RA Schmitz: „Der Fall Wallasch entfaltet dramatische beispielhafte Sprengwirkung“

RA Schmitz spricht auf dem 1. Demokratiekongress im Bundestag über den Angriff der Landesmedienanstalten gegen Wallasch

von Alexander Wallasch (Kommentare: 1)

Rechtsanwalt Dirk Schmitz im Bundestag© Quelle: AfD-Fraktion/Screenshot, privat, Montage: Wallasch

„Aus einer journalistischen Sorgfaltspflicht wird eine aggressive Verwaltungsbefugnis. Aus einem publizistischen Qualitätsmaßstab wird eine hoheitlich vollstreckbare Wertung bis zur Vernichtungsqualität.“

Die AfD-Bundestagsfraktion hat zum 1. Demokratiekongress nach Berlin eingeladen. Unter den Leitthemen „Meinungsfreiheit – Medien – Menschenrechte“ diskutieren Politiker, Wissenschaftler, Journalisten und Medienvertreter aus dem In- und Ausland über den Zustand der Meinungsfreiheit in Deutschland und Europa.

Rechtsanwalt und Autor Dirk Schmitz sprach heute ab 14 Uhr zum Thema „Medienstaatsvertrag und die Rolle unabhängiger Medien“. Im Anschluss an seine Rede sprachen Martin E. Renner MdB, Wilhelm Domke-Schulz, ehemals Filmproduzent für ARD und ZDF und Uwe Schneider, Hörfunkjournalist, Medienunternehmer über Fragen wie diese:  Wie wäre der Ausstieg aus dem Medienstaatsvertrag politisch und rechtlich umsetzbar? Welche Rolle spielen die freien Medien bei der Sicherstellung der Meinungsfreiheit in Deutschland?

Hier das vollständige Redemanuskript von Rechtsanwalt Drik Schmitz, der auch Freund, Rechtsberater und Autor von Alexander-Wallasch.de ist:

Meine Damen und Herren,

ein einzelnes Online-Portal, drei beanstandete Beiträge wegen „falscher Inhalte“, 500 Euro Zwangsgeldandrohung je Beitrag, 2.500 Euro Verwaltungsgebühr, ein aktuelles Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Wohl später weiter bis zum BVerfG? Ein Verwaltungsrechtsstreit am Rande?

A.
Nein! Tatsächlich ist der Fall Wallasch kein unbedeutender Einzelfall, er entfaltet dramatische beispielhafte Sprengwirkung. Denn die Frage lautet nicht: Hat Alexander Wallasch einen journalistischen Fehler produziert? Die Frage lautet: Darf der Staat über seine Exekutionsbehörden, die Landesmedienanstalten, politische Internetpublizistik auf journalistische Wahrheit, Sorgfalt, Herkunft, Kontext und Gewichtung kontrollieren?

Nicht nur bei konkreten Rechtsverletzungen. Nicht nur bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Nicht nur bei Straftaten. Sondern als allgemeine staatliche Inhaltsaufsicht über politische Internetmedien als Wahrheitsministerium? Der Fall Wallasch zeigt diese Verschiebung in Reinform. Oder wie Alice Weidel treffend formulierte: „Demokratien sterben selten durch einen einzigen Schlag.“

B.
Ausgangspunkt ist der Medienstaatsvertrag. Er gilt seit dem 7. November 2020. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. Dezember 2025. Er hat den alten Rundfunkstaatsvertrag abgelöst. Neu: Nicht mehr nur Rundfunk, nicht mehr nur klassisches Fernsehen, nicht mehr nur Jugendmedienschutz, sondern die gesamte digitale Medienwelt wird durch den Staat kontrolliert. Die Schlüsselnorm ist § 19 Medienstaatsvertrag. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1:
„Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten […] haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.“

Dann kommt Satz 2, und der ist für unseren und andere Fall entscheidend: „Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind.“

Satz 3 lautet:
„Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.“ Das klingt zunächst harmlos. Natürlich soll Journalismus sorgfältig sein. Natürlich sollen Redakteure Nachrichten auf Herkunft und Wahrheit prüfen. Aber die verfassungsrechtliche Frage ist nicht, ob Sorgfalt gut ist. Die Frage ist: Wer kontrolliert das? Der Leser? Die Öffentlichkeit? Die kritische Konkurrenz? Der Presserat? Strafgerichte? Oder eine staatliche Medienaufsicht?

