Rechtsanwalt Tobias Ulbrich über das BGH Urteil:
ZEITENWENDE in Impfschadensprozessen von BGH eingeläutet:
Die vollen Entscheidungsgründe des BGH, Az: VI ZR 335/24 liegen nun vor und ich habe diese nunmehr ausgewertet, was dieses Urteil für die Prozesse für die von uns vertretenen Impfgeschädigten bedeutet:
Der Bundesgerichtshof hat am 9. März 2026 nicht bloß ein AstraZeneca-Urteil aufgehoben; er hat die bisherige Abweisungsroutine in den Impfstoffprozessen aufgebrochen.
Der Senat sagt unmissverständlich: Wer Auskunft nach § 84a AMG verlangt, muss den Hersteller nicht erst fast mit Vollbeweis überführen, bevor er überhaupt Antworten bekommt. Plausibilität genügt, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit; der Auskunftsanspruch kann also sogar dann bestehen, wenn im frühen Stadium mehr gegen als für die Kausalität spricht.
Und diese Auskunft beschränkt sich nicht auf genau das eine Krankheitsbild, das der Kläger schon fertig ausermittelt vorträgt, sondern auf alle dem Unternehmen bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Verdachtsfälle und sonstigen Erkenntnisse, die für die Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs erheblich sein können.
Damit ist die enge Linie, mit der Instanzgerichte Auskunftsansprüche wegverkürzt haben – etwa durch Verengung auf das individuelle Beschwerdebild –, in der Sache gesprengt.
Ebenso wichtig ist der zweite Schlag:
Der BGH betont, dass § 84a AMG und § 84 AMG materiell-rechtlich verzahnt sind. Wer den Auskunftsanspruch zu Unrecht abschneidet, schneidet oft zugleich die spätere Schadensersatzprüfung rechtsfehlerhaft ab.
Genau das trifft das bisherige Abwehrmuster aus vielen BioNTech-, Moderna- und AstraZeneca-Verfahren. Die Nutzen-Risiko-Bewertung ist nicht mit dem Blick auf die frühe Zulassung eingefroren, sondern nach dem wissenschaftlichen Stand der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu prüfen. Behörden- und Ausschussaussagen von EMA, PRAC, CHMP oder PEI ersetzen ein aktuelles gerichtliches Sachverständigengutachten nicht ohne weiteres.
Und eine Diagnose wie „idiopathisch“ taugt weder als Totschlagargument gegen Plausibilität noch als konkrete Alternativursache im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG.
Sogar beim Informationsfehler legt der BGH die Kausalität klägerfreundlicher an, als viele Instanzgerichte es getan haben:
Schlüssig kann auch eine mittelbare Kausalität sein, nämlich dass zutreffende Produktinformationen zu einer anderen STIKO-Empfehlung und deshalb dazu geführt hätten, dass der Impfarzt gerade diesen Impfstoff nicht angeboten hätte.
Übersetzt in Alltagssprache heißt das, dass die Gerichte Kläger nicht länger mit der Formel abfertigen dürfen, die Zulassung sei positiv, die Behörde habe schon alles bewertet, ein Gutachten brauche man deshalb nicht und außerdem sei der Schaden eben „ohne erkennbare Ursache“ entstanden.
Soweit etwa die OLG Frankfurt und Koblenz genau mit diesem Muster gearbeitet haben (Bezugnahme im BGH - Urteil), ist diese Abkürzung jetzt höchstrichterlich als rechtlich nicht vertretbar gebranntmarkt.
Wer den Auskunftsanspruch außergerichtlich (wie stets von unserer Kanzlei geschehen) geltend gemacht hat und von BioNTech, Moderna oder AstraZeneca abgewiesen wurde, kann daraus nun mit voller Wucht prozessuale Folgen ableiten.
