RA Dirk Sattelmeier/Kontrafunk und RA Dirk Schmitz

Zwei Anwälte bei Kontrafunk über den Fall Wallasch gegen Landesmedienanstalten

von Alexander Wallasch

Rechtsanwalt und Autor Dirk Schmitz MA© Quelle: Kontrafunk, Dirk Schmitz, Montage:Wallasch

„Eine Zensur findet nicht statt“? Von wegen. Mit KI-Software und GEZ-Geldern jagen Behörden politisch unliebsame Texte – und schaffen ein Zweiklassen-Presserecht. Das Kontrafunk-Interview mit RA Dirk Schmitz enthüllt die Methode.

In einer neuen Folge der Kontrafunk Sendung "Der Rechtsstaat" sprechen die Rechtsanwälte Dirk Sattelmaier und Dirk Schmitz über den Fall Wallasch gegen die Landesmedienanstalten.

RA Dirk Sattelmaier:

Eine Zensur findet nicht statt. Artikel fünf Absatz zwei unseres Grundgesetzes ist von seinen Müttern und Vätern zum Schutz der Pressefreiheit als eine der fundamentalen Säulen des demokratischen Rechtsstaates ganz bewusst in dieser Klarheit erschaffen worden.

Denn die Presse soll der Stachel im Fleisch der Mächtigen sein und ohne Angst vor Repressionen kritisch berichten. Es regiert sich natürlich ohne allzu kritische Berichterstattung viel leichter, weshalb es in der bundesrepublikanischen Mediengeschichte auch immer wieder Angriffe auf die Pressefreiheit gab.

In der aktuellen Diskussion übernahm hier ein norddeutscher Regierungschef gewissermaßen die Pole-Position im Wettlauf gegen die Meinungs- und Pressefreiheit. Vor allem die sogenannten Neuen Medien, zu denen ja auch unser Sender hier gehört, stehen dabei im Fokus einer gefährlichen Entwicklung.

Der freie Journalist Alexander Wallasch sieht sich derzeit massiven Angriffen von Landesmedienanstalten ausgesetzt. Hierüber haben wir bereits in Kontrafunk berichtet. Seinen Fall wollen wir nun einmal juristisch näher mit seinem Iserlohner Rechtsanwalt Dirk Schmitz erörtern. Willkommen hier im Rechtsstaat, Herr Kollege Schmitz.

RA Dirk Schmitz:

Ja, ob wir hier im Rechtsstaat sind, ist noch offen. Aber wir versuchen, das heute mal rauszukriegen. Die Paragraphen oder Artikel des Grundgesetzes sind erfrischend kurz. Sie hatten das gerade schon zitiert: Eine Zensur findet nicht statt. Und jetzt fängt es an, ziemlich lang und länger zu werden in den normalen Gesetzen.

RA Dirk Sattelmaier:

Sie vertreten ja den freien Journalisten Alexander Wallasch. Ich habe es eingangs schon erwähnt. Ihm wurde im Oktober 2025 ein Bescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt zugestellt, in dem drei Artikel von ihm beanstandet und deren weitere Veröffentlichung untersagt wurden. Vielleicht wollen Sie uns den Sachverhalt mal in aller Kürze noch mal darlegen.

RA Dirk Schmitz:

Unsäglich. Die Geschichte fing schon viele Monate vorher an und ursprünglich waren mal fünf Artikel beanstandet. Und dann sind am Ende drei dabei rausgekommen. Und wir greifen das Ganze jetzt unter zwei Kriterien an. Das eine ist: Wir halten die gesamte gesetzliche Regelung für verfassungswidrig. Das erkläre ich gleich mal kurz und prägnant. Und die zweite Frage: Selbst wenn es nicht verfassungswidrig wäre, das, was die gemacht haben, ist juristisch dummes Zeug.

Ich fange vielleicht noch mal an an einer Stelle. Wir haben den ganz einfachen Satz. Da heißt es: Eine Zensur findet nicht statt. Und ich habe mit meinem Schriftsatz dann als Einleitungssatz quasi geschrieben: Es gibt eine Freiheit vor der Meinungsäußerung, aber es gibt keine Freiheit nach der Meinungsäußerung. Und dieser bekannte Satz ist von Idi Amin. Der eine oder andere von Ihnen kennt den. Und genau nach diesem Prinzip arbeiten hier die Landesmedienanstalten.