Hier setzt § 109 Medienstaatsvertrag an. § 109 Absatz 1 Satz 1 lautet: „Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages […] fest, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen.“ Und Satz 2: „Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf.“

C.
Aus einer journalistischen Sorgfaltspflicht wird eine aggressive Verwaltungsbefugnis. Aus einem publizistischen Qualitätsmaßstab wird eine hoheitlich vollstreckbare Wertung bis zur Vernichtungsqualität. Der Staat sagt nicht mehr: Wenn du jemanden beleidigst, wenn du eine unwahre Tatsachenbehauptung über eine konkrete Person verbreitest, kann der Betroffene vor Gericht gehen. Sondern: Eine Landesmedienanstalt stellt fest, dass ein von einer Behörde definierter journalistischer Grundsatz verletzt ist, kann beanstanden, untersagen, Gebühren erheben, Zwangsgelder androhen, im Extremfall den Kanal sperren. Das ist keine Rechtsaufsicht. Das ist Inhaltsaufsicht.

D.
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt hat genau das im Fall Wallasch getan. Sie stützt sich auf § 109 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 MStV. Gegenstand sind drei Beiträge. Beanstandet werden bestimmte auslegungsfähige Passagen. Die weitere Verbreitung in der beanstandeten Form wird untersagt. Dazu kommen Zwangsgeldandrohung und Gebühr. Kosten im Extremfall: Die eines Kleinwagens für drei Fälle.

Humorvoll: Wenn es der geschätzte Kollege Steinhöfel macht: Vielleicht den Preis der neuen S-Klasse? Was ich aber meine: Alleine das Kostenrisiko hat Vernichtungskraft!

E.
Die Landesmedienanstalt hat Wallasch im Widersetzungsfalle wissen lassen, dass sein gesamtes Archiv von ihm rechtlich zu prüfen sei: über 3.300 Artikel, also praktisch seine gesamte publizistische Arbeit der letzten Jahre, auf Sorgfalt, Inhalt, Herkunft und Wahrheit. Das ist der Systembruch. Damit wird aus einer angeblich punktuellen Prüfung ein Signal an alle Multiplikatoren: Wer regelmäßig politische Inhalte veröffentlicht, kommt in den Regelzugriff einer Behörde. Nicht wegen einer konkreten Beleidigung. Nicht wegen einer konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sondern wegen einer staatlich bewerteten Abweichung von journalistischer „Sorgfalt“. Und wer meint, das sei nur Wallasch, ist spätestens seit gestern widerlegt.

F.
Da berichtete t-online über „Ben ungeskriptet“ mit Björn Höcke. Weit über 6 Millionen Zugriffe mit langen Bleibezeiten. Dort greift die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen ein, der Ex-RTL-Manager und Chef Tobias Schmid verlangt vom Podcaster Benjamin Berndt, genau diese Folge anzupassen und mindestens um eine Erläuterung zu ergänzen.

Begründet wird dies mit dem Verdacht, dass journalistische Grundsätze verletzt worden seien. Höcke habe in dem Interview-opus-magnum mit über 3 Stunden Länge eine (!), eine (!) historische Falschaussage getätigt. Wichtig ist: Es geht nicht um ein klassisches Presseunternehmen. Es geht nicht um eine Zeitung. Es geht um einen Podcast, ein Gesprächsformat, politische Kommunikation auf Plattformen. Es soll der Partner ungehindert sprechen. Die Prüfung durch den Interviewer ist nach Bens journalistischem Konzept ex negativo gerade nicht Bestandteil. Der Zuhörer soll urteilen. Die Medienanstalt bezeichnet die E-Mail zwar noch nicht als förmliches Verfahren, sondern als Hinweis. So fing Wallasch an.

Gerade das zeigt die neue Aufsichtspraxis: Erst der freundliche Hinweis, dann das kostenpflichtige Beanstandungsverfahren, dann Beanstandung, Untersagung und im Extremfall Sperrung. Die LfM NRW begründet ihre Zuständigkeit damit, dass jemand, der Themen auswählt, Gespräche führt, Rückfragen stellt, Inhalte aufbereitet und präsentiert, ein journalistisch-redaktionelles Angebot gestalte – unabhängig davon, ob eine Redaktion dahintersteht.

