Beim Generalbundesanwalt

RA Dirk Schmitz stellt Strafanzeige wegen „Vorbereitung eines Angriffskrieges“

von Alexander Wallasch (Kommentare: 12)

Wie eng kann die Bundeswehr in die Vorbereitung einbezogen werden, um nicht unmittelbar als Kriegspartei zu erscheinen?© Quelle: Youtube/UnzenisertDE News Screenshot

Die erste Strafanzeige wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland mit Hilfe von deutschen Taurus-Raketen durch Führungskräfte der Bundeswehr ist draußen. Heute erstattete Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A. aus Iserlohn eine rund zwanzigseitige Strafanzeige beim Generalbundesanwalt.

Dringend tatverdächtig, so Schmitz, seien Frank Gräfe, Brigadegeneral, Ingo Gerhartz, Generalleutnant und Inspekteur der Luftwaffe sowie die Herren Offiziere Fenske und Frostädt, Mitarbeiter des deutschen „Weltraumkommandos“.

Der Generalbundesanwalt habe nunmehr die undankbare Aufgabe, sich zwischen Verteidigung der Bundesregierung und der Verfolgung des Rechts zu entscheiden.

Für den anzeigenden Anwalt gilt Folgendes als gesichert: Ranghohe deutsche Bundeswehroffiziere haben nach russischen Angaben an Überlegungen teilgenommen, wie die für Russland strategisch wichtige Kertsch-Brücke zwischen dem russischen Festland und der Halbinsel Krim mit Marschflugkörpern zerstört werden kann.

Dies, so der Anwalt weiter, schrieb die Chefredakteurin von RT, Margarita Simonjan, auf ihrem Telegram-Kanal. Inzwischen habe sie einen Teil der offenbar vom russischen Geheimdienst mitgeschnittenen Audioaufnahmen veröffentlicht, die ihr zugänglich gemacht worden seien. Sie machte laut Schmitz keine Angaben über den Zeitpunkt, zu dem das Gespräch stattgefunden haben soll. Demnach nahmen die oben Genannten an dem Gespräch teil, heißt es weiter.

Laut YouTube-Mitschnitt diskutierten die Beteiligten die heimliche deutsche Unterstützung beim Einsatz von Taurus-Raketen bei einem Angriff auf die Krim-Brücke. Die Transkription wurde in den sozialen Medien zwischenzeitlich gesperrt.

Die Vollversion ist noch unter https://www.youtube.com/watch?v=AC93hTdtTxA abrufbar.


Der Mitschnitt, so Schmitz, dokumentiere die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorbereitungshandlung zu einem Angriffskrieg im Sinne der Vorschriften. Die Offiziere haben unter anderem erörtert, dass ein erfolgreicher Angriff auf russische Infrastruktur vorher zusätzlich weitere Daten und Satellitenaufklärung erfordere. Sie sprachen von mindestens einem Monat Vorbereitungszeit.

Einer der Offiziere habe zudem angemerkt, dass aufgrund der Länge der Brücke auch zwanzig Raketen nicht ausreichen würden, um nennenswerten Schaden anzurichten.

„Die Brücke im Osten ist halt schwer zu erreichen, und die Pfeiler sind relativ klein, und das kann halt der Taurus darstellen, und die „Mun-Depots“ – da kommen wir halt durch. Und wenn ich das jetzt berücksichtige und vergleiche, wie viele Storm Shadows und Himars abgeschossen wurden, da kann man ganz gut alle Einstellungsmerkmale halten. Da habe ich mir so drei Routen rausgesucht, wo ich sagen würde, geht’s da um die Brücke oder geht’s da um Mun-Depots?“

Die Offiziere diskutierten, wie eng die Bundeswehr in die Planung und Vorbereitung einbezogen werden kann, um nicht unmittelbar als Kriegspartei zu erscheinen. Mit diesem Argument, so Anwalt Schmitz, habe Bundeskanzler Olaf Scholz wiederholt die Lieferung deutscher Taurus-Raketen an die Ukraine abgelehnt.

Auch die Bundeswehroffiziere hätten argumentierten, dass man vorsichtig sein müsse und keine roten Linien überschreiten dürfe:

„Es wäre bedenklich, wenn sich eine direkte Verbindung von uns zu den ukrainischen Streitkräften nachweisen ließe», sagte der deutsche Luftwaffenchef Gerhartz laut Transkription. «Wenn wir dem Minister jetzt sagen – ich überspitze mal ein bisschen –, wir planen die Daten und fahren sie dann von Polen aus mit dem Auto rüber, damit es keiner mitkriegt, (dann) stell dir mal vor, das kommt an die Presse. Das sind, glaube ich, keine akzeptablen Lösungen.“

Die Offiziere erarbeiteten einen mehrstufigen Plan. Ziel sollten zunächst Angriffe auf russische Munitionsdepots sein. Später sollte der Angriff auf die Krim-Brücke erfolgen.

