"Antworten" des BMI: Keine Zahlen, keine Auslieferung, kein Ukraine-Schutz für Deserteure

Vogelfrei in Deutschland: Wer desertiert, muss sich verstecken

von Alexander Wallasch

Hunderte verschwinden lautlos – Das BMI steckt den Kopf in den Sand: Ländersache und Sache der Ukraine?© Quelle: Youtube/Bundeswehr, Montage: Wallasch

Ich habe das Innenministerium zu den Ukraine-Soldaten befragt, die während der Ausbildung hier desertieren. Ergebnis: Der Bund zählt sie nicht. Er liefert sie aber – zumindest bisher – nicht aus. Wer bleibt, weil er nicht verrecken will in einem sinnlosen Krieg, hängt in der Luft und verschwindet in der Illegalität. In der Heimat droht Haft. In Deutschland bleibt oft nur: untertauchen.

Das Bundesinnenministerium (BMI) beantwortet unseren Fragenkatalog nach einer Woche. Aber umfassende Informationen Fehlanzeige: keine Zahlen, kein Rückführungsvertrag – und kein Schutz nach § 24.

Wir fragten das Bundesinnenministerium nach Zahlen, Verfahren, Asyl und Auslieferungen. Die Antwort kam heute über die Pressestelle des BMI von einer Sprecherin. Wir wollten Zahlen und bekamen eine Antwort nach der Berliner Regierungs-Standardformel: „keine Erkenntnisse“.

Anlass für unseren Fragenkatalog war die Berichterstattung der „Zeit“ vom 20. August 2026. Danach sollen allein in Sachsen-Anhalt seit 2022 rund 80 ukrainische Soldaten während der Ausbildung desertiert sein, bundesweit sollen es mehrere Hundert sein. Ausgebildet worden seien rund 29.000 Mann in Deutschland, erzählte der Bericht der Zeitung.

Das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) sprach öffentlich zunächst nur von „vereinzelten“ Entfernungen und erklärt Desertion zur internen Angelegenheit der Ukraine. Auch dem BMVg hatten wir einen Fragenkatalog geschickt, bisher ohne Antwort.

Eine bundesweite Statistik zu den ukrainischen Deserteuren legt weder BMVg noch BMI vor. Wir wollten unter anderem wissen, wie viele Ukrainer seit Beginn der Ausbildungsmission 2022 hier eine Ausbildung absolviert haben. Ebenfalls gefragt hatten wir nach der Anzahl der Fälle unerlaubter Entfernung aufgeschlüsselt nach Ländern und Jahren. Wissen wollten wir auch, wie viele später freiwillig oder auf andere Weise in die Ukraine zurückgekehrt sind.

Antwort des BMI: Zu den genannten Fragen liegen dem Bundesministerium des Innern keine Erkenntnisse vor.

Dasselbe zum Verfahren, wenn ein Soldat den Standort verlässt. Wer wird informiert – ukrainische Seite, Bundespolizei, Ausländerbehörde, BAMF? Welche Maßnahmen ergreifen Standorte und Bundeswehr?

Wieder: keine Erkenntnisse.

Eine Frage beantwortet das Ministerium dann aber doch klar:

„Vereinbarungen mit der Ukraine über die Rückführung desertierter Soldaten bestehen nicht.“

Also kein Abkommen. Kein Automatismus. Ein Strohhalm immerhin?

Aber auch auf die Frage, ob Personalien an ukrainische Behörden gehen, kein klares „Nein“. Hier verweist das BMI auf die Länder. Die Anwendung des Aufenthaltsrechts, „zu dem auch der Vollzug von Abschiebungen gehört“, falle in deren grundsätzliche Zuständigkeit. Aber Alexander-Wallasch.de wird dahingehend selbstredend 16 Anfragen an 16 Länderministerien versenden.

Also auch hier wieder:

Der Bundesregierung lägen dazu keine Erkenntnisse vor.

Auch Rückführungen fänden stets in Übereinstimmung mit deutschem Asyl- und Aufenthaltsrecht statt und seien nur möglich, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel bestehe, die Person unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schutzbedürftig sei und keine Abschiebungsverbote oder sonstigen Abschiebungshindernisse vorlägen.

