Das von Rechtsanwalt Dirk Schmitz für Alexander-Wallasch.de erstrittene Grundsatzurteil darüber, dass Polizei und Staatsanwaltschaften eine Informationspflicht gegenüber den Medien haben und ganz sicher keine Zensuraufgaben gegenüber Neuen Medien, sorgte für viel mediale Aufmerksamkeit.
Zur Erinnerung: Konkret wollte die Staatsanwaltschaft Hannover die Auskunft darüber verweigern, welche Nationalität der Festgenommene hat, der auf einem Kinderspielplatz einen Dreijährigen entführen und die diese Entführung vereitelnde Großmutter mit einer Schere angriff und verletzte. Wir haben geklagt und in zweiter Instanz gewonnen.
Also endlich mal ein Erfolg, der den zeit- und kostenintensiven Aufwand lohnt. Aber die spannende Frage kommt erst noch: Besteht diese so wichtige Grundsatzentscheidung auch den Praxistest? Oder geht das Spiel bei der nächsten Anfrage einfach wieder von vorn los?
Der Test kam schneller als vermutet. Der Fall ging durch die Presse. In Esslingen ist es zu schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und zur Festnahme mehrerer Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 16 Jahren gekommen. Auch ein Schlagring sei sichergestellt worden. Ermittelt wird auch wegen „Verabredung zum Mord“, wie der Focus berichtet. Und zunächst dasselbe Bild wie gewohnt: Der Hintergrund der Täter wird verschwiegen.
Die etablierten Medien fragen nicht nach und verletzen damit ihre Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung. Alexander-Wallasch.de wollte nun erkunden, ob sich das von RA Schmitz erkämpfte Grundsatzurteil schon von Hannover bis zur Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe herumgesprochen hat, die nämlich zuständig für die Esslinger Gewalttaten sind.
Wir fragen:
„Welcher Herkunft sind bzw. welchen Migrationshintergrund haben die mutmaßlichen Täter? Sind die mutmaßlichen Täter zuvor schon polizeilich in Erscheinung getreten?“
Die Antwort kommt keine Stunde später vom ersten Staatsanwalt und stellv. Pressesprecher:
„Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir über die Pressemitteilung hinaus, die Sie hier abrufen können (Link), aus ermittlungstaktischen Gründen und zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Minderjährigen keine weiteren Informationen geben können.“
Schutz der Bevölkerung durch umfassende Aufklärung also Fehlanzeige?
Also Zeit für einen Anruf und den Hinweis auf das Grundsatzurteil, das wir selbstverständlich auch gleich per E-Mail zur Verfügung stellen.
Antwort per E-Mail:
„Herzlichen Dank für die Übersendung der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 20.05.2025. Wir werden nach Prüfung der Gründe der Entscheidung im Lichte der hiesigen Ermittlungen unaufgefordert und zeitnah wieder auf Sie zukommen.“
Weiterlesen nach der Werbung >>>
Ihre Unterstützung zählt
Heute am späten Vormittag ist es dann soweit. In einer weiteren E-Mail erfahren wir, dass einer der Täter ein Iraker ist. Die Antwort der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ist aber noch viel umfassender:
„Sehr geehrter Herr Wallasch,
ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 27.05.2026, mit welcher Sie als Presseschaffender Auskunft über die Herkunft bzw. einen etwaigen Migrationshintergrund der Beschuldigten sowie über den Umstand, ob diese zuvor schon polizeilich in Erscheinung getreten sind, begehrt haben.
Wir verstehen die Anfrage dahingehend, dass mit ‚Herkunft‘ die Staatsangehörigkeit der Beschuldigten gemeint ist. Nach den Vorschriften des Landespressegesetzes Baden-Württemberg sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, soweit kein Verweigerungsgrund vorliegt (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 LPresseG BW, § 5 Medienstaatsvertrag). Diese Regelungen finden gemäß § 18 Abs. 4 Medienstaatsvertrag auch auf Anbieter journalistischer und redaktioneller Telemedien Anwendung.
In Hinblick darauf kann ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei den Beschuldigten um deutsche und irakische Staatsangehörige handelt.
Soweit Sie darüber hinaus auch Auskunft bezüglich eines etwaigen Migrationshintergrunds der Beschuldigten bzw. ob diese bereits zuvor polizeilich in Erscheinung getreten sind, begehren, kann diese nicht erteilt werden.
Dem steht bereits entgegen, dass die begehrten Informationen bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht vorliegen. Das presserechtliche Auskunftsrecht bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf konkrete Fragen zu bestimmten Tatsachen, über die die zuständige Stelle tatsächlich auch verfügt.
Weitergehende Auskünfte können, so diese vorliegen, aufgrund des Entgegenstehens eines schutzwürdigen privaten Interesses nicht erteilt werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MStV, ggf. i. V. m. § 1 Abs. 2 LMedienG). Hierbei ist eine verfassungsrechtliche Interessenabwägung zwischen der Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der Verfahrensbeteiligten und dem Gewicht des sich aus der Meinungs- und Pressefreiheit ergebenden Informationsinteresses vorzunehmen. Dabei ist vorliegend auch zu beachten, dass es sich bei den Beschuldigten allesamt um Jugendliche handelt. Diese genießen nach der Konzeption des JGG einen besonderen Persönlichkeitsschutz. Unter anderem in diesem Aspekt unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von der, die der Entscheidung des OVG Lüneburg zugrunde lag.
Mit freundlichen Grüßen“
Oder wieder kürzer gesagt: Das Grundsatzurteil führt zum gewünschten Ergebnis. Der Praxistest ist bestanden!
Interssant an der umfassenden Auskunft: Wir hatten überhaupt nicht nach dem Migrationshintergrund gefragt. Die Antwort des Staatsanwalts lässt hier die Vermutung zu, dass es sich bei den Deutschen, die neben dem Iraker genannt wurden, demnach um solche mit Migrationshintergrund handelt.
Fun-Fact am Rande: Offenbar ahnte der antwortende Staatsanwalt, dass wir auch hier sicher sind, dass uns entlang des Grundsatzurteils auch diese Information nicht vorenthalten werden kann. Was macht der Staatsanwalt also? Er erklärt, die ermittelnde Staatsanwaltschaft wisse es gar nicht, die Informationen liegen nicht vor.
Wir spekulieren kurz: Wenn jemand Hussein heißt, sind das keine vorliegenden Informationen? Ja, es wird kompliziert.
Und auch zu unserer Nachfrage, ob die Personen, gegen die ermittelt wird, polizeilich in Erscheinung getreten sind, teilt die Staatsanwaltschaft Karlsruhe im Prinzip mit, wir könnten so viel fragen und so viele Grundsatzurteile vorlegen, wie wir wollten, man habe die Informationen nicht.
Das lässt uns aber nur ganz kurz sprachlos zurück. Wir fragen also ein weiteres Mal nach:
„Kurze Nachfrage bitte: Sie sind die ermittelnde Staatsanwaltschaft, wie ist es da überhaupt möglich, dass diese Informationen nicht vorliegen? Mir erschließt sich nicht, warum das nicht elementarer Bestandteil der Ermittlungen sein kann. Danke.“
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Zur Anmeldung