Hier der Originaltext von Frauke Brosius-Gersdorf. Seite 26-29 aus „Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzung“. Die Kommission hat sich gemäß Ampel-Koalitionsvereinbarung am 31. März 2023 konstituiert und unter Einhaltung des vorgegebenen Zeitplans ihre Arbeit zum 31. März 2024 beendet.
Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf:
Verfassungsrechtlicher Rahmen für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs
Kapitelverantwortliche: Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. (Edinburgh)
5.1. Urteile des Bundesverfassungsgerichts und Bindungswirkung
§§ 218 ff. StGB sind geprägt durch zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch. Gegenüber dem Gesetzgeber kommt den Urteilen keine formale Bindungswirkung zu (1. Senat des BVerfG).
Das Bundesverfassungsgericht nimmt im Rahmen einer etwaigen Normenkontrolle eine eigenständige materielle Prüfung einer gesetzlichen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs jedenfalls dann vor, wenn der Gesetzgeber hinreichend veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse darlegen kann.
5.2. Verfassungsrahmen für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs
Ob und inwieweit der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs regeln darf, bemisst sich nach dem durch die Verfassung eröffneten Gestaltungsspielraum.
5.2.1. Grundrechte des Embryos/Fetus:
Bei einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs hat der Gesetzgeber Schutzpflichten für das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) des Embryos/Fetus (jedenfalls) ab Nidation. Wegen der existenziellen Abhängigkeit des Ungeborenen vom Körper der Schwangeren spricht viel dafür, dass das Lebensrecht pränatal mit geringerem Schutz zum Tragen kommt als für den geborenen Menschen.
Im Zeitraum zwischen Nidation und extrauteriner Lebensfähigkeit des Fetus gilt entweder ein gleichbleibend geringes Schutzniveau oder ein Konzept des pränatal gestuften oder kontinuierlich anwachsenden Lebensrechts, dessen Schutz sich am jeweiligen Entwicklungsstadium des Embryos/Fetus orientiert.
Ab extrauteriner Lebensfähigkeit des Fetus hat sein Lebensrecht starkes Gewicht. Ab Geburt gilt das Lebensrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
mit vollwertigem Schutz (5.2.1.2.).
Ein geringerer Lebensschutz des Embryos/Fetus ist widerspruchsfrei zum Lebensrecht des geborenen Menschen, bei dem sich jede Schutzabstufung verbietet. Beim geborenen Menschen besteht keine vergleichbare existenzielle Angewiesenheit auf eine leibliche Einheit mit anderen Grundrechtsträgern wie beim Ungeborenen. Ein Konzept des pränatal geringeren Lebensschutzes ist deshalb kein Einfallstor für postnatale Lebensrechtsdifferenzierungen (5.2.1.2.).
5.2.2. Menschenwürdegarantie des Embryo/Fetus:
Ob dem Embryo/Fetus der Schutz der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) zugutekommt, ist fraglich. Es gibt gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt. Doch selbst sofern man von einer vorgeburtlichen Geltung der Menschenwürdegarantie ausginge und sie in diesem Fall mit dem gleichen, vollwertigen Schutz wie für den geborenen Menschen Anwendung fände, bestünde wohl nicht per se ein generelles Abwägungsverbot mit den Grundrechten der Schwangeren. Und selbst bei – unterstellter – Annahme von vollwertigem Menschenwürdeschutz für den Embryo/Fetus, gibt es Argumente dafür, dass die Menschenwürdegarantie durch einen Schwangerschaftsabbruch im Regelfall nicht verletzt wäre (5.2.1.1.).
5.2.3. Grundrechte der Schwangeren und Dritter:
Als gegenläufige Positionen zu den Grundrechtspositionen des Embryos/Fetus sind die Grundrechte der Schwangeren zu beachten, die bei einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs als Abwehrrechte Anwendung finden. Das Verlangen der Schwangeren nach einem Schwangerschaftsabbruch ist durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) geschützt.
Daneben sind Grundrechte Dritter wie die des männlichen Erzeugers und der Ärztinnen und Ärzte zu wahren (5.2.2. und 5.2.3.).
