Dieser deutsche Gerichtsbeschluss ist auch aus einem historischen Blickwinkel zutiefst verstörend

Überlebende des Holocaust wird in Geschlossene eingewiesen und zwangsweise soll mRNA injiziert werden

von Alexander Wallasch (Kommentare: 13)

Alte Dame wird zwangsinjiziert. Nebenher wird ihr – an stalinistische Zwangseinweisungen erinnernd – „ein narzistisches Großenselbstbild, Egozentrismus und Logorhoe“ amtlich in den Beschluss geschrieben.© Quelle: rumble/Report24 Screenshot

Eine Holocaust-Überlebende wird von einem deutschen Gericht zu einer mRNA-Doppelzwangsinjektion verurteilt. Wie ist so etwas möglich? Ist hier der Totalitarismus mit seiner brutalen Menschenverachtung heimgekehrt?

Ein Anruf beim Amtsgericht Stuttgart-Bad-Cannstatt und die Bitte um Weiterleitung an eine Pressestelle, eine zuständige Richterin ergibt bereits ein unschönes Bild. Die Dame in der Telefonzentrale gibt sich hörbar genervt, es riefen ja ständig Leute deswegen an, sie hätte da echt keine Lust mehr drauf. Erreichbar wäre auch niemand, bitte später nochmal anrufen, aber es klingt wie: Bitte nie mehr anrufen.

Aber weswegen rufen so viele Leute empört in Stuttgart an? Die Geschichte ist auch aus einem historischen Blickwinkel verstörend: Eine über 80-jährige Holocaust-Überlebende (*1939) soll in Deutschland in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen werden, um ihr dort eine doppelte mRNA-Injektion zwangsweise zu verabreichen.

Was zunächst klingt wie ein Schauermärchen aus den düsteren Ecken von Telegram, wird von einer glaubwürdig erscheinenden Fotokopie eines Gerichtsbeschlusses belegt.

Was hat das Gericht beschlossen? Nach vorliegendem Papier vom 14. Dezember 2022 soll die Komponistin Inna Zhavanetskaya, geboren 1939, „in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung“ gebracht werden.

Diese Genehmigung ist laut Stuttgarter Gericht wirksam bis 05.12.2024.

Dort heißt es – und das ist einer der Hauptgründe für die Empörung in den sozialen Medien – die Betreuerin von Frau Z. hätte in eine ärztliche Zwangsmaßnahme eingewilligt. Die über 80-Jährige soll gegen Covid-19 (Corona) zwangsgeimpft werden „durch zwei Impfungen zur Grundimmunisierung jeweils nach internistischer Prüfung der Impffähigkeit“.

Und weiter:

„Wirkt die zuständige Betreuungsbehörde bei der Zuführung zur Unterbringung mit, darf sie erforderlichenfalls Gewalt anwenden und zur Unterstützung die polizeilichen Vollzugsorgane heranziehen.  Die Wohnung der Betroffenen darf auch ohne ihre Einwilligung zum Vollzug zur Zuführung gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden.“

Auch ein Sachverständigengutachten wird erwähnt und es werden diverse „geistig/seelische Behinderungen“ aufgeführt. Außerdem bestehe bei Frau Z. „ein narzistisches Großenselbstbild, Egozentrismus und Logorhoe“.

Das ist in so einem Gutachten über eine Musikerin und Komponistin im fortgeschrittenen Alter, die zudem Holocaust-Überlebende sein soll, starker und empörender Tobak schon aus der Laienperspektive betrachtet.

Weitere internistische Krankheiten werden aufgeführt und die Zwangseinweisung zusätzlich damit begründet, dass eine häusliche Pflege nicht gewährleistet werden könne.

Der Pflegekräftemangel in Deutschland, nicht zuletzt auch durch den einrichtungsbezogenen Impfzwang und schlechte Entlohnungen, führt demnach Anfang 2023 dazu, dass eine auf Pflege angewiesene Holocaust-Überlebende in Deutschland in die Geschlossene eingewiesen wird?

Im Beschluss steht dazu:

„Die Betroffene muss geschlossen untergebracht werden, weil sie massiv verwahrlosen würde und ihre dringend notwendige ärztliche Versorgung (…) nicht gewährleistet ist.“

Auch hier soll man ja ausgewiesenen Fachleuten grundsätzlich vertrauen, welche Maßnahmen hier nach Begutachtung der Frau für notwendig erachtet werden. Liest man aber diesen Beschluss, noch dazu im Kontext mit dem Alter der Dame und ihrer beruflichen und privaten Geschichte, dann macht das in Summe einen maximal verstörenden Eindruck.

