Hier veröffentliche ich exklusiv und vollständig das gesamte interne Strategiepapier der BLM mit dem Titel „Vielfalt sichtbar machen – Auffindbarkeitsregulierung weiterentwickeln“. Uns liegt das Dokument komplett vor. Transparent für unsere Leser.
Das Papier stellt fest: Der Medienstaatsvertrag sieht bereits vor, dass sogenannte „Public-Value-Angebote“ (also als besonders wertvoll geltende Inhalte) leichter auffindbar sein sollen. Die reale Nutzung verlagert sich aber immer stärker in die personalisierten Feeds der Plattformen. Dort würden – laut BLM – vor allem polarisierende oder „desinformierende“ Inhalte bevorzugt. Das bedrohe die sachliche Grundlage des öffentlichen Diskurses und sei eine „demokratische Kernfrage“.
Die Lösung der Behörde: Ein mehrstufiges System, das staatlich definierte Inhalte algorithmisch bevorzugt.
Stufe 1 – Zulassungsverfahren
Wer darf den „Public-Value-Status“ erhalten? Ziel sind „verlässliche Anbieter“, die regelmäßig journalistische Informationsangebote nach Standards liefern und die Rechtsordnung einhalten. Zentrale Kriterien: Geschäftsmaßigkeit, Unparteilichkeit und journalistische Unabhängigkeit. Das Antragsrecht soll allen publizistischen Anbietern offenstehen.
Stufe 2 – Bestimmungsverfahren
Welche konkreten Inhalte gelten als „Public-Value“? Der Fokus liegt auf aktuellen, relevanten informationsbezogenen Beiträgen. Maßgeblich sind Aktualität, Relevanz für das öffentliche Interesse und journalistische Qualität. Besonders genannt: Nachrichten, Magazine, Reportagen und Dokumentationen.
Stufe 3 – Umsetzung in algorithmischen Empfehlungssystemen
Die Anbieter kennzeichnen die Inhalte selbst (sog. Flagging). Diese sollen dann in den Empfehlungssystemen der Plattformen leichter auffindbar gemacht werden. Die BLM betont, dies ergänze nur die bestehende Kuratierung und schränke weder Anbieter noch Nutzer ein. Gleichzeitig sollen Plattformen, die maßgeblich beeinflussen, was Nutzer sehen, „nachvollziehbare und messbare Konzepte“ vorlegen. Die Einführung einer gesetzlichen Quote für solche Inhalte wird als Option genannt.
Stufe 4 – Überprüfungsverfahren
Die Landesmedienanstalten kontrollieren die Einhaltung regelmäßig durch Stichproben.
Dieses Papier zeigt den nächsten großen Schritt: Die Landesmedienanstalten wollen nicht mehr nur klassischen Rundfunk beaufsichtigen, sondern direkt mitbestimmen, welche Inhalte in euren personalisierten Feeds oben stehen. Unter den wohlklingenden Begriffen „Vielfalt sichern“ und „Demokratie stärken“ entsteht ein System, in dem staatliche Behörden festlegen, was „wertvoll“ genug ist, um algorithmisch bevorzugt zu werden.
Das vollständige Strategiepapier hier und transparent für alle Leser vor. Es ist ein weiterer Beleg dafür, wohin die Auffindbarkeitsregulierung in Deutschland steuert.
Papier Weiterentwicklung Public Value [267,5 KiB]
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Kommentar von F. Lo
Die geplante Auffindbarkeitsregulierung greift natürlich deutlich in den Wettbewerb von Medienangeboten und -beiträgen ein, erlaubt den Medienanstalten, verbindlich über journalistische Qualität und Wertigkeit zu urteilen.
Dabei sollte die bessere Auffindbarkeit ja eigentlich noch mit expliziten Empfehlungen, was der Mediennutzer (mehr) nutzen sollte/muss, einhergehen, d.h. das in eine Rangfolge gebrachte Angebot gekoppelt werden mit der realen Wahrnehmung/Nachfrage durch die Kunden? Will sagen: Nur wenn die gekürten wertvollen Public-Value-Angebote auch vermehrt mittels Auffindbarkeitsregulierung vom Bürger genutzt und wertgeschätzt werden, ist der Ansatz erfolgreich. Sollten Nutzer ihre eigenen Prioritäten bei der Medienauswahl haben und die preisgekrönten Public-Value-Angebote nicht so schätzen wie die Landesmedienanstalten, wird es schwierig.
Ohnehin kann die Auswahl von Public-Value-Beiträgen nicht hundertprozentig objektiv sein, es dürften immer auch subjektive Aspekte mit hineinspielen.
„… sollte der Fokus auf informationsbezogenen Einzelinhalten liegen. Maßgebliche Kriterien könnten dabei insbesondere Aktualität, Relevanz für das öffentliche Informationsinteresse und journalistische Einordnung sein. … kommen insbesondere Nachrichten, Magazine sowie Reportagen und Dokumentationen in Betracht.“ So will man, wie erklärt wird, der Bevorteilung von „desinformierenden, polarisierenden oder lediglich aufmerksamkeitsstarken Inhalten“ Einhalt gebieten. Daraus wäre zu schließen, dass die bevorzugten, gut auffindbaren Medieninhalte grundsätzlich nicht desinformieren (was nicht simpel mit ohne Bösartigkeit falsche, strittige Infos verbreiten gleichzusetzen ist), nicht polarisieren, nicht aufmerksamkeitsstark aufbereitet sind. Kann man das bei Nachrichten, Magazinen, Dokumentationen, usw. immer garantieren? Dass sie nicht polarisieren, nicht mit aufmerksamkeitsstarken Aussagen auffallen?
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Kommentar von Marcus Thiemann
So ein entarteter Künstler wie A Wallasch wird da wohl nicht zertifiziert werden. Willkommen im 3. Reich 2. Auflage.
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Kommentar von Pat Mair
Auffindbarkeitsregulierung ... nichts anderes als Zensur.
Quo vadis EU??