5.2.4. Auflösung des Güterkonflikts:
Für die Auflösung des grundrechtlichen Güterkonflikts zwischen dem Lebensrecht des Ungeborenen und den Grundrechten der Schwangeren ist Folgendes maßgeblich:
Dem Lebensrecht des Embryos/Fetus kommt geringeres Gewicht zu als dem Lebensrecht des Menschen nach Geburt. Bei einem gleichbleibend geringeren Gewicht zwischen Nidation und extrauteriner Lebensfähigkeit ist das Lebensrecht in dieser Phase im Rahmen der Abwägung durchgehend mit demselben (geringen) Gewicht zu berücksichtigen. Bei einem Konzept des pränatal gestuften oder kontinuierlich anwachsenden Lebensschutzes nimmt die Schutzintensität des Lebensrechts mit fortschreitender embryonaler/fetaler Entwicklung zwischen Nidation und Geburt zu.
In beiden Fällen gilt das Lebensrecht des Fetus ab extrauteriner Lebensfähigkeit mit starkem Schutz und ab Geburt mit vollem Schutz (5.2.4.).
Den Grundrechten der Schwangeren kommt im Rahmen der Abwägung mit dem Lebensrecht des Embryos/Fetus zu Beginn der Schwangerschaft starkes Gewicht und mit Fortschreiten des Gestationsalters geringeres Gewicht zu. Denn mit zunehmender Dauer der Schwangerschaft und entsprechender Verantwortungsübernahme für das Ungeborene steigt die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Schwangerschaft (5.2.4.).
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5.3. Unterschiedlicher Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in verschiedenen Phasen der Schwangerschaft
Unter Berücksichtigung dieser Abwägungsgesichtspunkte ist zwischen verschiedenen Phasen der Schwangerschaft zu differenzieren (5.2.4. und 5.3.):
– Frühphase der Schwangerschaft:
In den ersten Schwangerschaftswochen nach der Nidation treten die Belange des Embryos/Fetus hinter den Grundrechten der Schwangeren zurück. In der Frühphase der Schwangerschaft hat das Lebensrecht des Ungeborenen eher geringes Gewicht; gleichzeitig genießt das Verlangen der Frau nach einer Beendigung der Schwangerschaft starken grundrechtlichen Schutz. Der Frau steht in dieser Schwangerschaftsphase ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch zu. Der Schwangerschaftsabbruch ist daher in der Frühphase der Schwangerschaft – anders als bislang – rechtmäßig zu stellen.
– Spätphase der Schwangerschaft:
Ab extrauteriner Lebensfähigkeit des Fetus ist es umgekehrt, dann kommt dem Lebensrecht des Fetus grundsätzlich Vorrang vor den Grundrechten der Schwangeren zu. Denn in dieser Spätphase der Schwangerschaft gilt Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG mit starkem Schutz, während die grundrechtlichen Belange der Schwangeren wegen der kürzer verbleibenden Dauer der Schwangerschaft vergleichsweise geringes Gewicht haben. Der Fetus ist in dieser späten Schwangerschaftsphase grundsätzlich weiter bis zur Geburt auszutragen. Der Gesetzgeber muss den Schwangerschaftsabbruch in dieser Spätphase daher grundsätzlich als rechtswidrig erachten.
– Ausnahmen gelten bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Schwangerschaft für die Frau. Dann kehrt sich das Ergebnis der grundrechtlichen Güterabwägung um und der Schwangerschaftsabbruch ist rechtmäßig.
Eine solche Unzumutbarkeit ist insbesondere in Fällen der medizinischen Indikation gegeben, wenn die Schwangerschaft eine Lebensgefahr oder schwerwiegende Gesundheitsgefahr für die Schwangere begründet, die sich nicht auf andere zumutbare Weise abwenden lässt. Bei der medizinischen Indikation besteht allerdings Neuregelungsbedarf. Sie erscheint problematisch in Konstellationen, in denen die Gefahr für die Frau nicht in einem akut lebens- oder gesundheitsbedrohenden Befund besteht, der durch die Schwangerschaft selbst bewirkt wird, sondern aus den Belastungen durch die Verantwortung für das Kind nach der Geburt resultiert.
Solche Belastungen können insbesondere bei einem pränataldiagnostisch auffälligen embryo- bzw. fetopathischen Befund entstehen, der gegenwärtig einen „Unterfall“ der medizinischen Indikation darstellt (§ 218a Abs. 2 StGB). Es fehlen gesetzliche Kriterien zur Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem pränataldiagnostisch auffälligen Befund ein Schwangerschaftsabbruch durch Fetozid bei extrauteriner Lebensfähigkeit des Fetus zulässig ist oder sich Belastungen durch die Verantwortung für das Kind nach der Geburt zumutbar dadurch abwenden lassen, dass die Frau das Kind zur Welt bringt und ggf. zur Adoption freigibt.