Die Aufsicht wandert vom klassischen Rundfunk über Online-Portale jetzt in Podcasts, Gesprächsformate und Plattformkommunikation hinein. Gestern Wallasch. Heute „Ben ungeskriptet“. Morgen Newsletter, YouTube-Kanäle, Vereinsseiten, Blogs und übermorgen jeder politischen Kommentar. Der woke Verwaltungsbetrieb eröffnet die Jagd auf jede missliebige politische Kommunikation im Netz.

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G.
Der Streit vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ist deshalb im Kern einfach: Der Kläger sagt, die Kombination aus Sorgfaltspflicht und Untersagungsbefugnis überschreitet die Grenze des Zulässigen. Die Medienaufsicht sagt, sie vollziehe nur geltendes Recht. Gerade deshalb ist der Fall so gefährlich: Die Gefahr liegt nicht in einem einzelnen Behördenexzess, sondern in der gesetzlichen Konstruktion selbst. Die Gegenseite sagt: Zensur sei nur Vorzensur. Also nur der Fall, dass ein Text vor Veröffentlichung einer Behörde vorgelegt werden muss. Hier werde erst nach Veröffentlichung geprüft.

Oder wie der Diktator Idi Amin sagte: "There is freedom of speech, but I cannot guarantee freedom after speech.” Auf Deutsch: „Es gibt Redefreiheit – aber ich garantiere keine Freiheit nach der Rede.“ Formal ist das der klassische Einwand. Aber er ist falsch: Pressefreiheit schützt nicht nur den Augenblick des ersten Hochladens. Sie schützt den gesamten Kommunikationsprozess: Recherche, Auswahl, Zuspitzung, Veröffentlichung, Archiv, Verbreitung und dauerhafte Abrufbarkeit.

Wenn eine Behörde nachträglich entscheidet, ob ein politischer Artikel journalistisch hinreichend sorgfältig, hinreichend wahr, hinreichend kontextualisiert und hinreichend belegt ist, dann wirkt das selbstverständlich vorher. Es diszipliniert. Es erzeugt vorauseilende Anpassung. Es ist keine klassische Vorzensur. Es ist Nachzensur mit absichtlicher Vorwirkung.

H.
Auch das Presserecht kennt journalistische Sorgfalt. Aber diese Sorgfalt war nicht Generalschlüssel einer Behörde, um Zeitungen, Magazine oder politische Publikationen flächendeckend zu kontrollieren. Es galt die „Polizeifestigkeit“ des Presserechts. Ihre Durchsetzung erfolgte punktuell durch Gegendarstellung, Unterlassung, Persönlichkeitsrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht oder durch Selbstkontrolle. Der alte Grundsatz lautete: freie publizistische Kommunikation ohne staatliche Redaktionsaufsicht. Nicht ohne Recht. Aber ohne staatlichen Chefredakteur.

I.
Genau diese Grenze wird durch die Kombination von § 19 und § 109 MStV vernichtet. § 19 definiert den journalistischen Maßstab. § 109 liefert das Verwaltungsinstrument. Zusammen entsteht die Möglichkeit einer staatlichen Zensur als „Sorgfaltsaufsicht“ über politische Internetpublizistik. Der entscheidende Punkt neuer Qualität und dieses Medienkongresses: Das Gesetz lässt die flächendeckende Kontrolle politischer Inhalte per KI zu. Nicht, weil irgendwo ausdrücklich steht: „Die Behörde darf politische Kommunikation automatisiert scannen.“

Sondern weil das genaue Gegenteil fehlt: Es gibt kein klares gesetzliches Verbot. Es gibt keine klare Schranke. Es gibt keine Norm, die sagt: keine anlasslose KI-Suche nach politischen Inhalten. Keine Norm, die sagt: keine KI-gestützte Vorprüfung journalistischer Sorgfalt.

Das Gesetz ist nicht harmlos. Es ist offen. Diese Offenheit wird Meinungsfreiheit töten. Natürlich kann die Behörde heute erklären: KIVI - deren KI - werde hierfür derzeit nicht eingesetzt. Grundrechtsschutz hängt nicht an der freundlichen Selbstauskunft der Verwaltung. Grundrechtsschutz braucht gesetzliche Grenzen.

Schon das technisch miese KIVI zeigt, was technisch möglich ist: KI-gestütztes Monitoring öffentlicher Webseiten und Profile, ursprünglich begründet mit Menschenwürde, Hass, Gewalt, Pornografie und Jugendschutz. Der klassische Einstieg: Strafrecht und Jugendschutz. Die Normen sind weit. Der Begriff „journalistische Sorgfalt“ ist auslegungsfähig.

