Keine „außergewöhnliche Straftat“

Presserat rügt BILD: „HIV-infizierter Syrer verbeißt sich in Schüler (17)"

von Alexander Wallasch (Kommentare: 1)

Verbissene Schlagzeile wurde jetzt gerügt© Quelle: Bild.de/ screenshot

Dem Presserat reicht der Augenbalken nicht aus. Auch der Syrer soll nicht als solcher markiert werden. Es bestehe kein öffentliches Interesse an Herkunftsdetails, wenn ein 32-jähriger Syrer einen Minderjährigen in die Brust beißt bis es blutet.

Der Presserat tritt regelmäßig zusammen um Meldungen durchzugehen, die an ihn gerichtet wurden. Er setzt sich zusammen aus Journalisten überwiegend regierungsnaher Publikationen, die sich etwa im linken „Deutscher Journalisten-Verband“ (DJV) versammelt haben. Dazu kommen Verleger.

In seiner vergangenen Sitzung hat nun der Deutsche Presserat u.a. die BILD-Zeitung mit einer öffentlichen Rüge gemaßregelt. Grund dafür war unter anderem, dass die BILD-Zeitung in ihrem Online-Beitrag „HIV-infizierter Syrer verbeißt sich in Schüler (17)“ die Nationalität des syrischen Täters öffentlich gemacht hatte.

Die Rüge im Wortlaut:

„HIV-infizierter Angeklagter wurde identifizierbar – BILD.DE erhielt eine Rüge wegen eines Prozessberichts über einen Mann, der im Streit einem Jugendlichen in die Brust gebissen hatte. Unter der Überschrift „HIV-infizierter Syrer verbeißt sich in Schüler (17)” zeigte die Redaktion ein lediglich mit Augenbalken versehenes Foto des Angeklagten. Nach Ansicht des Presserats war die identifizierbare Darstellung nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt und verstieß insbesondere in Verbindung mit der Information über die HIV-Infektion gegen dessen Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8, Richtlinien 8.1 und 8.6 des Pressekodex. Auch an der Nennung der Nationalität des Angeklagten bestand gemäß Ziffer 12, Richtlinie 12.1 kein begründetes öffentliches Interesse, da hier keine in ihrer Art oder Dimension außergewöhnliche Straftat vorlag.“

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In eigener Sache:

Der Presserat weigert sich seit Monaten zu begründen, warum Alexander-Wallasch.de nicht Teilnehmer des Presserates sein darf. Ein halbes Dutzend Nachfragen blieben unbeantwortet oder es hieß, der zuständige Vorsitzende, ein ausgebildeter Jurist, sei im Urlaub. Auch nach der Rückkehr blieb der Genannte allerdings weiter im Urlaubsmodus. Wieder verliefen Nachfragen ergebnislos.

Zur Erklärung: Die Teilnahme am Presserat ist kostenpflichtig. Der Presserat wirbt offensiv um neue Mitglieder aus dem Online-Bereich damit, dass diese dann nicht dem staatlichen Zugriff der Landesmedienanstalten unterliegen.

Wörtlich wird da zunächst gewarnt, welche Folgen eine Verfolgung durch die Landesmedienanstalten hat. Dann wird eine kostenpflichtige Lösung präsentiert. Der Presserat gewissermaßen als Drückerkolonne:

„Bei Verstößen kann die zuständige Landesmedienanstalt Maßnahmen verhängen: Möglich sind die Beanstandung, Untersagung und Sperrung von Texten. Weiter kann die Landesmedienanstalt deren Rücknahme oder Widerruf verlangen (§ 109 Abs. 1 MStV).Die Alternative: Selbstkontrolle durch den Presserat – Journalistische Onlinemedien können sich stattdessen aber auch dem Deutschen Presserat anschließen und sich verpflichten, den Pressekodex und die nach der Beschwerdeordnung verhängten Maßnahmen zu befolgen. Sie unterfallen dann nicht der Regulierung durch die Landesmedienanstalten.“

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