Eine hiervon zu unterscheidende, ebenfalls nicht geklärte Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch bei einem schwerwiegenden pränataldiagnostischen Befund, etwa bei einer diagnostizierten schwerwiegenden und nicht heilbaren Krankheit des Fetus (vgl. § 3a Abs. 2 ESchG), zumal wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum frühen Tod nach der Geburt führt oder mit der Aussicht auf ein durch Leid und Schmerz geprägtes Leben einhergeht, unabhängig von einer eigenen Gefährdung der Frau auf ihr Verlangen zulässig ist.
Der Gesetzgeber sollte diese Problemlagen überdenken und die medizinische Indikation einschließlich der Fälle embryo- bzw. fetopathischer Befunde neu regeln. Dabei wird er auch zu erwägen haben, ob er den Schwangerschaftsabbruch bei einem embryo- bzw. fetopathischen Befund wieder als eigenständigen (Erlaubnis)Tatbestand regelt.
Dies wirft unter anderem die Frage auf, ob ein solchermaßen begründeter Schwangerschaftsabbruch mit dem Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vereinbar ist.
– Mittlere Phase der Schwangerschaft:
Zwischen dem Ende der frühen Schwangerschaftswochen und der Lebensfähigkeit des Fetus ex utero steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu, wie er den grundrechtlichen Güterkonflikt auflöst und bis zu welchem Zeitpunkt er den Schwangerschaftsabbruch als rechtmäßig ansieht.
Ebenso wie in der Spätphase der Schwangerschaft muss der Gesetzgeber in der mittleren Phase der Schwangerschaft den Abbruch in jedem Fall erlauben, wenn der Frau eine Fortsetzung der Schwangerschaft unzumutbar ist. Dies ist neben der medizinischen Indikation auch bei einer kriminologischen Indikation der Fall. Die gegenwärtige Frist von nicht mehr als 12 Wochen seit der Empfängnis (s. § 218a Abs. 3 StGB) ist zu eng bemessen, weil Frauen wegen des mit einer Vergewaltigung verbundenen Traumas die Schwangerschaft mitunter erst spät bemerken oder realisieren.
– Beratungspflicht: Soweit der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase oder danach rechtmäßig stellt, darf er eine Beratungspflicht für die Frau mit oder ohne eine Wartezeit vorsehen, muss es aber nicht (Gestaltungsspielraum) (5.3.).
– Strafbarkeit:
Soweit der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig ist, scheidet eine Strafbewehrung aus. Soweit der Schwangerschaftsabbruch dagegen rechtswidrig ist, liegt es grundsätzlich in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, dies kriminalstrafrechtlich abzusichern (5.3.).
– Konsequenzen für die weitere Rechtsordnung: Die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs als rechtmäßig oder rechtswidrig hat Konsequenzen auch für die weitere Rechtsordnung. Wegen des verfassungsrechtlichen Konsistenzgebots sollte der Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit folgerichtig auch in anderen Rechtsbereichen wie insbesondere der Gesetzlichen Krankenversicherung umsetzen (5.3.).
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Kommentar von Henry Lion
Sätze aus den Unterkapitel unter 5.3., die durchaus interpretationswürdig sind und mich zu einem anderen Schluss kommen lassen:
"Eine Strafbewehrung des rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs ist zulässig, wenngleich nicht geboten."
Mögliche Intention: Milde walten lassen, Verharmlosung bzw. Verdrängung der Folgen eines neuen Menschenbildes, das im Verdacht steht, als das neue in der Gesellschaft etabliert werden zu sollen.
Als Trumpf in diesem Abschnitt wird von der mittleren bis späten Phase der "Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers" gespielt, mit dem Vieles möglich ist.
Weitere Sätze:
"... soweit dadurch die Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr für die Frau nicht vereitelt oder auch nur erschwert wird".
Die Selbstbestimmung der Frau ist, wie der Auftrag von Lauterbach und Paus vorgibt, unbedingte Maxime (der Deckmantel "Gesundheitsgefahr" ist sehr weit, auch niedere Bewegründe kann er zudecken).
