Dokumentation

Tote Windelhühner im Paderborner Dom – Hier die Strafanzeige gegen den Erzbischof

von Alexander Wallasch (Kommentare: 22)

Nackte Hühner vorm Altar und ein applaudierender Bundespräsident© Quelle: https://x.com/JulianAdrat/status/1927826935586918679

Für kirchenferne Menschen ein Gaudi, für Gläubige Blasphemie. Nach der Skandalaufführung im Paderborner Dom folgt die Strafanzeige.

Am 15. Mai kamen im Dom zu Paderborn Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) und Erzbischof Udo Markus Bentz zusammen. Anlass war das 1250. Jubiläum der ersten schriftlichen Erwähnung Westfalens.

Eine zu diesem Anlass vorgetragene „Kunstperformance“ bei der Schauspieler halb nackt mit gerupften Hühnchen vor dem Altar tanzten, bedauerte die Kirche anschließend.

Dieses Bedauern reicht allerdings nicht jedem. Rechtsanwalt Dirk Schmitz stellte jetzt im Auftrag von Klienten Strafanzeige. Wir dokumentieren die Strafanzeige hier im Original:

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30. Mai 2025Strafanzeige gegen Unbekannt

Tatverdächtig sind:
die bislang namentlich nicht bekannten Organisatoren und Veranstalter beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), der Erzbischof von Paderborn, Dr. Udo Markus Bentz, wegen pflichtwidrigen Unterlassens, die namentlich unbekannten Performancekünstler

- wegen des Verdachts der Störung der Religionsausübung gemäß § 167 Abs.
1 Nr. 2 StGB,
- der Beschimpfung von Bekenntnissen gemäß § 166 StGB
- sowie weiterer strafrechtlich relevanter Delikte.

Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht mehrerer aus Sorge des Persönlichkeitsschutzes wegen öffentlich erwarteter Angriffe und innerkirchlich erwarteter Angriffe und beruflicher Nachteile zunächst nicht benannter Mandantinnen und Mandanten sowie in Ausübung meines eigenen Anzeigerechts gemäß § 158 Abs. 1 StPO erstatte ich hiermit Strafanzeige gegen Unbekannt, konkret jedoch mit dem Tatverdacht gegen die verantwortlichen Organisatoren des
Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (Veranstalter der Aufführung) sowie gegen den amtierenden und anwesenden Erzbischof von Paderborn, Herrn Dr. Udo Markus Bentz, in Form des Unterlassens.

Letzterem kommt als Inhaber des Hausrechts und oberster kirchlicher Autorität im Dom eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zu.

I. Sachverhalt
Am 15. Mai 2025 fand im Paderborner Dom im Rahmen der Jubiläumsfeierlichkeiten „1250 Jahre Westfalen“ eine als „Performance“ deklarierte Aufführung des Ensembles „bodytalk“ statt. Diese umfasste unter anderem halbnackte Performer, die mit gerupften, in Windeln gesteckten toten Hühnern vor dem Altar tanzten.

Die Darbietung mit dem Titel „Westfalen Side Story“ wurde vor geladenem Publikum aufgeführt, darunter Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier sowie NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst. Diese sind als Zeugen benannt und zu vernehmen.

Diese Veranstaltung, die unter Federführung der Verantwortlichen des LWL sowie unter den Augen des Erzbischofs und damit trotz bestehender Einschreitmöglichkeit stattfand, erregte erhebliches öffentliches Ärgernis.

Eine Petition mit über 20.000 Unterzeichnern auf citizengo.org dokumentiert die breite öffentliche Entrüstung.

