Herzen für immer gezeichnet: Die schockierende Wahrheit über Impffolgen

Anwalt Ulbrich über eine stille Katastrophe nach der Impf-Myokarditis

von RA Tobias Ulbrich (Kommentare: 4)

Stich mitten ins Herz© Quelle: Grok

Studie zeigt: 256 Betroffene litten nach mRNA-COVID-19-Impfung an Myokarditis, 60 Prozent hatten noch nach 3–6 Monaten Symptome, 35 Prozent nach 12–18 Monaten. Irreversible Narben am Herzen erhöhen das Todesrisiko – ein juristischer Paukenschlag für Schadensersatz.

Tobias Ulbrich ist der Anwalt der Impfopfer.

Via X schreibt er:


„Irreversibel geschädigt – die stille Katastrophe nach der Impf-Myokarditis“

Der Bericht „Surveillance and follow-up outcomes of myocarditis after mRNA COVID-19 vaccination in Australia“ veröffentlicht in npj Vaccines 16.07.2025, dokumentiert den klinischen Verlauf von 256 Personen, die nach einer mRNA-COVID-19-Impfung an einer Myokarditis erkrankten. Die Ergebnisse sind aus juristischer Sicht hoch relevant, insbesondere für Fragen der Arzneimittelhaftung (§ 84 AMG), Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB) und für die Beurteilung der Aufklärungs- und Überwachungspflichten der Hersteller (§ 13 Abs. 5 AMG).

Der Bericht bestätigt zunächst den Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten von Myokarditis. Es wird festgestellt, dass „die meisten Fälle innerhalb von sieben Tagen nach der Impfung auftraten (84 %), mit einer medianen Zeit bis zum Symptombeginn von drei Tagen“ („Most cases presented within 7 days (84 %) of their COVID-19 vaccine (median time to onset: 3 days)“). Damit wird eine enge zeitliche Koinzidenz zwischen der Impfung und dem Krankheitsbild dokumentiert. Diese Beobachtung stützt den Nachweis der Kausalität im Sinne des § 84 AMG, der lediglich eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit („hinreichende Wahrscheinlichkeit“) der Verursachung verlangt.

Darüber hinaus weist der Bericht nach, dass sich die Diagnose in einer Vielzahl der Fälle objektivieren ließ. So heißt es: „In der Magnetresonanztomographie zeigten 128 von 149 untersuchten Personen (83 %) Auffälligkeiten, die mit einer Myokarditis vereinbar waren“ („Cardiac magnetic resonance imaging … of which 128 (83 %) were abnormal … consistent with myocarditis“). Auch dies untermauert die Beweisführung für einen impfbedingten Gesundheitsschaden.

Besonders brisant für die juristische Bewertung ist die Frage nach der Schwere und Dauer der Schädigung. Der Bericht stellt hierzu fest: „60 % der Betroffenen hatten auch nach 3–6 Monaten noch Symptome, und 35 % noch nach 12–18 Monaten“ („60 % had ongoing symptoms at 3–6 months and 35 % at 12–18 months“). Die Autoren räumen ein: „Unsere Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Krankheit bei einigen Betroffenen einen längeren Verlauf nimmt“ („Our findings … suggest a longer trajectory of illness for some individuals“). Solche Befunde widersprechen der immer wieder geäußerten Behauptung, es handle sich um eine „milde, selbstlimitierende“ Nebenwirkung, und erfüllen die Anforderungen des § 84 AMG an eine nicht nur vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung.

Erschwerend kommt hinzu, dass für Betroffene mit fortbestehenden Symptomen eine signifikant höhere Wahrscheinlichkeit für einen fortgesetzten Medikamentenbedarf, für Bewegungseinschränkungen und für erneute Krankenhausaufenthalte dokumentiert wird. Der Bericht formuliert hierzu: „Personen mit anhaltenden Symptomen hatten höhere Wahrscheinlichkeiten für fortgesetzten Medikamentenbedarf, Bewegungseinschränkungen und Krankenhauswiedervorstellungen bei 3–6 und bei 12–18 Monaten im Vergleich zu denjenigen ohne anhaltende Symptome“ („Individuals with ongoing symptoms had higher odds of ongoing medication requirements, physical activity restrictions, and hospital representation at both 3–6 and 12–18 months compared to those without ongoing symptoms“).

Für die Aufklärungspflicht nach § 630e BGB und für die Abwägung von Nutzen und Risiko ist entscheidend, dass der Bericht selbst die bisherigen Annahmen infrage stellt. Die Autoren konstatieren: „Unsere Ergebnisse unterstreichen die Notwendigkeit weiterer Studien, um die Pathophysiologie der impfassoziierten Myokarditis besser zu verstehen“ („This highlights the need for further studies to understand the pathophysiology of vaccine-associated myocarditis“). Dies legt nahe, dass zum Zeitpunkt der Impfkampagnen wesentliche Fragen zu Ursache und Verlauf der Myokarditis unbeantwortet waren. Für den Patienten hätte dies nach § 630e BGB in der Aufklärung klar benannt werden müssen.