"Eine Strafandrohung zur Ahndung des Schwangerschaftsabbruchs sei zwar legitim, der Gesetzgeber könne die grundgesetzlich gebotene rechtliche Missbilligung des Schwangerschaftsabbruchs aber auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mittels Strafandrohung. Entscheidend sei, ob die Gesamtheit der dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden Maßnahmen einen der Bedeutung des zu sichernden Rechtsguts entsprechenden Schutz gewährleisten."
"Ob eine Strafbewehrung verfassungsrechtlich geboten ist, ist weniger eindeutig."
"Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch trotz Annahme eines vollwertigen Lebensrechts des Embryos/Fetus nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG den Einsatz des Strafrechts bezogen auf die frühen Schwangerschaftswochen nicht zwingend für erforderlich gehalten. Es hat den Einsatz des Strafrechts zum Schutz des ungeborenen Lebens grundsätzlich der Entscheidung des Gesetzgebers unterstellt. Der Gesetzgeber müsse nicht die gleichen Maßnahmen strafrechtlicher Art ergreifen wie zum Schutz des geborenen Lebens. Eine Strafandrohung zur Ahndung des Schwangerschaftsabbruchs sei zwar legitim, der Gesetzgeber könne die grundgesetzlich gebotene rechtliche Missbilligung des Schwangerschaftsabbruchs aber auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mittels Strafandrohung".
"Für die mittlere Phase der Schwangerschaft (Ende der frühen Schwangerschaftswochen bis Lebensfähigkeit ex utero) gilt: Soweit der Gesetzgeber nachvollziehbar von einem Vorrang der Grundrechte der Frau gegenüber dem Lebensrecht des Embryos/Fetus ausgeht, ist ein Schwangerschaftsabbruch zulässig. Eine Strafbewehrung scheidet dann ebenso wie in der Frühphase der Schwangerschaft aus. Auch bei der Festlegung der Voraussetzungen des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs (Arztvorbehalt, Einwilligung der Schwangeren, Beratung) gelten für den Gesetzgeber grundsätzlich dieselben Grundsätze wie in der Frühphase der Schwangerschaft."
"Soweit der Gesetzgeber in der mittleren Phase der Schwangerschaft dagegen dem Lebensrecht des Embryos/Fetus Vorrang zuerkennt gegenüber den Grundrechtspositionen der Frau, ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unzulässig. Eine Strafbewehrung des Schwangerschaftsabbruchs erscheint zulässig; ob sie verfassungsrechtlich geboten ist, ist weniger eindeutig. Ein Verzicht auf strafrechtliche Sanktionen in der mittleren Phase erscheint jedenfalls eher zulässig als in der Spätphase."
In Abschnitt 8.2. RECHTSWIDRIGKEIT VON SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHEN, in dem auf Kapitel 5 und insb. auf 5.3. rekurriert wird, wird die Strafbarkeit als solche und die Zwecksetzung der Strafe thematisiert, offensichtlich mit dem Ziel, vorsichtig Verständnis für eine erweiterte Straffreiheit zu erzeugen (die ausschließliche Opferrolle der Abtreibungswilligen wird betont).
Der einleitende Satz spricht für sich:
"Auf der Grundlage des verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hinsichtlich der Einordnung des Schwangerschaftsabbruchs in der mittleren Phase der Schwangerschaft als rechtmäßig oder als rechtswidrig und der ab Eintritt extrauteriner Lebensfähigkeit grundsätzlichen Unzulässigkeit (Rechtswidrigkeit) von Schwangerschaftsabbrüchen in der Spätphase (Kapitel 5) bleibt zu fragen, ob in der einfachgesetzlichen Ausgestaltung das Verdikt Unzulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs eine Strafbarkeit nach sich ziehen sollte oder darf."
Das Ziel, das man verfolgt, zieht sich durch den gesamten Bericht.
Ich schrieb es hier schon vor einigen Tagen. Man versucht offensichtlich mit viel rhetorischer List und Scheinheiligkeit (konsensuale Rechtswidrigkeit in der Spätphase) das Denken und die Meinungsbildung der Gesellschaft so zu korrumpieren, dass die Überzeugung entsteht, dass bis zur Geburt der Abbruch straffrei bleiben soll, also die abschreckende Wirkung einer Strafbewehrung aufgegeben werden soll, also die geltende Regelung mind. auf die mittlere, perspektivisch auch auf die Spätphase anzuwenden. Dieses verklausulierte Vortasten ist allein dem Umstand geschuldet, dass die pol. Linke sehr wohl weiß, dass in einem ersten Schritt für die Abschaffung des §218 aktuell mehr eben nicht drin ist.