RA Dirk Sattelmaier:

Die Landesmedienanstalten waren mir jetzt als Anwalt noch nicht ganz so geläufig in meinem beruflichen Alltag. Die berufen sich ja bei ihrem Vorgehen auf Paragraphen in dem Medienstaatsvertrag. Hier sind es Paragraph 109 in Verbindung mit Paragraph 19. Vielleicht können Sie mir als unwissendem Kollegen mal ein bisschen auf die Sprünge helfen. Wie kann ein als Vertrag bezeichnetes Konstrukt überhaupt Grundrechtseinschränkungen den Normencharakter erhalten?

RA Dirk Schmitz:

Das hat eine ganz lange Geschichte. Ursprünglich gab es mal nur den Rundfunkstaatsvertrag ganz früher. Da waren geregelt ARD, ZDF, Deutschlandfunk. Und dann kamen irgendwann die privaten Medien. Private Medien waren damals nur Hörfunk und Fernsehen. RTL, erste Stunde, ProSieben usw. und dann hatte man einen Medienstaatsvertrag gemacht, eigentlich nur für privates Fernsehen und privaten Hörfunk. Da ging es letztlich um Zulassung und Jugendschutz.

Und das ist dann 2020 mit einem großen Schritt nochmals modifiziert in einen Telemedien-Staatsvertrag transformiert worden. Und die haben versucht, kleine Bürokraten, die Lufthoheit über das gesamte Internet zu erhalten, zumindest über politisch und jugendschutzrelevante Themen. Das ist die Kurzzusammenfassung.

Der zweite Teil betrifft: Warum Staatsvertrag? Der Staatsvertrag ist letztlich von den Landesparlamenten jeweils genehmigt und verabschiedet. Und hat damit in Anführungsstrichen Gesetzesqualität. So kann ein Staatsvertrag hier eingreifen.

RA Dirk Sattelmaier:

Okay, ich verstehe das. Dennoch geht die Landesmedienanstalt gegen Ihren Mandanten ja durchaus rigoros vor. Wie sieht das denn rein praktisch aus? Sitzen da so fleißige Helferlein und beobachten von morgens bis abends sämtliche Presseartikel im großen World Wide Web oder wie habe ich mir das vorzustellen?

RA Dirk Schmitz:

Schon Ihre Frage zeigt das Problem. Ich kann die Frage nämlich nicht exakt beantworten. Und zwar nicht, weil ich mich jetzt nicht vorbereitet habe, sondern weil das absichtlich im Unklaren bleibt. Es gibt zum einen bei den Landesmedienanstalten eine Software, die heißt Kivi, eine KI-Software, und die surft das gesamte Internet ab, und zwar in erster Linie alle sozialen Medien, also Facebook usw. Und zwar flächendeckend nicht gegen Medien, sondern gegen jeden, der sich da mehr oder weniger kompetent äußert.

Also wir haben zwischenzeitlich ein flächendeckendes Vorzensur-Zensursystem und zwar alleine durch Beobachtung. Und dann kommt der Teil, den ich nicht beantworten kann. Jetzt gibt es natürlich Medien mit unterschiedlicher Qualität und zwar Rechtsqualität im Netz. Und die werden auch beobachtet. Und die Landesmedienanstalten lassen offen, ob die jetzt auch mit Kivi, also mit der KI, beobachtet werden oder im Ameisen- und Arbeitshandel der Einzelnen. Ich glaube, die werden auch mit Kivi beobachtet und ich erkläre gleich warum.

RA Dirk Sattelmaier:

So ein Vorgehen wie gegen Ihren Mandanten habe ich bei den Leitmedien wie Sie ja heißen gerne, also bei Spiegel, Focus, FAZ und Co, da habe ich das noch nicht vernommen, dass hier die Landesmedienanstalten diese in Anspruch nehmen. Welchen gegebenenfalls auch rechtlichen Hintergrund hat dieser doch auffällige Umstand?

RA Dirk Schmitz:

Wenn man etwas rechtswidrig macht, muss man es verstecken. So einfach ist das. Ich fange mal mit einem einfachen Satz an, den hatten Sie gerade auch schon mal zitiert: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus frei zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Das ist ein ziemlich einfacher und klarer Satz. Der ist aber jetzt bei den Landesmedienanstalten aufgelöst, und zwar nach der rechtlichen Qualität der Medien. (…) In den Bundesländern gab es, gibt es immer noch Landespressegesetze und die haben pro Bundesland das Thema geregelt. Das waren die Medien. Und diese Medien sind später mit Onlinepublikationen – die Älteren erinnern sich –, da gab es sozusagen den Spiegel live und den Spiegel online, online gegangen und die unterliegen diesem ganzen Reglement nicht, denn die sind letztlich die Internetausgabe von Papier. Zumindest wird es so gesehen.