Auch aus Sicht der Pharmakovigilanz (§ 13 Abs. 5 AMG) und der Herstellerüberwachungspflichten wirft der Bericht Fragen auf. Es wird dokumentiert, dass ein erheblicher Teil der Betroffenen noch nach einem Jahr Symptome und Einschränkungen hatte, ohne dass diese Erkenntnisse offenbar zeitnah in den Produktinformationen und Warnhinweisen reflektiert wurden. Der Bericht spricht hier von einer „längeren Krankheitsentwicklung bei einigen Individuen“ und der „Notwendigkeit fortgesetzter Nachbeobachtung“ („a longer trajectory of illness for some individuals … and highlights the need for ongoing follow-up“).

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Zusammenfassend liefert der Bericht klare Anhaltspunkte dafür, dass:

-die Impfung ursächlich für eine erhebliche, teils langanhaltende Myokarditis sein kann,
-die Schädigungen nicht durchweg „mild“ und „vorübergehend“ sind (was es bei Myokarditis ohnehin nicht gibt)
- die Aufklärung der Patienten über die Risiken unvollständig war und
- die Überwachungspflichten  unzureichend wahrgenommen wurden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Bericht eine tragfähige Grundlage für die Argumentation einer Impfgeschädigten im Rahmen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen bietet, vor allem schon mit der breiten dazu ansonsten bestehenden wissenschaftlichen Literaturlage. Er kann dazu beitragen, die Kausalität zu untermauern und zu zeigen, dass sowohl die Risiken unterschätzt als auch die Pflicht zur Risikoaufklärung und -überwachung verletzt wurden. Rechtlich ist ohnehin nur die Eignung des Stoffs abstrakt durch wissenschaftliche Literatur z.B. nachzuweisen, eine Myokarditis verursachen zu können. Sodann greift die Beweisvermutung gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AMG, dass der gesundheitliche Schaden auf der Impfung beruht. Eines naturwissenschaftlichen Beweises bedarf es gerade bei der Anspruchsgrundlage nicht, weil der Gesetzgeber die Beweisnot der Geschädigten gesehen hatte.

Besonders gravierend ist auch ein Aspekt, den der Bericht nur am Rande erwähnt, der aber für die rechtliche Bewertung entscheidend ist: Ein einmal entstandenes Narbengewebe im Herzmuskel — medizinisch als fibrotische Narbenbildung nach Myokarditis bezeichnet — ist irreversibel. Die Autoren verweisen darauf, dass „späte Kontrastmittelanreicherungen in der Kardio-MRT auf irreversible myokardiale Schäden hinweisen und kardiovaskuläre sowie Gesamtmortalität vorhersagen“ („late gadolinium enhancement indicates irreversible myocardial damage and predicts cardiac and all-cause mortality“).
Das bedeutet: Auch wenn subjektive Symptome im Verlauf abnehmen, bleibt das vernarbte Herzgewebe bestehen und stellt ein lebenslanges Risiko dar, etwa für Rhythmusstörungen, Herzinsuffizienz und plötzlichen Herztod. Juristisch spricht dies für eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung und ein anhaltendes Schädigungsrisiko, das bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigt werden muss.

Zudem ist die statistische Überlebenswahrscheinlichkeit nach einer schweren (nicht milden) Myokarditis nachweislich vermindert. In der wissenschaftlichen Literatur, die auch im Bericht zitiert wird, werden Langzeitüberlebensraten je nach Ausprägung der Vernarbung und linksventrikulärer Funktion beschrieben. Laut Greulich et al. (2020), zitiert im Bericht, hatten Patienten mit biopsy-proven (bioptisch nachgewiesener) Myokarditis über einen Zeitraum von zehn Jahren signifikant höhere Mortalitätsraten, insbesondere, wenn eine ausgedehnte Fibrose nachweisbar war. Auch Pollack et al. (2015) berichten, dass Patienten mit Myokarditis im Verlauf ein erhöhtes Risiko für Herztransplantation oder Tod haben.

Diese Erkenntnisse sind für die Beurteilung der Schwere des Schadens zentral: Selbst wenn die Beschwerden subjektiv abklingen, kann der Schaden objektiv fortbestehen und das Leben verkürzen. Auch der Bericht selbst bestätigt, dass aufgrund der eingeschränkten Datenlage „weitere Forschung notwendig“ sei, um diese langfristigen Folgen besser zu verstehen. Hierbei hätte der Hersteller im Rahmen seiner Überwachungspflichten entsprechende Risikohinweise zu den Langzeitschäden aufnehmen müssen.

Zusammengefasst: Das Vorhandensein von Narbengewebe nach Myokarditis stellt eine bleibende und nicht heilbare Schädigung dar, die das Mortalitätsrisiko substanziell erhöht und die Lebensqualität durch mangelnde Herzleistung einschränkt. Für die juristische Bewertung bedeutet das, dass nicht nur die „akuten“ Symptome, sondern auch die bleibenden strukturellen Schäden am Herzen bei der Bemessung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in vollem Umfang zu berücksichtigen sein werden.

Ein histologisches Bild mit Arealen von Narbengewebe (hell und faserig) und dazwischen nekrotische Muskelfasern (zerfallen, dunkler, mit Zelltrümmern) – typisch für Myokarditis-Folgen.

Da heilt also nichts mehr im Herz, sondern es bleiben dauerhafte Schäden auch wenn die Symptome weitestgehend verschwinden.

Von Anwalt Tobias Ulbrich via X

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