Aber was heißt das konkret? Zu Auslieferungsersuchen der Ukraine wegen Desertion:

Keine Erkenntnisse.

Wie viele positiv beschieden, abgelehnt oder anhängig seien:

Keine Erkenntnisse.

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Ob Desertion nach ukrainischem Recht als auslieferungsfähig gelte:

Keine Erkenntnisse.

Nach ukrainischem Strafrecht drohen für Desertion unter Kriegsrecht Haftstrafen von fünf bis zwölf Jahren. Das BMI nimmt dazu keine eigene Bewertung vor.

Auch beim Asyl bleibt das Ministerium zahlenmäßig stumm. Wie viele der bekannten Deserteure einen Asylantrag gestellt haben?

Keine Erkenntnisse. Asylgründe würden vom BAMF statistisch nicht erfasst.

Stand der Verfahren, Anerkennungsquote, Ablehnungen, Abschiebungen?

Wieder Länderzuständigkeit:

Keine Erkenntnisse der Bundesregierung.

Warum fallen diese Personen nicht unter den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG? Hier wird das BMI einmal präzise:

§ 24 gelte nur für Personen, die infolge des Krieges geflüchtet bzw. „vertrieben“ worden seien. Wer als Soldat rechtmäßig nach Deutschland komme – etwa zu einer Ausbildungsmission – und hier verbleibe, könne nicht als „Vertriebener“ im Sinne des Durchführungsbeschlusses und der Richtlinie angesehen werden. Die asylrechtliche Prüfung erfolge im Übrigen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Einzelfall und auf Grundlage der aktuellen Lage im Herkunftsland.

Das ist der Kern der Auskunft. Der Sonderstatus für zivile Ukrainer gilt nach Auffassung des BMI für diese Männer nicht. Wer als Soldat zur Ausbildung kommt und bleibt, ist danach kein Vertriebener. Er muss durch das normale Asylverfahren.

Ob Zwangsrekrutierung, Kriegsdienstverweigerung oder drohende Haft in der Entscheidungspraxis eine Rolle spielen, gibt Berlin nicht zahlenmäßig preis. Gründe würden nicht statistisch erfasst. Besondere Weisungen zum Umgang mit Asylanträgen desertierter ukrainischer Soldaten aus der Ausbildung? Es gebe Dienstanweisungen allgemeiner Art sowie verbindliche Herkunftsländerleitsätze. Auf dieser Basis werde jedes Asylverfahren individuell geprüft.

Zu Motivation der Rekruten, Konsequenzen für die Mission, etwaigem Untertauchen oder Arbeiten in Deutschland und zur fehlenden Bundesstatistik:

Keine Erkenntnisse.

Was bleibt als Auskunft?

Das BMI bestätigt die von Medien und Landesbehörden genannten Fallzahlen nicht. Es führt dazu kein eigenes Lagebild. Es bestätigt: Es gibt keine Vereinbarung mit der Ukraine über die Rückführung desertierter Soldaten. Es stellt klar: § 24 AufenthG ist für diese Gruppe nach BMI-Auffassung nicht einschlägig. Asyl bleibt der Einzelfall – ohne veröffentlichte Statistik zu den Gründen.

Die Ausbildung in Deutschland ist Teil der EU-Mission EUMAM Ukraine und wird über das Special Training Command in Strausberg organisiert; Deutschland ist der zentrale Standort. Die politischen Ziele liegen auf der Hand: ausbilden, zurückschicken, verrecken lassen.

Was mit denen geschieht, die sich absetzen, will der Bund zentral weder zählen noch steuern. Er verweist auf die Länder und auf den Einzelfall. Wir haben Zahlen verlangt. Bekommen haben wir Zuständigkeiten – und drei belastbare Sätze aus dem BMI: kein Rückführungsvertrag, kein § 24, kein Bundeslagebild.

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Das vollständige Antwortschreiben dokumentiere ich hier nachstehend: (Name, Adressdetails und Tel.-Nummern gestrichen). Antworten des BMI in meinem Fragenkatalog von mir dick gedruckt und nicht kursiv gestellt.