Der Paderborner Dom ist als geweihter Sakralraum der katholischen Kirche dem Gottesdienst gewidmet und unterliegt somit dem besonderen Schutz des § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

II. Rechtliche Würdigung
§ 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Störung der Religionsausübung
Tatbestandlich erfasst ist bereits das Verüben „beschimpfenden Unfugs“ an einem Ort, der dem Gottesdienst gewidmet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere des OLG Saarbrücken (Beschluss
vom 15.05.2018 – Ss 104/17 (4/18)), liegt beschimpfender Unfug etwa dann vor, wenn in einem sakralen Raum Handlungen vorgenommen werden, die aus Sicht eines besonnenen Dritten als grob respektlos oder religionsverächtlich erscheinen – z. B. Liegestütze auf dem Altar (Rn. 12 ff.).

Ein gleicher Maßstab ist auch hier anzulegen:

Die Kombination aus entkleideten menschlichen Körpern und toten Hühnern in Windeln im Altarbereich ist objektiv geeignet, das religiöse Empfinden eines durchschnittlichen Gläubigen schwer zu verletzen und die Würde des Ortes erheblich zu missachten.
Dass es sich – wie seitens des LWL behauptet – um „Kunst“ gehandelt habe, vermag die Strafbarkeit nicht auszuschließen. Die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht schrankenlos gewährleistet. Sie tritt im Konflikt mit anderen Grundrechten, hier der Religionsfreiheit (Art. 4 GG), zurück, sofern – wie im vorliegenden Fall – ein schwerwiegender Eingriff in deren Schutzbereich erfolgt.

So ausdrücklich das OLG Saarbrücken, a. a. O., Rn. 24 ff. und andere.

Garantenstellung und Unterlassen des Erzbischofs
Dem Erzbischof von Paderborn kam als Inhaber des Hausrechts und oberster kirchlicher Autorität eine Schutz- und Verhinderungspflicht im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts (§ 13 StGB) zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 6, 46; NJW 1977, 832) kann eine Strafbarkeit wegen Unterlassens gegeben sein, wenn eine Handlungspflicht aus einer Garantenstellung resultiert – sei es durch tatsächliche Sachherrschaft (Hausrecht) oder besondere Schutzverantwortung (Weiheautorität).

Dass der Erzbischof der Aufführung persönlich beiwohnte und dennoch kein Einschreiten oder keine Distanzierung erfolgte, begründet den Anfangsverdacht einer strafbaren Unterlassung des Schutzes des sakralen Ortes.

Weitere in Betracht kommende Straftatbestände
§ 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen): Die Darbietung war geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche in herabwürdigender Weise zu verunglimpfen.

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch): Sollte die Performance – oder Teile davon – ohne oder gegen den Willen des tatsächlichen Hausherrn im geweihten Altarraum erfolgt sein, kommt auch dieser Straftatbestand in Betracht.

Nur ein vorsorglich:

Wenn und sofern sich die Verantwortlichen darauf berufen sollten, dass ihnen der Inhalt der Performance nicht bekannt gewesen sei, ist das Verfahren gegen die Künstler fortzuführen.

III. Beweismittel und Rechtsbelege
Öffentlich zugängliche Videoaufzeichnung der Performance - YouTube-Link:
https://youtu.be/iX1eGLXVEDY
Berichterstattung in der Berliner Zeitung, Welt, Radio Hochstift u. a. Petition auf citizengo.org mit über 21.000 Unterzeichnern
Stellungnahmen des Bistums Paderborn sowie des LWL
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2018 – Ss 104/17 (4/18)

IV. Strafverfolgungsinteresse und Offizialprinzip
Die genannten Tatbestände (§§ 166, 167 StGB) sind Offizialdelikte. Ihre Verfolgung erfolgt von Amts wegen und es bedarf keines Strafantrags (§ 158 StPO). Die Vorgänge berühren zentrale verfassungsrechtliche Schutzgüter – namentlich die Religionsfreiheit und die Unantastbarkeit heiliger Stätten – und rechtfertigen daher ein besonders hohes öffentliches Interesse an Aufklärung und strafrechtlicher Ahndung.

V. Weitere Maßnahmen:
Bestätigung des Eingangs dieser Strafanzeige, Mitteilung des Aktenzeichens sowie Nachricht über das Ergebnis der Prüfung bzw. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

 

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