Heute früh hatte ich bereits detailliert das ungewöhnliche Katz-und-Maus-Spiel mit der Staatsanwaltschaft Hannover dokumentiert:
Nach der versuchten Kindesentführungsversuch eines Dreijährigen auf einem Spielplatz in Hannover-Badenstedt am 1. Mai, bei dem ein 46-Jähriger die Großmutter mit einer Schere verletzte, verweigert die Behörde bis heute die Nennung der genauen Nationalität des Täters und gibt lediglich „aus einem anderen EU-Land“ preis.
Ich hatte ein weiteres Mal nachgefragt:
„Ich bitte hier nochmal um Beantwortung, aus welchem EU-Land genau. Und wenn Sie es nicht mitteilen wollen, warum nicht.“
Antwort der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft:
„Auf Ihre ergänzende Frage teile ich mit, dass ein Zusammenhang zwischen der zugrundeliegenden Tat und der Nationalität des Beschuldigten bislang nicht zu erkennen ist. Von der Nennung der Nationalität habe ich daher abgesehen, weil nach eingehender Prüfung ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information im Verhältnis zu den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.“
Also ein weiteres Mal nachgefragt:
„Aber das entscheiden sicher nicht Sie als Sprecherin der Staatsanwaltschaft, sondern das anfragende und berichtende Medium bzw. der anfragende und berichtende Journalist. Bitte um Beantwortung bis heute 18:00 Uhr.“
Antwort der Pressesprecherin:
„Ich verweise auf § 4 Abs. 2 NPresseG, wonach Auskünfte unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden können. In diesem Rahmen habe ich sehr wohl zu prüfen und zu entscheiden, in welchem Umfang ich als Pressesprecherin Auskünfte geben kann. Meine Auskunft betrachte ich daher als abschließend.“
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Aber welche Voraussetzungen sollen das sein? Ich bleibe dabei: Die Staatsanwaltschaft Hannover verletzt mit dieser Verweigerungshaltung eindeutig ihre gesetzliche Auskunftspflicht. Nach § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG) sind Behörden verpflichtet, Pressevertretern die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Keiner der engen Verweigerungstatbestände des Abs. 2 liegt hier vor: Die bloße Nennung der Nationalität eines 46-jährigen EU-Ausländers, der auf einem öffentlichen Spielplatz einen Dreijährigen zu entführen versuchte und die Großmutter mehrfach mit einer Schere verletzte, gefährdet weder das laufende Verfahren noch stehen Geheimhaltungsvorschriften entgegen, noch überwiegt ein schutzwürdiges privates oder öffentliches Interesse.
Das öffentliche Interesse an der Information ist im Gegenteil erheblich. Der Täter sitzt bereits in Untersuchungshaft, es besteht keine Vorbeziehung zu den Opfern, und die Herkunftsangabe ist für die Einordnung der Tat sowie für die Warnfunktion der Presse von großer Bedeutung.
Genau das hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem vergleichbaren Fall bereits klargestellt (Beschluss vom 20.10.2020 – 6 B 5352/20): Auch ein juristisches Fachportal hatte sich dazu geäußert: Die Hinhaltetaktik der Ersten Staatsanwältin mit unscharfen Ausweisfotos und schrittweiser Minimalpreisgabe („anderes EU-Land“ statt konkreter Nationalität) ist daher keine zulässige Ermessensausübung, sondern eine rechtswidrige Verkürzung des Auskunftsanspruchs.
Sie verstößt zudem gegen das Verbot allgemeiner Auskunftsverbote in § 4 Abs. 3 NPresseG und erweckt den Eindruck einer politisch motivierten Transparenzverweigerung. Die Staatsanwaltschaft hat die vollständige Auskunft – einschließlich der genauen Nationalität – daher sofort nachzuerteilen. Andernfalls droht ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren mit hoher Erfolgsaussicht. Wir haben Termin gesetzt bis 18 Uhr. Punkt 18 Uhr.
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Kommentar von Charlotte Hinterhuber
Wie kann jemand ein Kind entführen, wenn die Großmutter daneben sitzt und wieso sollte er das tun? Da stimmt von hinten nach vorne alles nicht.
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Kommentar von Marcus Thiemann
Ich schreibe denen auch mal.