Die aktuelle Regelung zeigt doch die grundsätzliche List, dass nämlich die Rechtswidrigkeit von der Grsrllschaft als eher belanglos erachtet wird, wenn doch die Abtreibung de fakto folgenlos, also straffrei bleibt. Und nur allein das interessiert. Habe ich mit Strafverfolgung zu rechnen oder nicht? Die Diskussion um die "Rechtswidrigkeit" ist eine Scheindebatte. Sie ist ein taktisch listiges Manöver, ein Zugeständnis an Art. 1, ein reines Feigenblatt, wenn man so will. Der Mensch weiß ohnehin, dassAbtreibung falsch ist, egal zu welchem Zeitpunkt. Das kann man ihm aktuell mit den noch existierenden Überbleibsel der christl. Kultur nicht über Nacht so einfach austreiben. Aber dieses "schlechte Gewissen" sei nun "Strafe" genug. Das ist das ganze Konzept. Durchschaubar. Frau Brosius-Gersdorf ist objektiv eine äußerst listige Ideologin und ganz sicher nicht vom Typus abwägende Bewahrerin, die es aber am BVerfG braucht, wenn es seinem ureigenen Auftrag auch in Zukunft weiterhin gewissenhaft zu erfüllen gedenkt.
Antwort von Alexander Wallasch
Wau, eine klassische zielgerichtete wie boshafte Missinterpretation.
Ich meine Sie klingen doch recht intelligent, muss Ihnen doch selber auffallen, wie Sie sich hier die "Fakten" hindrehen wie jemand, der seinen Standpunkt einfach nicht aufgeben mag.
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Kommentar von Ostdeutsche
Nun, ich finde keineswegs, daß man sich nach diesen Überlegungen Brosius-Gersdorfs beruhigt zurücklehnen könnte. Es ist schon ein Unterschied, ob Abtreibung in den ersten 12 Wochen zwar rechtswidrig, aber straffrei ist, oder ob sie gänzlich entkriminalisiert wird. Da wird ein Tor aufgestoßen! Und wieder störe ich mich, wie hier schon mehrmals geschrieben, an diesem "abgestuften" Menschenrecht des Fetus. Zwar schreibt B.-G., daß dem Geborenen die uneingeschränkte Menschenwürde zustehe, aber was ist denn dieser Zwischenbereich? Da wird es Klagen und Prozesse geben, und - machen wir uns doch nichts vor - am Ende wird die Straffreiheit für die "arme" Schwangere stehen, die es einfach nicht schaffte, sich rechtzeitig zu kümmern, obwohl Frauen doch sooo autonom sind. (Und diese Argumentation wegen der Lebensfähigkeit außerhalb des Mutterleibes ist doch vollkommen verquer, weil es da keine klare Grenze gibt.)
Es steckt eine bösartige Lebensfeindlichkeit dahinter. Ich wäre die Letzte, die einer Schwangeren Vorwürfe machen würde, die in den ersten 12 Wochen abtreibt - ich selbst bin zum Glück nicht in diese Lage gekommen. Aber man (auch die potentielle Mutter) sollte sich immer bewußt sein, daß hier ein Rechtsgut verletzt wird. Wenn man aber kein Rechtsgut mehr sieht, sind wir auf einem üblen Weg. Ich erinnere mich, daß einige Abgeordnete (Frauen) im Flur des Bundestages tanzten, als es zur Abstimmung wegen der Aufhebung der Strafbarkeit für Abtreibungswerbung ging. Wie kann man da fröhlich herumhüpfen? Dann kann man auch tanzen: "Hurra, der Opa ist tot!"