Sehr geehrter Herr Wallasch,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie die Antworten direkt unter Ihren Fragen (Quelle: eine Sprecherin).

Freundliche Grüße

im Auftrag

_______________________________________

Pressestelle | Pressesprecherin

Bundesministerium des Innern

 

Alt Moabit 140, D-10557 Berlin

E-Mail: Presse@bmi.bund.de

Internet: www.bmi.bund.de(http://www.bmi.bund.de/)

Von: Alexander Wallasch
Gesendet: Freitag, 21. August 2026 10:00
An: Zentraler Posteingang BMI (ZNV) <Poststelle@bmi.bund.de>
Betreff: Presseanfrage: Umgang mit desertierten ukrainischen Soldaten nach Ausbildung in Deutschland – Zahlen, Verfahren, Asyl und Auslieferung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich berichte als Journalist zu ukrainischen Soldaten, die während ihrer Ausbildung durch die Bundeswehr in Deutschland desertiert sind (ca. 80 Fälle allein in Sachsen-Anhalt, bundesweit mehrere Hundert). Bitte beantworten Sie folgende Fragen möglichst mit konkreten Zahlen und Stand (Stand August 2026 bzw. kumuliert seit 2022):1. Zahlen und Statistik (BMVg primär, BMI ergänzend)

Wie viele ukrainische Soldaten haben seit Beginn der Ausbildungsmission 2022 insgesamt eine Ausbildung in Deutschland absolviert (genaue Zahl, ggf. aufgeschlüsselt nach Jahren und Standorten)?

Wie viele Fälle von unerlaubter Entfernung / Desertion während oder unmittelbar nach der Ausbildung sind dem BMVg und dem BMI bundesweit bekannt? Bitte Aufschlüsselung nach Bundesländern (insbesondere Sachsen-Anhalt, aber auch alle anderen) und nach Jahren.
Liegt dem BMVg eine bundesweite Gesamtstatistik vor, oder werden die Zahlen nur dezentral bei den Ländern und den Ausbildungseinheiten erfasst?
Wie viele der desertierten Soldaten sind später freiwillig oder auf andere Weise in die Ukraine zurückgekehrt?

Zu den von Ihnen genannten Fragen liegen dem Bundesministerium des Innern keine Erkenntnisse vor.

2. Verfahren bei Desertion (BMVg + BMI)

Wie läuft das konkrete Verfahren ab, wenn ein ukrainischer Soldat während der Ausbildung den Standort verlässt? Wer wird informiert (ukrainische Seite, Bundespolizei, Ausländerbehörden, BAMF)?

Welche Maßnahmen ergreifen die Ausbildungsstandorte und die Bundeswehr, um Desertionen zu verhindern bzw. zu registrieren?

Zu den von Ihnen genannten Fragen liegen dem Bundesministerium des Innern keine Erkenntnisse vor.

Gibt es Absprachen oder Vereinbarungen mit der Ukraine über die Rückführung desertierter Soldaten?

Vereinbarungen mit der Ukraine über die Rückführung desertierter Soldaten bestehen nicht.

Werden die Personalien der Deserteure an die ukrainischen Behörden weitergegeben? Wenn ja, in welchem Umfang und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die Anwendung des Aufenthaltsrechts, zu dem auch der Vollzug von Abschiebungen gehört, fällt in die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Rückführungen finden stets in Übereinstimmung mit dem deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht statt. Diese sind immer nur dann möglich, wenn die betroffene Person über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schutzbedürftig ist und ferner keine Abschiebungsverbote oder sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen.

3. Auslieferung / Rückführung (BMI primär)

Wie viele Auslieferungsersuchen hat die Ukraine wegen Desertion ukrainischer Soldaten, die in Deutschland ausgebildet wurden, an Deutschland gestellt?
Wie viele davon wurden positiv beschieden, abgelehnt oder sind noch anhängig?
Wird Desertion nach ukrainischem Recht (bis zu 12 Jahre Haft) als auslieferungsfähige Straftat behandelt, oder greifen Ausnahmegründe (politische Verfolgung, drohende unmenschliche Behandlung etc.)?

Zu obigen Fragen liegen dem Bundesministerium des Innern keine Erkenntnisse vor.

