Offizielle Sicherheitsversprechen entlarvt

Anwalt Ulbrich: Mütter im Stich gelassen: Impfkatastrophe bei Schwangeren

von Alexander Wallasch (Kommentare: 2)

In Deutschland wird natürlich stur weitergemacht© Quelle: Pixabay/Fotorech, Thevialstore Montage: Wallasch

Während die Öffentlichkeit mit vermeintlich „geprüfter Sicherheit“ der COVID‑19‑Impfstoffe für Schwangere eingelullt wird, zeigt eine neue wissenschaftliche Analyse aus der VAERS-Datenbank: Es gibt 37 von 37 Treffer bei Schwangerschaftskomplikationen mit klaren Warnsignalen.

Von Anwalt Tobias Ulbrich

Mütter im Stich gelassen: Impfkatastrophe bei Schwangeren – Vertuschung durch Justiz und „Experten“ durch fortgesetzten Schein über Empfehlung!

https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/25151355241285594

Offizielle Sicherheitsversprechen entlarvt! Während die Öffentlichkeit mit vermeintlich „geprüfter Sicherheit“ der COVID‑19‑Impfstoffe für Schwangere eingelullt wird, zeigt eine neue wissenschaftliche Analyse aus der VAERS-Datenbank:

Es gibt 37 von 37 Treffer bei Schwangerschaftskomplikationen mit klaren Warnsignalen – Fehlgeburten, Frühgeburten, Totgeburten, Wachstumsstörungen, placenta‑bedingte Schäden – allesamt mit statistischen Auffälligkeiten, wie sie selbst die CDC als ernstzunehmende Risikosignale definiert (Studie, 2024).

Doch was macht die deutsche Justiz?

Am Landgericht Köln, genauer: 3. Zivilkammer, setzt man weiterhin auf Prof. Dr. Mörike – den Sachverständigen, der im Jahr 2023 in Hamburg in eine Werbebroschüre für Schwangere öffentlich Comirnaty sogar noch empfohlen hat, ganz im Sinne der staatlich verordneten Impfagenda.

https://kvhh.net/_Resources/Persistent/6/f/4/0/6f4034eee49f2b1e623c1ffdf4f31836840fcb91/Arzneimittel%20in%20Schwangerschaft%20und%20Stillzeit_WEB.pdf

Wörtlich heißt es in seinem Aufklärungsschreiben:

"Bei unzureichendem Impfstatus empfiehlt die STIKO gegenwärtig die Impfung mit dem mRNA-Impf- stoff Comirnaty ab dem 2. Trimenon; hier sind im Verlauf die aktuellen STIKO-Empfehlungen zu berücksichtigen."

Weiter heißt es darin:

"Es liegen aussagefähige Daten vor, die belegen, dass an COVID-19 erkrankte Schwangere ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Daher erfolgt die Impfung gegen COVID-19 optimalerweise bereits vor der Schwangerschaft. Erfahrungen zur Impfung gegen COVID-19 in der Schwangerschaft liegen hauptsächlich zu mRNA-Impfstoffen vor. Die Wirksamkeit zur Reduktion von schweren Verläufen wurde beschrieben. Bisherige Studien liefern keine Hinweise für schädigende Effekte für das ungeborene Kind oder den Schwangerschaftsverlauf"

Es handelt sich um eine nach §§ 3 und 5 HWG irreführende Werbung sowie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG um irreführende Aussagen. Kurze Ausführung zu meinen Rechtsgedanken:

Normtextauszug § 8 Abs. 1 AMG:

"Arzneimittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn a) dem Arzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die es nicht hat, b) fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, c) zur Täuschung über die Qualität geeignete Angaben verwendet werden, die für die Bewertung mitbestimmend sind."

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Bewertung der einzelnen Aussagebestandteile:

1. „Es liegen aussagefähige Daten vor […] für schweren Verlauf“ dürfte Verstoß gegen lit. a) sein, wenn die Datenlage unsicher oder einseitig ist. Die Formulierung suggeriert eine gesicherte Tatsachengrundlage. Tatsächlich war die Datenlage zur COVID-19-Risikobewertung bei Schwangeren von Anfang an unsicher, wie u. a. das PEI selbst mehrfach dokumentierte (vgl. auch EMA-Assessment-Reports 2021/22).