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Kommentar von Tante Frieda
Liebe Leute, seit ewig schon hören wir, dass es einen Unterschied gibt zwischen Sachebene und Beziehungsebene bei allen Themen. Ihr fallt auf eine Diskursfalle herein, wenn ihr ein Thema auf der Sachebene diskutieren wollt, das in Wirklichkeit auf der Beziehungsebene liegt. Mir passierte diese Panne das letztemal, als ich mit einem Schaf über den Coronaimpfstoff in China sprach. Das war eine knallharte Diskursfalle, denn das Schaf hatte eine EiGENE "Meinung". Mit der Schwangerschafterei und anderen Traumen geht es seit Jahrzehnten genauso. Klar ist aber eines: Die Nachrichten sind voll von ungelösten Probleme, für die auf der Sachebene die Regierung verantwortlich wäre, auf der Bezeihungsebene aber beweisen dieselben Probleme nur, dass immerzu alle gegen alle reden.
Und wenn ihr so weitermacht, dann gibt es immerzu neue Gesetzestexte in Massen, aber wer ist eigentlich für Sachverstand verantwortlich???? In meinem Umfeld machen sich Frauen nicht lächerlich, wenn sie den biologische Männchen sagen, was normales Verhalten eines Mannes wäre. Umgekehrt funktioniert das völlig anders. Unsymmetrische Themen sind Diskursfallen. Frau Brosius zeigt ja schon im Gesicht, wie überlegen sie sich fühlt.
Das ist auch die Beziehungsebene gegen die armen Männer, die immerzu jammern und klagen.
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Kommentar von Wilfried Van Dyk
Selbst wenn Wallasch mit der Fairness richtig liegen sollte, ist doch entscheidend was übrig bleibt.
Ein "beseitigen" der AFD, somit auch eine einhergehende "Beseitigung" von Merz und der CDU.
Was bleibt dann für die beseitigen AFD und CDU-Wähler, die Werteunion?
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Kommentar von Ego Cogito
Es geht um mehr, auch heute, wie gestern schon! Es geht am Ende um die Existenz Deutschlands, denn die Destruktion dieses Landes und seiner Menschen ist bereits eingeleitet!
Das haben schon viele klügere Leute auf vielen Medienkanälen dargelegt! Natürlich nicht die gekauften. Die laben sich noch am Speck der Machthaber.
Die Dame kann denken und schreiben und begutachten, was sie will. Am obersten Gericht hat sie nichts verloren, da sie sich bereitwillig zum Werkzeug linker Staatsdoktrin und zukünftiger Machtübernahme ohne Rückweg hat machen lassen. Die zweite Kandidatin soll in die gleiche Richtung wirken durch die Etablierung weiterer „Klimaziele“, die unseren Alltag weiter verteuern und komplizieren sollen.
Die SPD und die Grünen verfolgen hartnäckig den kompletten Untergang des Landes. Dass dabei die CDU assistiert, beginnend in vorderster Reihe, ist mehr als tragisch für uns alle. Sie läuft Gefahr, ebenfalls abgewickelt zu werden, wenn sie weiterträumen und nicht anfangen zu denken und zu realisieren, was gerade geschieht, ja schon länger. Wer weiter pennt, ist raus, nur eine Frage der Zeit. Ein Blick in die Städte, die Bahnhöfe, die Züge und auf die Kriminalstatistik sagt die Wahrheit der aktuellen und laufenden Destruktion. Z. B. die Stromrechnung kann es ergänzen, richtig gelesen.
Da übrige Kommunisten das natürlich wohlwollend unterstützen, liegt es in der Natur der Sache, denn sie können nur Abriss! Ob menschliche „biologische Masse“ oder materielle Güter, nichts hat einen Wert für sie! Maximal die eigene Komfortzone und Macht!
Der Versuch der SPD, den Staat von „hinten“ aufzurollen, ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein tiefgehender, ernsthafter Angriffsversuch, sowohl die Arbeit des Verfassungsgerichts einseitig auf 3 Themen auszurichten, perspektivisch. Dies wollen sie für die nächsten Jahre untermauern und letztlich erfolgreich für sie umsetzen.
Das unmittelbar primäre Ziel ist die Ausschaltung und das Verbot. Verbot der Opposition, AfD.
Die langfristige Installation von ausschließlich Sozialismus/Kommunismus als alleinige Staatsform mit demokratischer Camouflage, wie einst in der DDR. Mit dem „Klimagespenst“ die wirtschaftliche Prosperität ersticken bis vernichten, damit den Wohlstand vernichten. Eine darbende Gesellschaft lässt sich leichter beherrschen und durch Privilegien steuern. Die unbeschränkte Übersiedlung dieses Landes mit kulturfremden, zur Zurückdrängung der angestammten deutschen Bevölkerung. Dabei nehmen sie schon jetzt Mord, Totschlag und Vergewaltigung überwiegend gegen Deutsche billigend in Kauf.