Einer der Gesprächsteilnehmer meinte:

„Man muss ganz klar sagen: Je länger ihr wartet mit einer Entscheidung, umso länger dauert es hinterher, es richtig umzusetzen. Und diese Abstufung, erst mal was Einfaches, später mal was Größeres oder eine Frage an die Briten: Könnt ihr uns am Anfang unterstützen.“

Im Anschluss wurde über unterschiedliche Konzepte der Ausbildung gesprochen. Mit einer schnellen, wenige Wochen dauernden Ausbildung sollte die Grundlage für Angriffe auf russische Munitionsdepots geschaffen werden. Eine längere, umfassendere Ausbildung sollte den Angriff auf die Krim-Brücke vorbereiten.

„Entweder wir müssen die Ausbildung aufteilen, dass wir sagen: Wir machen einen fast track und einen long track. Und der long track – dann sind die da halt für vier Monate und lernen es komplett richtig, mit ‹Wie mach’ ich’s mit ’ner Brücke?› Und in den fast track geht es erst mal um den schnellen Einsatz, nach zwei Wochen, dass ich weiß, was ich mit einem Munitionsdepot mache.“

Zur Erläuterung:

Im Sinne des Art. 26 Absatz 1 GG bedeutet „Angriffshandlung“ die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.

Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:

die Bombardierung oder Beschießung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;

Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;

ein Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luft­streitkräfte oder die See- und Luftflotte eines anderen Staates;

das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;

das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die mit Waffengewalt gegen einen anderen Staat Handlungen von solcher Schwere ausführen, dass sie den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder seine wesentliche Beteiligung daran.

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Ausweislich der Gesetzesbegründung wird der Begriff des „Angriffskrieges“ als Prototyp einer „Angriffshandlung“ verstanden. Dazu heißt es in der Anzeige:
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine stelle keinen Tatbestands­ausschluss für Angriffshandlungen durch Deutschland oder ein Rechtsfertigungsgrund dar.

Rechtfertigungsgründe können nur der Angriff eines Drittstaates auf Deutschland sein oder der Eintritt des NATO-Bündnisfalles. Der bloße Unterstützungswille für die Ukraine erlaube auch bei Einordnung des Angriffes auf die Ukraine als völkerrechtswidrig nicht Angriffshandlungen oder konkrete Vorbereitungen eines Angriffskrieges durch die Bundesrepublik außerhalb eines formellen Kriegszustandes mit Russland. Denn der Begriff des Angriffskrieges ist jeweils für das Verhältnis der jeweils Beteiligten zu definieren.

Für Deutschland liege nur dann kein deutscher „Angriffskrieg“ gegen Russland vor, führt RA Dirk Schmitz weiter aus, wenn zuvor Deutschland oder die NATO (dann auch nur im rechtlich definierten Bündnisfall – also nur bei einem Angriff auf die NATO oder NATO-Mitgliedsstaaten durch Russland) durch Russland angegriffen wurden. Es bestehe auch kein Bündnisfall, wenn ein NATO-Mitglied ohne von Russland direkt angegriffen zu werden Russland angreife.
Insoweit sei für den Begriff des Angriffskrieges alleine darauf abzuheben, so Schmitz in seiner Strafanzeige, ob die hier stattgefundene konkrete Tathandlung eine „Vorbereitung“ eines Angriffs auf russische Bürger oder Soldaten oder Infrastruktur durch Deutschland darstelle.

Es komme aus deutscher Strafrechtssicht nicht darauf an, ob der Angriff Russlands auf die Ukraine seinerseits (völker-)rechtsrechtswidrig ist. Nur die Ukraine habe ein umfassendes militärisches Verteidigungsrecht – auch mit Angriffen auf russisches Gebiet oder besetztes Gebiet – Deutschland habe dieses Recht nicht.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages sah dies übrigens schon 2020 vor dem Ukraine-Konflikt sehr weitsichtig. Zum Begriff des Angriffskrieges - WD 2 – 3000 – 083/20 - erklärte er in einem Gutachten wörtlich:

„Staaten versuchen daher stets, Verstöße gegen das Gewaltverbot zu recht­fertigen, zu legitimieren oder zumindest die „friedensstörende Absicht“ zu „relativieren“. Sie berufen sich bei militärischen Interventionen auf Ausnahme­tat­bestände wie z.B. auf die „präventive“ Selbstverteidigung, auf den Schutz von eigenen Staatsangehörigen im Ausland oder auf die Rechtsfigur der sog. „huma­nitären Intervention“. All diese „Ausnahmetatbestände“ sind völkerrechtlich nicht nur ausgesprochen umstritten, sondern bergen auch die Gefahr einer gewohnheits­rechtlichen Weiterentwicklung. Vor allem das Rechtfertigungs­argument der „Verteidigung“ führt, wenn es „überdehnt“ wird, tendenziell zu einer Erosion des völkerrechtlichen Gewaltverbots und damit des Kerns der Völkerrechtsordnung.“

RA Schmitz kommentiert: Genau an dieser Stelle bewege sich derzeit die deutsche Politik, die von Helm-Lieferungen zu konkreten Angriffsplanungen der Bundeswehr gegen Russland geschritten ist – ohne dass sich der rechtliche (Straf-)Rahmen verändert habe.