Dann gibt es die zweite Klasse, das sind die Medien, die Mitglied – in welcher Form auch immer – des Presserats sind. Diese dürfen rechtlich nicht beobachtet werden von den Landesmedienanstalten. Und jetzt kommt das kleine dreckige Dutzend. Und in diesem dreckigen Dutzend, und das ist jetzt durchaus ironisch gemeint – sind Medien, die können sich jetzt anschließen dem Landespresserat durch Anerkennungserklärung.

Diese Anerkennungserklärung, zumindest derzeitiger Stand muss angenommen werden vom Landespresserat. Wenn er die nicht annimmt, da sind nur die Etablierten drin, dann war es das. Dann gehöre ich zum letzten Teil des dreckigen Dutzends. Und dann sind die Landesmedienanstalten für mich zuständig. Und jetzt ist interessant, für was sie zuständig sind, im Extremfall für die Untersagung, aber sicherlich für die Beanstandung und Kontrolle. An der Stelle stehen wir.

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RA Dirk Sattelmaier:

Ja, und lassen Sie mich mal raten: Ihr Mandant gehört zur letztgenannten Gruppe, weil ihm der Zutritt hier versagt wurde zu dem exklusiven Club. Der Presserat hat das Begehren erst mal abgelehnt. Sie gehen jetzt für Ihren Mandanten gegen den Bescheid vor. Welches Rechtsmittel ist hier statthaft und welche Begründung führen Sie im Wesentlichen an? Ich habe da in Ihrer Klageschrift ein ganzes Potpourri an potenziellen Grundrechtsverletzungen vernommen. Das ist aus rechtlicher Sicht ja durchaus interessant und auch erörterungswert.

RA Dirk Schmitz:

Wir haben bekommen einen Bescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt, die aber nicht mutig genug war, den Bescheid alleine zusammenzufassen, sondern sich ein paar andere Landesmedienanstalten zur Unterstützung gesucht hat und die dann zusammen ausgearbeitet haben und es hingeschickt haben.

Und jetzt einfach mal zur Qualität des Herrn Wallasch. Herr Wallasch hat im Rahmen seiner historischen Aktivitäten – ich hab’s nicht nachgezählt, Herr Wallasch sagt mir 3500 Artikel veröffentlicht und davon sind 3 von 3500 Artikeln derzeit im Streit. Da kann man alleine schon numerisch die Qualität erkennen, denn wenn es nicht qualitativ wäre, wäre es dramatisch mehr.

Die Art und Weise der Verfolgung ist eigentlich schon ein indirektes Kompliment des Herrn Wallasch. Diesen Bescheid haben wir angegriffen beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Und da stehen wir genau in Form einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Kosten und Beanstandungen beinhaltet.

RA Dirk Sattelmaier:

Und die einzelnen potenziellen Grundrechtsverletzungen haben Sie ja dort auch aufgeführt. Eben war ja das Thema, dass man sich ja durch einen Beitritt hier möglicherweise schützen kann, also dieser Kontrolle entziehen kann. Da sehe ich potenziell den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Ich habe Probleme, ob man das hier als Zensur bezeichnen kann.
Weil das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1972 ja schon damals gesagt, dass es sich bei dem Zensurverbot ja nur um ein Verbot der sogenannten Vorzensur handelt. Das heißt also, vor Veröffentlichung darf hier nichts eingeschränkt werden. Einschränkungen nach Veröffentlichung seien dagegen aber grundsätzlich möglich. Das halte ich noch für einen interessanten Punkt. Sie sagen ja trotzdem es ist Zensur und der Gleichheitsgrundsatz, der hier verletzt ist, der ist ja aus meiner Sicht durchaus evident. Aber diesen Zensurvorwurf, den finde ich ganz spannend dargelegt.

RA Dirk Schmitz:

Der Zensurvorwurf gewinnt derzeit eine völlig neue Qualität. Früher, also ganz früher, vor den Pressegesetzen des 19. Jahrhunderts, musste man Artikel vorlegen bei dem Polizeiamt und dann wurden die genehmigt und die Zeitschriften wurden genehmigt und dann durften die veröffentlicht werden. Aus der Zeit sind wir lange raus.

Jetzt passiert aber Folgendes: Hin und wieder wurden früher mal Artikel oder Zeitschriften angegriffen, aber vor der Menge des Publizierten war das Kinkerlitzchen klein. Wir haben aber heute die Situation, dass durch die KI im Internet flächendeckend jede Zeitschrift, jeder Artikel, jeder Beitrag auch von jedem Privaten letztlich überprüft werden kann und dann auch mit kommunizierenden Mitteln – auch per KI – notfalls angegriffen und angeschrieben werden kann.