Irreführung liegt vor, wenn Unsicherheiten verschwiegen werden. 2. „Die Impfung erfolgt optimalerweise bereits vor der Schwangerschaft“ dürfte Verstoß gegen lit. b) sein. Diese Empfehlung suggeriert eine „optimale“ Schutzwirkung bei Impfstoffgabe vor Eintritt der Schwangerschaft – also ohne konkreten Nutzenbeleg für den Zielzustand. Eine derart optimierende Empfehlung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH, Urt. v. 06.02.2014 – I ZR 62/11) nur zulässig, wenn sie auf belastbaren Nutzen-Nachweisen beruht. Das war und ist hier nicht gegeben.

3. „Die Wirksamkeit zur Reduktion von schweren Verläufen wurde beschrieben“ dürfte Verstoß gegen lit. a) und lit. b). „Beschrieben“ ersetzt wissenschaftliche Evidenz nicht. Die Aussage suggeriert eine therapeutische Wirksamkeit zur Reduktion schwerer Verläufe bei Schwangeren – obwohl randomisierte Studien an Schwangeren nie durchgeführt wurden, sondern lediglich Beobachtungen aus real world data ohne Kontrollgruppen vorliegen. Auch hier liegt eine Irreführung über therapeutische Wirksamkeit vor.

4. „Bisherige Studien liefern keine Hinweise für schädigende Effekte für das ungeborene Kind“ dürfte Verstoß gegen lit. b) und lit. c) sein. Das ist eine typische Negativ-Aussage, die in der Fachliteratur und Rechtsprechung (z. B. BGH NJW 2002, 2738) als verbotene Umkehrung der Beweislast qualifiziert wird. Eine „Nicht-Feststellung von Schaden“ ist keine positive Unbedenklichkeitsfeststellung.

Die Aussage wiegt falsche Sicherheit vor und ist täuschend im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG.

Das Gericht sieht in den von Prof. Dr. Mörike abgesegneten Ausführungen keinen Grund für eine Befangenheit. Ein Mediziner, der aktiv Impfwerbung für Schwangere betreibt und gegen geltende Gesetze nach unserer Auffassung verstoßen hat, soll neutral Gutachten über Impfschäden schreiben? Es handelt sich gem. § 14 HWG und § 96 Nr. 3 AMG im Übrigen um eine Straftat. Hat aber bei allen Werbekampagnen noch nie interessiert. Sollte aber Werbung gegen die Impfung betrieben worden sei sah die Welt schon anders aus, da wurde mit der vollen Härte durchgegriffen, auch wenn alle Aussagen sachlich korrekt waren.

Wissenschaft bei Mörike?

Und der Gipfel: Laut Mörike selbst kämen „medizinische Erkenntnisse“ nur von PEI oder anderen Bundesbehörden. Unabhängige Studien wie diese aus einem renommierten Fachjournal liest er gar nicht – weil sie nicht von der Regierung abgesegnet sind. Das ist kein Wissenschaftsverständnis – das ist eine dogmatische Staatsgläubigkeit, wie man sie sonst nur in autoritären Systemen kennt.

Das erklärte Prof. Dr. Mörike auch in einer ersten Anhörung als Sachverständiger vor der dritten Zivilkammer.

Kernaussagen:

1. Eine menschliche Zelle, die über die modRNA Spikeproteine exponiert ist nicht dem Zelltot geweiht. Ich rege in NRW an, die Biologie Schulbücher der Sekundarstufe 2 Lindner bitte daraufhin als "fake news" zu verbrennen.

2. Die Behörden wüssten, was sie tun. Ihm stünde es als bestellter Sachverständiger nicht zu, die Behördenmeinungen zu hinterfragen.

3. Auf meine Fragen, ob diesen oder jenen Aufsatz gelesen oder verwertet habe, so sei alles ohne Belang, da das keine offizielle Behördenmeinung sei. Er müsse sich deshalb auch nicht inhaltlich mit dieser Literatur befassen.

4. Die einzige wissenschaftliche Literatur, die indes Wertvoll sei, seien die eigenen werbewirksamen Eigenveröffentlichungen von BioNTech und Pfizer Pollack et al und Thomas et al.

Das Landgericht Köln hatte keine Fragen zu dem Spiel und bestellt natürlich trotz gerade dieser Ereignisse weiter Prof. Dr. Mörike. Befangenheitsanträge bringen nichts, weil diese von der Kammer abgeschmettert werden. Erst in der Berufungsinstanz wird man sich dann wieder damit auseinandersetzen dürfen.

Die Methode umsachverständige Sachverständige zu bestellen hat überall Methode. Wir beantragen die einholen eines immunologischen Sachverständigengutachtens.