Um das vorauszuschicken: Es gibt in Deutschland keine einrichtungsbezogene Impfflicht mehr und sie galt auch nie für die Patienten/Bewohner einer Einrichtung.

Betrachtet man den an mehreren Stellen publizierten Hintergrund der Frau als Holocaust-Überlebende, dann hätte hier eine maximal kritische Abwägung sogar erfolgen müssen.

Eine mRNA-Zwangsinjektion lässt sich durch nichts begründen – aber schon gar nicht mit einem „narzistischen Großenselbstbild, Egozentrismus und Logorhoe“. Die Komponistin kommt aus Russland, unter Stalin das Land der Gulags und Zwangseinweisungen in Psychiatrien, um sich so politischer Gegner zu entledigen.

Aber entscheidender: Der Beschluss sagt letztlich, dass jeder, der sich nicht gegen Corona impfen lässt, sich in Lebensgefahr begibt und sich bei einer mRNA-Injektionsverweigerung in eine erhebliche Selbstgefahr begeben würde.

Damit ist dieses Urteil gegen eine über 80-jährige Jüdin in Deutschland ein politisches Urteil. Man muss die Frage wohl bald stellen, auch mit Hinblick auf andere Verfahren in der Stadt: Welchen Einfluss hat hier das grün-politische Moloch in Stuttgart auf die Justiz?

Und was man hier aber vor allem nicht vergessen darf: Aus den mörderischen Experimenten, die Mengele und Co. in den Konzentrationslagern gemacht haben, sind der Nürnberger Kodex und die Bioethik-Konvention letztlich erwachsen.

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Kein Mensch darf gegen seinen Willen medizinisch behandelt werden. Und was insbesondere in der Betreuung wichtig ist:

Ob eine Entscheidung vernünftig ist, „muss am subjektiven Wertesystem des Patienten gemessen werden“. Wenn also eine Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt erscheint, muss dennoch berücksichtigt werden, wie sich der Betroffene in seinem bisherigen Leben beispielsweise Impfungen gegenüber verhalten hat.

Der „Wegweiser Betreuung“ sagt dazu:

„Beispiel: Jemand ist ein Anhänger der Homöopathie. Wenn er sich nun gegen eine Behandlung mit schulmedizinischen Medikamenten ausspricht, darf daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass seine Entscheidung unvernünftig ist und deshalb von vornherein nicht beachtet werden muss.“

Aber in der Sache noch bedeutender:

„Wenn der Patient also einwilligungsfähig ist, dann verfügt er in der Sprache der Juristen über einen freien Willen. Im Gegensatz dazu steht der natürliche Wille eines Menschen, der nicht begreift, worum es geht, aber irgendwie einen Willen äußern kann, sei es in Worten oder eindeutigen Gesten, z. B. abwehrenden Handbewegungen. Gegen seinen freien Willen darf ein Patient also niemals behandelt werden, gegen seinen natürlichen Willen nur unter ganz bestimmten Umständen, die weiter unten ausführlich beschrieben werden.“

Bedeutend ist hier auch, dass die gerichtlich beschlossenen Zwangsinjektionen in keiner Weise auch nur annährend den aktuellen gesundheitlichen Zustand von Frau Z. verbessern helfen würden. Angesichts aktueller zigfacher Fallmeldungen von Impfschäden ist hier aber das Gegenteil nicht ausgeschlossen: Nämlich eine Verschlechterung.

Noch etwas ist entscheidend: Auch eine Betreuung schließt nicht grundsätzlich die Entscheidungsfähigkeit des Betreuten aus. Das ist grundsätzlich immer zu prüfen. Aber weshalb das im Falle einer mRNA-Injektion überhaupt erörtert werden muss, wenn die Betreute „Nein“ sagt oder nur abwehrend die Hand bewegt, wenn die Spritze kommt, bleibt hier vollkommen unerklärlich.

Die Zwangsbehandlung ist im Betreuungsrecht folgendermaßen geregelt:

„Voraussetzung ist: Mit der Behandlung wird ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden oder eine Lebensgefahr abgewendet. Es darf also nur bei Selbstgefährdung zwangsbehandelt werden."

Wer aber will hier nun behaupten, das läge bei einer so umstrittenen mRNA-Injektion vor? Das Gericht in Stuttgart will das. Es ist ein Skandal. Es passiert mitten in Deutschland. Und unter den Talaren der Muff aus 1.000 Jahren.

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