Und hier erfolgt eine Dichte, die so groß ist, dass sie faktisch einer Zensur gleichkommt, und zwar alleine durch die Menge. Wenn ich weiß, dass jeder meiner Artikel kontrolliert wird, bin ich de facto psychologisch in einem Vorzensurbereich. Und genau um den Teil geht es. Die KI schafft eine neue juristische Qualität, keine Quantität.

RA Dirk Sattelmaier:

Das heißt, man könnte durchaus daran denken, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung aus dem Jahre 1972 einmal revidiert und den neuen Gegebenheiten des Internets und seinen Besonderheiten anpasst, sodass man dann hier sagen kann, dass das Verfahren, was sie da führen, durchaus grundlegenden Charakter hat. Denn sollte dieses Vorgehen gegen Ihren Mandanten vor Gericht tatsächlich Bestand haben, da würde mich sicherlich interessieren, wie groß Sie hier die Gefahr sehen, dass vor allem die freien Medien sich durch immer stärker werdende staatliche Maßnahmen in ihrer Existenz bedroht fühlen müssten.

Das, was ich hier sehe, ist ja auch aufgrund von unbestimmten Rechtsbegriffen. Ich will es vorsichtig formulieren, aber Sie können das vielleicht auch anders machen, dass die Artikel, die da veröffentlicht werden, einer staatlichen Willkürkontrolle unterliegen. Denn die Rechtsbegriffe sind ja durchaus, wie Sie auch dargelegt haben, sehr, sehr unbestimmt, wie so häufig eigentlich.

RA Dirk Schmitz:

Ich bin sehr dankbar für den Hinweis Willkür. Wir haben noch einen zweiten Angriffspunkt. Das eine ist der Begriff der Zensur, der zweite ist: Wir haben einen massiven Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wenn Sie sehen, die Standardmedien unterliegen diesem ganzen Reglement nicht. Also alle großen etablierten Zeitungen und Zeitschriften unterliegen den Landesmedienanstalten nicht, und zwar weil sie sozusagen die Onlinepublikation der Papierausgabe sind.

Die zweite große Gruppe der Standardmedien unterliegen dem nicht, weil sie Mitglied des Landespresserats sind. Und die dritte Gruppe kann vom Presserat anerkannt werden, aber von denen anerkannt, das heißt auch nicht anerkannt werden. Das heißt, die Etablierten kontrollieren direkt oder indirekt die Qualität der Repression der Mitbewerber. Das ist das, was stattfindet. Und das halte ich für evident verfassungswidrig. Und das auch nicht im Rahmen einer riesigen politischen Diskussion, sondern im Prinzip in zwei Paragraphen 19 und 109 des Medienstaatsvertrags ich sag mal: heimlich reingeschrieben, ohne dass es eine ernsthafte politische Diskussion über das Thema überhaupt gegeben hat.

Das ist der große Skandal, den wir haben und der dazu führt – dass die kritischen Medien und das sind eben nicht mehr die großen – im Moment unter Druck kommen. Und wenn Sie sich die Äußerungen der Politik anhören, des Ministerpräsidenten beispielsweise von Niedersachsen, aber auch anderer und von Schleswig-Holstein, dann sehen Sie die Richtung soll in eine Wahrheits- und Inhaltskontrolle durch die Behörden gehen. Und wenn man von Behörden spricht, sind das dann nur noch die Landesmedienanstalten. Das ist der Wunsch.

Und das Frechste: Die Landesmedienanstalten werden finanziert von den Rundfunkgebühren. Die kriegen einen festen Satz der Rundfunkgebühren für Zensur. Das ist das nächste perverse Stück in Deutschland.

RA Dirk Sattelmaier:

Ja, das war ziemlich deutlich und durchaus auch richtig so hergeleitet. Das machen wir ja immer sehr gerne. Und ich finde, dass der Fall Ihres Mandanten – der Fall Wallasch – stellvertretend für ein staatliches Vorgehen gegen die neuen Medien steht, weshalb wir uns in diesem Fall wirklich genau ansehen müssen.
Und wir werden ihn auch hier weiterverfolgen. Denn eigentlich sollten alle Medienschaffenden besorgt sein, wenn so etwas passiert. Denn die Freiheit stirbt ja bekanntlich immer nur zentimeterweise. Für heute darf ich mich für Ihre gewährten Einblicke und vor allen Dingen auch für Ihre Zeit bedanken und wünsche Ihnen und vor allen Dingen auch Ihren Mandanten alles Gute.

RA Dirk Schmitz:

Vielen Dank! Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

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