Tatsächlich soll die in der Alpenrepublik beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Impfpflicht für Ungeimpfte dann straffrei ausgehen, wenn diese Reue zeigen.
Wer sich hier schon verschluckt, der ahnt nicht, was danach noch kommt: Diese Reue soll gar eine „tätige“ sein. Das heißt: Der Ungeimpfte soll nicht nur bereuen, sich noch nicht geimpft haben zu lassen, er wird aufgefordert, diese Reue mit der sofortigen Impfung direkt zu untermauern.
"Tätige Reue", laute der Terminus technicus dazu, erklärte Verfassungsministerin Karoline Edtstadler auf Nachfrage eines Reporters.
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Und weiter sagt die Ministerin: „Wenn Sie sich jetzt, nachdem sie so eine Strafverfügung bekommen haben, impfen lassen, dann ist, wenn Sie einen Einspruch machen, das ordentliche Verfahren einzustellen."
In Österreich steht dann also das Versprechen, rechtlich nicht gegen Ungeimpfte vorzugehen, im Zentrum der kommenden staatlichen Impfkampagne. Ginge es hier nicht um einen konkreten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen, erinnert dieses Vorgehen auch daran, dass Steuerbetrüger bei Selbstanzeige einer Strafe entgehen können.
Ministerin Edtstadler hatte dieses mindestens anrüchig klingende Angebot in einer Pressekonferenz gemacht, welche sie gemeinsam mit dem Gesundheitsminister abhielt, als der Entwurf des kommenden „Covid-19-Impfpflichtgesetzes“ vorgestellt wurde. Damit soll die Impfpflicht ab Februar gewissermaßen festgezurrt und in trockene Tücher gebracht werden.
Die Ministerin erklärte zunächst, noch seien eine Million Österreicher nicht geimpft. „Das ist zu viel!"
Dann hob Edtstadler zu einer Kurzfassung ihres Verständnisses von Reue an und sprach in die Mikrofone:
„Ja, Sie können sich sozusagen immer wieder „herausimpfen“, wenn Sie darauf warten, dass Sie zunächst die Strafe bekommen.“
Wie das nun alles juristisch einzuordnen ist, erfahren wir vom Berliner Oberstaatsanwalt Ralph Knispel hier in seiner Rolle als Vorsitzender der Vereinigung der Berliner Staatsanwälte. Was kann er uns zur Idee einer „tätigen Reue“ sagen?
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Knispel erklärt dazu: „Das haben wir auch im deutschen Strafrecht. Die tätige Reue kann strafmildern wirken oder kann einen Straferlass bewirken.“
Das gelte für solche Fälle, so Knispel, wo sich jemand reuig zeigt und gesetzeskonform verhält. „Die Idee der tätigen Reue ist also durchaus auch hierzulande verbreitet.“
Allerdings ist anzumerken, dass die Rechtssysteme und -terminologien bei aller Ähnlichkeit nicht völlig deckungsgleich sind.
Oberstaatsanwalt Knispel weist daraufhin, dass es Ähnliches vor Jahren in Deutschland einmal gab, als es um eine gesetzlich geregelte Waffenrechtsamnestie ging als Bürger ihre illegalen Waffen abgeben konnten und dabei in der Regel straffrei ausgingen.
Der Vorschlag einer „tätigen Reue“ wurde schon Mitte Dezember 2021 in Österreich diskutiert, als die Impfpflicht bereits beschlossene Sache war.
Die Süddeutsche Zeitung beispielsweise berichtete darüber, sah aber offensichtlich überhaupt keinen Anlass, sich einmal über die reine Nachricht hinaus näher damit auseinanderzusetzen.
Ebenso verhielt sich der Tagesspiegel, der den Eindruck erweckte, in Sachen „tätiger Reue“ zusätzlich zur deutschen auch noch die Litfaßsäule der österreichischen Regierung zu sein.
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