Die Gerichte bestellen den Impfherstellern hörige Pharmakologen. Wenn man sich dagegen zur Wehr setzt, wird die Klage ohne Sachverständigengutachten abgewiesen. Wenn man es durchlaufen lässt, bekommt man Prof. Dr. Mörike, Prof. Dr. Hartmann oder noch heftiger - die Vizepräsidentin der BfArM Prof. Dr. Stingl. Wer darin keine Methode sieht muss blind sein.

Die haben in der Regel soviel von Immunologie und den Schadmechanismen Ahnung wie ein Frisör von einer Darm - OP. Statt zu äußern, dass sie völlig unbelesen sind, äußern sie sich dennoch alle Sachverständige in ihrer Hybris, um wie Gott über das Schicksal der Geschädigten nicht aus Wissen, sondern der "richtigen Haltung" heraus geurteilt zu haben.

Angesichts des aktuellen Aufsatzes zu den dokumentierten Fällen von Impfungen in der Schwangerschaft stieß mir die Werbung von Prof. Dr. Mörike besonders bitter auf, die bis heute im Netz der kassenärztlichen Vereinigung in Hamburg zu finden ist.

Aus meiner Sicht daher ein Dauerdelikt, dem von Seiten einer unabhängigen Staatsanwaltschaft von Amts wegen nachzugehen war. Nur in Zeiten von Weisungsdurchgriff der Justizminister wird für alle Straftaten in dem Bereich völlige Blindheit mutmaßlich angeordnet. Anders ist die sich trotz nun gegenteiliger Erkenntnisse fortgesetzte Tragödie nicht zu verstehen.

Die USA reagierten:

1. COVID‑19-Impfempfehlung für schwangere Frauen eingestellt

Am 27. Mai 2025 erklärte der HHS‑Minister Robert F. Kennedy Jr., dass die CDC keine Routineimpfung gegen COVID‑19 mehr für gesunde, schwangere Frauen empfiehlt. Die Impfstoffe – darunter auch die von Pfizer–BioNTech – wurden aus dem offiziellen Impfkalender entfernt. 2. Auch für gesunde Kinder wurde die Empfehlung aufgehoben Gleichzeitig wurden Routineimpfungen für gesunde Kinder (ab 6 Monaten) aus dem CDC‑Empfehlungsplan gestrichen.

Es handelt sich nicht um eine Zurücknahme einer Empfehlung von Pfizer selbst, sondern um die Entscheidung, COVID‑19-Impfungen allgemein nicht länger aktiv für diese Gruppen zu empfehlen.

In Deutschland wird natürlich stur weitergemacht, da jede Rücknahme nicht als Schutz vor weiteren Schäden, sondern als Schuldeingeständnis angesehen wird. Eine Kultur wenigsten weitere Schäden bei neuem Erkenntnisstand zugunsten der jungen Frauen und der Zukunft Deutschlands zu vermeiden haben wir in Deutschland nicht, da hier die Angst der Macher zur Verantwortung gezogen zu werden größer ist, weshalb mit Schädigungsvorsatz die Handlungen fortgesetzt werden.

Da bleiben die Mörikes dieser Welt weiter gerichtliche Sachverständige und Schwangeren in Deutschland wird weiterhin Comirnaty aufgeschwatzt.

Das RKI mit STIKO hält auf den Internetseiten immer noch diesen Text vor:

https://rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Impfen/COVID-19/FAQ_Liste_Impfung_Schwangere_Stillende.html#entry_16870042

"Für gesunde Schwangere und Frauen im gebärfähigen Alter ist aus Sicht der STIKO eine SARS-CoV-2-Basisimmunität ausreichend (s. FAQ "Wie sollten Erwachsene im Alter von 18 bis 59 Jahren gegen COVID-19 geimpft werden?"). Diese ist nach drei Kontakten des Immunsystems mit Bestandteilen des Erregers (Impfung) oder dem Erreger selbst (Infektion) aufgebaut. Mindestens einer dieser Kontakte soll durch die Impfung erfolgen. Falls die Schwangere noch nicht ausreichend geschützt ist und eine Impfung erforderlich ist, sollte die Impfung möglichst erst ab dem 2. Trimenon verabreicht werden. Die bisher ausgewerteten Daten belegen die Sicherheit der mRNA-Impfung in der Schwangerschaft und zeigen kein erhöhtes Risiko für Fehlgeburten (Aborte), Totgeburten (intrauteriner Fruchttod), Frühgeburten oder Fehlbildungen als Folge der Impfung."