Die Morde, die Unterdrückung, Doppel- und Mehrfachehen, Zwangsverheiratung etc., die in der Kultur der Fremden in unsere Gesellschaft eingetragen werden, finden keinen Widerhall. Jedes Mittel ist recht, auch die am Ende nicht mehr beherrschbaren Kosten, alles wird von ihnen durchgewunken. Hauptsache, die Schäden an Deutschland sind am Ende unumkehrbar!
Das wird dann das sozialistisch/kommunistische neue Paradies! Wenn wir sie gewähren lassen.
Dass sie selbst konservative Richterbewerber im Amt kategorisch ablehnen, aber die Infragestellung der Nichtwahl der eigenen als Komplott darstellen, zeigt die ganze Perversion und Dimension der linken agitatorischen Politik gegen Volk und Land!
Dass ein Bundeskanzler, der angeblich angetreten ist, alles zu korrigieren, was die Linken angerichtet haben, der den Auftrag hat, Deutschland voranzubringen, zu keiner Silbe Kritik, noch zur Aufkündigung der kommunistischen Unterwanderung und fremden Landnahme wirklich bereit ist, sagt alles über die derzeitige CDU/CSU, denn die ist seine „Machtbasis“. Die SPD seine Dresseurin! Brav macht er Männchen.
Es ist schon 5 nach 12 Uhr. Aufwachen!
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Kommentar von Ombudsmann Wohlgemut
Wie oft denn noch...
Egal, was sie nebenbei alles an analytischen Fakten aufzählt, um "wissenschaftlicher" und unvoreingenommener zu wirken, sie möchte eindeutig linksextreme Aufweichungen in einem fundamentalen Gesetz bewirken und ist allgemein völlig ungeeignet für den Posten, da sie komplett parteiisch ist.
Zudem ist die Plagiats-Affäre nicht vom Tisch. Ihr Mann hatte das Thema als Habilitation (sie nur Dissertation), also mindestens 2 Jahre vor ihr bereits begonnen. Wahrscheinlich haben sie beide dann zusammen ihre Arbeit abgeschlossen und ziemlich gleichzeitig an unterschiedlichen Orten eingereicht.
Da ihre Arbeit weniger komplex war, ist sie natürlich deutlich schneller bewertet und veröffentlicht worden.
Ich behaupte dennoch, dass der Mann den Hauptteil geleistet hat (was ihn natürlich ebenfalls als ungeeignet ausweist).
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Kommentar von F. Lo
Lieber Herr Wallasch,
was man verwerflich findet – eine moralische Kategorie! – , liegt immer auch im Auge des Betrachters. Einige der von Ihnen hier angeführten Zitate sind einfach auslegungsfähig. Frau Brosius-Gersdorf postuliert etwas, das teilweise subjektive Interpretation von Paragrafen darstellt, keine unumstößliche moralisch-juristische Wahrheit. Man kann auch einfach sagen: Nein, sehe ich nicht so, weil es sich nicht nur um rechtswissenschaftliche Positionen, sondern auch um ethische Fragen handelt.
„Ein geringerer Lebensschutz des Embryos/Fetus ist widerspruchsfrei zum Lebensrecht des geborenen Menschen.“ – Das mag sein, aber wir sprechen eben explizit von einem geringeren Lebensschutz des Ungeborenen.
„Doch selbst sofern man von einer vorgeburtlichen Geltung der Menschenwürdegarantie ausginge und sie in diesem Fall mit dem gleichen, vollwertigen Schutz wie für den geborenen Menschen Anwendung fände, bestünde wohl nicht per se ein generelles Abwägungsverbot mit den Grundrechten der Schwangeren. Und selbst bei – unterstellter – Annahme von vollwertigem Menschenwürdeschutz für den Embryo/Fetus, gibt es Argumente dafür, dass die Menschenwürdegarantie durch einen Schwangerschaftsabbruch im Regelfall nicht verletzt wäre.“ – Fraglos kollidieren die „Interessen“ des Ungeborenen und der Schwangeren, es gibt keine Ideallösung, das wissen wir alle! (deshalb gibt es ja die Fristenregelung und Ausnahmeregelungen für die spätere Schwangerschaft.) Die These, es gebe Argumente dafür, dass die Menschenwürde(garantie) durch einen Schwangerschaftsabbruch „im Regelfall nicht verletzt“ wäre, ist allerdings meines Erachtens subjektiv geprägt. Man kann auch der Ansicht sein, dass die Menschenwürde(garantie) des nicht Geborenen durchaus verletzt ist, wenn man ihm das Leben nimmt.