Morgen Palantir? Damit wird aus einer Aufsicht gegen strafbare oder jugendgefährdende Inhalte ein Instrument gegen jede missliebige politische Publizistik.
Missliebig sind vor allem Sie! Deshalb sage ich auf diesem Medienkongress ausdrücklich: Die noch freiheitlichen Parteien - gerade die AfD - müssen auf Landes- und Bundeebene ein allgemeines Verbotsgesetz zum KI-Einsatz bei der staatlichen Kontrolle politischer Kommunikation auf den Weg bringen.

Wo steht eigentlich die FDP?

Nicht morgen. Jetzt. Kündigen Sie den Medienstaatsvertrag! Sobald Sie können! Es muss gesetzlich ausgeschlossen werden, dass Behörden politische Kommunikation anlasslos mit KI scannen, clustern, priorisieren, bewerten oder für aufsichtsrechtliche Maßnahmen vorbereiten. Der Staat darf KI nicht als Schleppnetz gegen gegnerische Publizistik einsetzen. Erst recht nicht unter dem verlogenen Etikett „journalistischen Sorgfalt.“

J.
Selbstkontrolle: § 109 Absatz 1 Satz 4 nimmt Anbieter, die der Selbstregulierung durch Pressekodex und Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen oder einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen sind, aus. Das klingt beruhigend. Tatsächlich entsteht aber ein Zweiklassensystem. Wer im Presseratssystem ist, wird noch durch Selbstkontrolle behandelt: Hinweis, Missbilligung, Rüge. Wer draußen ist, bekommt den Verwaltungsstaat: Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Gebühr, Zwangsgeld. Der Presserat kritisiert. Die Landesmedienanstalt befiehlt. Der Presserat rügt. Die Landesmedienanstalt untersagt. Wenn ein Medium wie Wallasch für die Selbstkontrolle nicht passend ist, aber für die Staatsaufsicht sehr wohl passend gemacht wird, entsteht die gewollte Falle.

Nicht der Inhalt allein entscheidet, sondern die institutionelle Zugehörigkeit: Bist du im Club der anerkannten Selbstkontrolle, oder bist Du schon im Zugriff der Behörde? Die Frage ist nicht, ob man Wallasch mag. Die Frage ist nicht, ob jeder Artikel brillant, ausgewogen oder unangreifbar ist. Pressefreiheit schützt gerade scharfe, einseitige, unbequeme, zugespitzte und störende Publizistik. Wenn der Staat anfängt, politische Internettexte auf Wahrheit, Herkunft, Sorgfalt und Kontext zu prüfen, dann sind morgen alle Blogger, Vereinsseiten, Podcasts - am Ende jeden, der regelmäßig politische Informationen veröffentlicht, betroffen.

Auch Systemmedien. Das hat jetzt auch der Journalistenverband djv festgestellt bei avisierten Änderungen bitter festgestellt. Gerade deshalb darf man den Fall nicht auf drei beanstandete Beiträge verkleinern. Das ist der Beweis des Prinzips. Wenn drei Stellen genügen, um die staatliche Sorgfaltsaufsicht zu aktivieren, dann genügt künftig jeder politische Text, jedes Archiv, jeder alte Beitrag, jedes zugespitzte Zitat. Dann entscheidet nicht mehr der Markt der Meinungen. Dann entscheidet eine Behörde und ihre KI, ob ein publizistischer Beitrag die richtige journalistische Flughöhe hatte.

So wird eine Norm, die harmlos als Sorgfaltspflicht formuliert ist, zusammen mit einer scharfen Aufsichtsnorm zur staatlichen Inhaltskontrolle politischer Kommunikation. Qualität als Maßstab? Bullshit.

Zwingende verfassungsrechtliche Antwort:
§ 19 MStV darf nicht Einfallstor für flächendeckende staatliche Wahrheits- und Sorgfaltsaufsicht werden.
§ 109 MStV ist keine publizistische Disziplinierungsnorm.

Das Internet ist kein behördlich beaufsichtigter Redaktionsraum.
Es ist ein Raum freier publizistischer Kommunikation.
Es geht es um die Medienfreiheit im digitalen Staat.

Vielen Dank!

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