"Schwangeren mit vorliegender Grunderkrankung werden zusätzlich zur Basisimmunität weitere Auffrischimpfungen empfohlen. Diese sollen jährlich im Herbst verabreicht werden."

Eigene Wertung: 1. „Die bisher ausgewerteten Daten belegen die Sicherheit […] und zeigen kein erhöhtes Risiko […]“

  m.E. Verstoß gegen lit. b) von § 8 AMG: Diese Aussage suggeriert eine positive Sicherheitsbewertung auf wissenschaftlicher Basis, obwohl die Datengrundlage hochgradig selektiv ist:

- Die „ausgewerteten Daten“ stammen fast ausschließlich aus nicht-randomisierten Beobachtungsstudien.

- Es wird verschwiegen, dass Studien zu Langzeitrisiken, Plazentapassage oder Genotoxizität fehlen.

- Die Behauptung, es gebe „kein erhöhtes Risiko“, ist eine negative Feststellung

– in der Rechtsprechung (vgl. BGH I ZR 62/11) als beweisumkehrende Irreführung verboten.

m.E. Irreführung durch Verschweigen der Erkenntnislücken.

2. „Die Impfung sollte möglichst erst ab dem 2. Trimenon erfolgen“

  m.E. Verstoß gegen lit. c): Diese Formulierung suggeriert eine fein austarierte Risikoabwägung und damit ein Qualitätsurteil – ohne dieses tatsächlich nachvollziehbar zu begründen.

M.E. Hier wird eine Autoritätsempfehlung zur Begründung einer therapeutischen Entscheidung eingesetzt, ohne die wissenschaftliche Evidenz offenzulegen. Das kann eine Täuschung über die Bewertungskriterien des Arzneimittels darstellen.

3. „Die Daten belegen die Sicherheit“

  Verstoß gegen lit. a):

Der Begriff „belegen“ ist stark – er suggeriert eine Evidenz auf hohem wissenschaftlichen Niveau, die in dieser Form nicht vorliegt, da keine kontrollierten randomisierten Studien zur Sicherheit der Impfung in der Schwangerschaft existieren.

m.E. eine Unzulässige Behauptung einer therapeutischen Eigenschaft.

Prüfung nach §§ 3 und 5 HWG § 3 HWG:

Irreführende Werbung Nach § 3 Abs. 1 HWG ist Werbung unzulässig, wenn sie: Wirkungen oder Unbedenklichkeit suggeriert, die wissenschaftlich nicht gesichert sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG), den Eindruck erweckt, dass keine Nebenwirkungen auftreten (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HWG), nicht oder nur unzureichend wissenschaftlich belegte Aussagen trifft (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HWG).

Die geprüfte Passage erfüllt sämtliche dieser Merkmale:

- Keine differenzierte Darstellung der Studienqualität

- Verwendung des Begriffs „Sicherheit“ in absoluter Weise

- Empfehlung zur Impfung in Schwangerschaft ohne randomisierte Sicherheitsnachweise

Die Werbung ist m.E. geeignet, Fehlvorstellungen über Nutzen und Risiken der Impfung zu erzeugen. § 5 HWG: Werbung außerhalb der Fachkreise Da sich die STIKO-Empfehlung und ihre Verbreitung mittelbar an Laien richtet (z. B. über das RKI oder BMG), greift § 5 HWG mit seinen strengeren Anforderungen. Bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht unterliegen (wie Comirnaty), ist eine öffentliche Empfehlung unzulässig, wenn sie suggestiv oder selektiv erfolgt.

Die Aussagen erzeugen bei Laien den Eindruck einer:

- hohen Sicherheit der Impfung,

- ausreichenden Datenlage,

- moralischen Pflicht zur Impfung („soll“, „möglichst“),

- mit fehlender Gefährdung des ungeborenen und später geborenen Lebens.

M.E. ist diese Art der Kommunikation nach § 5 HWG nicht zulässig, da sie falsche Sicherheitsannahmen transportiert und einseitig wirkt.

Fazit:

Die Aussagen sind mehrfach unzulässig:

- nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG: Irreführende Angaben über therapeutische Wirkung, Sicherheit und Qualität;

- nach § 3 HWG: Irreführung über Unbedenklichkeit, suggerierte wissenschaftliche Fundierung;

- nach § 5 HWG: Werbung mit verschreibungspflichtigem Arzneimittel gegenüber Laien in unzulässiger Form.

- nach § 14 HWG sind die Aussagen auch strafbar.

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