Gibt es Fälle, in denen desertierte Soldaten trotz laufendem Asylverfahren oder nach Ablehnung in die Ukraine zurückgeführt wurden?

s.o.: Die Anwendung des Aufenthaltsrechts, zu dem auch der Vollzug von Abschiebungen gehört, fällt in die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Rückführungen finden stets in Übereinstimmung mit dem deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht statt. Diese sind immer nur dann möglich, wenn die betroffene Person über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schutzbedürftig ist und ferner keine Abschiebungsverbote oder sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen.

4. Asyl und Aufenthaltsstatus (BMI / BAMF)

Wie viele der bekannten Deserteure haben in Deutschland einen Asylantrag gestellt?

Zu dieser Frage liegen dem Bundesministerium des Innern keine Erkenntnisse vor. Asylgründe werden vom BAMF statistisch nicht erfasst.

Wie ist der aktuelle Stand dieser Verfahren (Anerkennungsquote, Ablehnungen, anhängige Verfahren, Abschiebungen)?

s.o.: Die Anwendung des Aufenthaltsrechts, zu dem auch der Vollzug von Abschiebungen gehört, fällt in die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Rückführungen finden stets in Übereinstimmung mit dem deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht statt. Diese sind immer nur dann möglich, wenn die betroffene Person über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schutzbedürftig ist und ferner keine Abschiebungsverbote oder sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen

Warum fallen diese Personen nicht unter den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG? Gibt es hierzu eine einheitliche Weisungslage an die Ausländerbehörden und das BAMF?

§ 24 AufenthG gilt nur für Personen, die infolge des Krieges geflüchtet bzw. „vertrieben“ worden sind. Wer jedoch als Soldat rechtmäßig nach Deutschland kommt (z.B. zu einer Ausbildungsmission) und hier verbleibt, kann nicht als „Vertriebener“ im Sinne des Durchführungsbeschlusses und der Richtlinie 2002/55/EG angesehen werden.

Im Übrigen, erfolgt eine asylrechtliche Prüfung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Einzelfall und auf der Grundlage der aktuellen Lage im Herkunftsland.

Inwieweit spielen Zwangsrekrutierung, Kriegsdienstverweigerung oder drohende Haft in der Ukraine als Asylgründe eine Rolle in der Entscheidungspraxis?

Eine asylrechtliche Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Einzelfall und auf der Grundlage der aktuellen Lage im Herkunftsland. Asylgründe werden statistisch nicht erfasst, sodass keine Auskunft darüber gegeben werden kann, auf Basis welcher vorgetragener Gründe eine Schutzzuerkennung erfolgt.

Gibt es besondere Weisungen oder interne Hinweise des BMI/BAMF zum Umgang mit Asylanträgen von (ehemaligen) ukrainischen Soldaten, die während der Ausbildung desertiert sind?

Dienstanweisungen allgemeiner Art sowie verbindliche Herkunftsländerleitsätze regeln die einheitliche rechtliche Bewertung typischer Fallkonstellationen. Auf dieser Basis wird jedes Asylverfahren individuell geprüft und entschieden.

5. Weitere Aspekte

Wie bewertet das BMVg die Aussage, dass zunehmend weniger motivierte bzw. zwangsrekrutierte Rekruten zur Ausbildung nach Deutschland geschickt werden?
Welche Konsequenzen zieht das BMVg aus den bekannt geworden en Fällen für die weitere Durchführung der Ausbildungsmission?
Liegen dem BMI oder den Innenministerien der Länder Erkenntnisse vor, dass desertierte Soldaten in Deutschland untertauchen, arbeiten oder anderweitig auffällig werden?
Warum veröffentlicht weder das BMVg noch das BMI bislang eine bundesweite Statistik zu diesen Fällen?

Zu obigen Fragen liegen dem Bundesministerium des Innern keine Erkenntnisse vor.

Abschluss:
Ich bitte um eine möglichst zeitnahe und vollständige Beantwortung, gerne auch unter Angabe von Ansprechpartnern für Rückfragen. Die Anfrage erfolgt im Rahmen der Pressefreiheit und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Wallasch

 

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