht nur die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), sondern auch die Vereinigungsfreiheit und das Parteienprivileg (Art. 9 und 21 GG). Die AfD ist eine zugelassene, parlamentarisch vertretene Partei – kein verbotener Verein. Eine private Organisation darf Werte hochhalten, aber sie darf keine pauschale Gesinnungskontrolle ausüben.
Eine Kandidatur allein begründet noch keine Unvereinbarkeit. Es braucht konkrete, nachweisbare Störungen der Arbeitsleistung, des Betriebsfriedens oder des öffentlichen Auftrags.
Besonders heikel wird es, weil die Person Betriebsratsmitglied ist. Hier greift der besondere Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 78 BetrVG). Eine öffentliche Brandmarkung als „unvereinbar“ kann leicht als Benachteiligung oder Behinderung des Mandats gewertet werden. Arbeitsgerichte sehen solche Fälle kritisch: Ohne dringenden betrieblichen Grund hält eine Kündigung oder spürbare Sanktion selten stand. Das Schreiben liefert keinen solchen Grund – nur emotionale Betroffenheit („besonders schmerzlich“, „persönlich bewegt“).
Die Lebenshilfe ist kein kirchlicher Tendenzbetrieb mit weitreichender weltanschaulicher Freiheit. Als säkularer, öffentlich finanzierter Wohlfahrtsträger unterliegt sie dem allgemeinen Arbeitsrecht und muss ihre Leistungen diskriminierungsfrei erbringen. Wer Steuergelder von allen Bürgern nimmt, sollte bei der Auslegung demokratischer Rechte nicht selektiv vorgehen.
Die pauschale Erklärung „AfD-Betätigung = nicht vereinbar“ wirkt wie ein Versuch, Grundrechte per Hausordnung außer Kraft zu setzen.
Der Vorstand schließt mit pathetischen Worten: „Die Menschenwürde ist unantastbar. Vielfalt ist die Grundlage unseres Zusammenlebens. Inklusion ist Menschenrecht.“ Das liest sich gut. Nur: Inklusion, die politisch Andersdenkende ausgrenzt, solange diese keine konkrete Pflichtverletzung begehen, ist keine Inklusion mehr. Sie ist Gesinnungspolitik.
Die Stellungnahme zeigt Haltung – aber vor allem eine Haltung, die juristisch auf tönernen Füßen steht. Wer eine Führungskraft und Betriebsrat wegen einer legalen Kandidatur öffentlich ins Abseits stellt, ohne konkrete Vorwürfe zu nennen, riskiert nicht nur Klagen, sondern auch den Vorwurf, ausgerechnet jene Ausgrenzung zu betreiben, die man bei anderen bekämpft. Das ist weder klug noch überzeugend. Es ist vor allem eines: angreifbar.
Noch etwas hat der Verein Lebenshilfe Braunschweig ignoriert: Als Träger, der überwiegend aus öffentlichen Mitteln (SGB IX, XII und VIII) finanziert wird, spielt die Lebenshilfe mit dem Feuer. Pauschale politische Unvereinbarkeitserklärungen können als Diskriminierung aufgrund politischer Überzeugung gewertet werden und drohen, Förderbedingungen oder das Vertrauen der öffentlichen Hand zu gefährden.
Gerade den Schützlingen – Menschen mit Behinderung, die auf stabile Angebote angewiesen sind – tut die Organisation damit keinen Gefallen. Statt unnötige Rechtsrisiken und Polarisierung zu schaffen, sollte sie sich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren: verlässliche, inklusive Unterstützung für alle, unabhängig von politischen Stürmen.
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