Dann mag man sich aber – so der Rechtsanwalt bewusst zugespitzt - konsequent zu einer offiziellen Kriegserklärung gegenüber Russland schreiten. Dazu sei aber wohl - noch? – niemand bereit.

Dabei sehe das Strafrecht keinen Unterschied, ob eine deutsche Taurus-Rakete auf russische Truppen oder Material auf ukrainischem Gebiet oder russischem Gebiet einschlägt. Denn jede deutsche Handlung greife direkt russische Infrastruktur an.

Das sei eine Angriffshandlung im Sinne der Vorschrift. Wenn ein russisches Kriegsschiff in Gewässern des Jemen durch ein deutsches Kriegsschiff versenkt werde – wenn das russische Schiff nicht vorher das deutsche Schiff beschossen hätte – sei das ein völkerrechtswidriger Angriff mit möglicher Kriegsfolge. Ob dieser Angriff „in Echtzeit“ von einem Bunker in Bayern gesteuert wird und die ukrainische oder russische Grenze von deutschen „Experten“ nicht überschritten wird, spiele dabei keine Rolle, so Schmitz.

Und weiter: Russland hätte in einem solchen Falle das Recht diesen Bunker auch in Bayern direkt auszulöschen. Hier würde der deutsche Heckenschütze in Uniform ggf. den Dritten Weltkrieg auslösen.

Reichen eine Vorbereitungshandlung oder „Sandkastenspiele“?

Schmitz verweist auf die bisher vom Generalbundesanwaltschaft vertretene Rechtsansicht zum „Rollator-Putsch“ und der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass die dort Angeklagten auch wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 Abs. 1 StGB) beschuldigt werden.
Hier habe die Generalbundesanwaltschaft schon sehr wenig Vorbereitung zur Anklageerhebung ausreichen lassen.

Dann mag der Generalbundesanwalt gegenüber Bundeswehr-Tätern genau konsequent vorgehen, meint Schmitz.Schließlich spiele es für die Strafbarkeit wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden avisierten Gewalttat keine Rolle, welchem konkreten Gedankengut der Täter verhaftet ist. Die Vorschrift erfasst nicht nur eine Tätergruppe mit einer bestimmten Motivation; sie stellt vielmehr Vorbereitungshandlungen aller Motivationen unter Strafe. Diese ist hier mit der konkreten Tatbesprechung der Sprengung der Krim-Brücke mit konkreter deutscher Unterstützung vollzogen.

Das voluntative Element ist nicht im Sinne einer Absicht zu verstehen ist, sondern dahingehend, dass der Täter die zur Eignung führenden Gesichtspunkte kennt und billigt. Die geplante Tat müsse nur so weit konkretisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Voraussetzungen eines Angriffskrieges erfüllt. Hieraus folgt, dass es Feststellungen bedarf, die ausreichen, um daraus entnehmen zu können, dass die ins Auge gefasste Tat die Voraussetzungen der Norm erfüllt.

Weitergehende, über das dargelegte Maß hinausgehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Tat - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer - ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck.

Die Täter planten nicht nur allgemein ein Tötungsdelikt im Sinne von § 211 oder § 212 StGB; vielmehr war ihr Tun und ihre Planung darauf gerichtet, eine Sprengvorrichtung (Taurus) auf nichtdeutschem Gebiet zur Explosion zu bringen, um eine unbestimmte Anzahl von Personen zu töten und erheblichen Sachschaden anzurichten.

Damit standen Tatwerkzeug, Art der Tatausführung und die groben Umrisse der Tatumstände sowie die Tatmotivation eines Angriffes auf Russland fest.
Ohne Bedeutung ist demgegenüber, dass weder die genaue Tatzeit und - der genaue Tatort schon - bestimmt noch die möglichen Opfer individualisiert oder exakten Sachschäden waren; insbesondere der letztgenannte Umstand ist bei einem Angriffskrieg auf willkürlich ausgewählte Ziele für diese Vorbereitungstat gerade nicht von Belang.

Zitat-Quellen:

https://weltwoche.ch/daily/deutscher-angriff-auf-die-krim-bruecke-bundeswehr-blockiert-wer-das-transkript-der-spitzen-offiziere-im-netz-veroeffentlicht/

https://www.bild.de/politik/ausland/politik-ausland/panne-russen-hoeren-geheim-gespraech-deutscher-generaele-ueber-taurus-ab-87367628.bild.html?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

https://www.bild.de/politik/ausland/politik-ausland/panne-russen-hoeren-geheim-gespraech-deutscher-generaele-ueber-taurus-ab-87367628.bild.html?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

https://weltwoche.ch/daily/russland-behauptet-deutsche-spitzen-offiziere-planten-anschlag-auf-die-kertsch-bruecke-zwischen-russland-und-der-krim/

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