„Das Verlangen der Schwangeren nach einem Schwangerschaftsabbruch ist durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) geschützt.“ – Art. 2 Abs. 1 besagt: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ – Natürlich könnte man als Nicht-Jurist mit dem gesunden Menschenverstand argumentieren, dass ein Schwangerschaftsabbruch die Rechte des Ungeborenen durchaus unvermeidbar verletzt.
„Den Grundrechten der Schwangeren kommt im Rahmen der Abwägung mit dem Lebensrecht des Embryos/Fetus zu Beginn der Schwangerschaft starkes Gewicht und mit Fortschreiten des Gestationsalters geringeres Gewicht zu. Denn mit zunehmender Dauer der Schwangerschaft und entsprechender Verantwortungsübernahme für das Ungeborene steigt die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Schwangerschaft.“ – Kein Widerspruch zur Grundidee, wobei offen bleibt, ob die „Zumutbarkeit der Schwangerschaft“ ausschließt, abtreiben zu wollen.
„Zwischen dem Ende der frühen Schwangerschaftswochen und der Lebensfähigkeit des Fetus ex utero steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu, wie er den grundrechtlichen Güterkonflikt auflöst und bis zu welchem Zeitpunkt er den Schwangerschaftsabbruch als rechtmäßig ansieht.“ – Dieses Statement für die mittlere Phase lässt durchaus einen Interpretationsspielraum zu, nach meinem Verständnis. Gilt es ausschließlich bei eng gefasster kriminologischer und medizinischer Indikation (die natürlich niemand ablehnen würde) oder gibt es auch andere Gründe, weswegen eine Schwangerschaft unzumutbar und rechtsmäßig sein könnte?
Ich sehe Ihr Bemühen (@Herrn Wallasch), Fairness gegenüber FBG einzufordern. Man ist da als Außenstehender vielleicht leicht über-empört (ich auch). Trotzdem muss man sich fragen welchen Sinn und Zweck das ellenlange Gutachten im Auftrag von Paus/Lauterbach/Buschmann hatte, das ja auch auf die sogenannte Liberalisierung des Schwangerschaftsrechts in anderen Ländern und auf internationaler Ebene eingeht. Geht es wirklich nur darum, den Abbruch in den ersten drei Monaten für legal zu erklären?
Antwort von Alexander Wallasch
Ja, genau darum geht es.
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Kommentar von Danier Naroon
Danke für weitere Aufklärung.
Die Sache hat sich jedoch bereits erledigt.
Ja, das würde ich gerne mit weitreichender Befugnis als ich es hier kann schreiben.
Der Staat , dieGesellschaft " sollte" höhere Ansprüche ansolch eine Positionstellen.
Ansprüche welche jede politische Voreingenommenheit per se ausschliest.
Dies ist bei dieser Person nicht der Fall . Gleichauf mehreren Ebenen hat sie sich billig angedient und dies sollte keinesfalls belohnt werden.
Diese " Richterin" ohne Urteil ( ja geht's eigentlich noch ? Nehmt doch gleich jemanden von der Straße ???!!), hat sich zu oft In den letzten Jahren und dessen Krisen angedient .
Mehr Voreingenommenheit geht kaum und noch und unqualifizierter wäre sie nur noch ohne Studium.
DasPlagiat I'm Raumsteht ist ja schon normal und dafür hat man Verständnis zuhaben usw usf.
Ich möchte diesesGesicht nicht mehr sehen.!
AlsFrau sage ich : zu jung , zu befangen, unerfahren, lebensfern uvm.
So jemand ist UNMÖGLICH als oberste Richterin.
So jemand ist doch schuld an Urteilen welche den Klimaschutz vor die Grundrechte des Einzelnen steht !!
Oder woher denkt ihr den das solcher Hirnfick seinenUrsprung hat ?
Danke ,Abgelehnt. Hat sich erübrigt.
Ps: ganz davon abgesehen das jemand gleiches auf rechts gebürstet nicht einmal als Vorschlag eingebracht werden dürfte!