Wenn Verzug eingetreten ist, dann war die Verweigerung nicht bloß eine unschöne Korrespondenz, sondern das Abschneiden des gesetzlich vorgesehenen Erkenntniswegs. Daraus folgen jedenfalls Verzugsfolgen wie die Ersatzfähigkeit der zur Durchsetzung notwendigen Kosten, und prozessual entfällt die bequeme Ausrede, der Kläger habe ja zu wenig gewusst.
Rechtsgedanklich liest sich § 84a AMG als vom Gesetzgeber positivierte sekundäre Darlegungsobliegenheit des pharmazeutischen Unternehmers für die in seiner eigenen Sphäre liegenden Pharmakovigilanz-, Sicherheits- und Zulassungsdaten.
In Verbindung mit § 138 Abs. 2 ZPO bedeutet das, dass auf konkrete klägerische Tatsachenbehauptungen konkret erwidert werden muss.
In Verbindung mit § 138 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO bedeutet es:
Wenn nun die Impfhersteller Verdachtsmeldungen, internen Bewertungen, bekannten Nebenwirkungen oder eingereichten Unterlagen nur pauschal bestreiten oder sich mit Nichtwissen herausreden wollen, stellt dies unseres Erachtens ein unzureichendes Bestreiten dar mit der Folge, dass Tatsachen, die die Kläger vorgetragen hatten, als zugestanden behandelt werden müssen.
Der alte Satz „dem Kläger fehlt es an Wissen“ verliert seine zynische Wirkung, weil das Gesetz mit § 84a AMG gerade dafür geschaffen wurde, die Wissensasymmetrie zwischen Konzern und Geschädigtem aufzubrechen.
Hinzu kommt der europarechtliche Hebel. Der BGH hat die von mehreren Instanzgerichten angenommene Feststellungs- oder Tatbestandswirkung der unionsrechtlichen Zulassung nicht endgültig verworfen, aber er hat sie mit einem dicken Fragezeichen versehen und die Pflicht zur Vorlage an den EuGH attestiert, wenn von geltendem Europarecht und dem Anwendungsvorrang des Europarechts abgewichen werden soll.
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sagt ausdrücklich, dass die Erteilung der Genehmigung die zivilrechtliche Haftung des Herstellers oder des Zulassungsinhabers unberührt lässt.
Ergänzt man das – und aus Klägerperspektive muss man das ergänzen – um Art. 17 derselben Verordnung, wird das Ausweichmanöver „die Behörde hat zugelassen, also ist der Zivilprozess erledigt“ endgültig brüchig.
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Für die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen und Daten ist gerade der Antragsteller bzw. Inhaber der Genehmigung selbst verantwortlich.
Zulassung ist also nicht Freispruch, sondern allenfalls ein regulierungsrechtlicher Zwischenstand; im Zivilprozess bleibt die Haftung daher nun offen, und für die Datengrundlage steht der Hersteller selbst ein.
Dasselbe gilt für Behördenaussagen zum Zulassungsverfahren. Der BGH sagt klar, dass amtliche Auskünfte im Zivilprozess ein beantragtes Sachverständigengutachten nur ausnahmsweise und nur bei Wahrung der Parteirechte ersetzen können.
Aus Klägerperspektive folgt daraus, dass PRAC-, CHMP-, EMA- oder PEI-Bewertungen nicht als Blackbox-Beweis mit beweisabschneidender Wirkung verwertet werden dürfen, wenn gerade die zugrunde liegenden Daten, Fallzahlen und Bewertungsgrundlagen nicht offenliegen.
Soweit sich eine Partei auf in ihren Händen befindliche Unterlagen stützt, greift § 423 ZPO und zwingt zur Vorlage der Urkunden, auf die zur Beweisführung Bezug genommen wird.
Deshalb war schon das Teilurteil des OLG Bamberg so aufschlussreich. Der bloße Verweis auf Fachinformation oder Assessment Report genüge nicht, geschuldet seien die zugrunde liegenden Tatsachen, damit der Geschädigte überhaupt eine eigene Nutzen-Risiko-Bewertung vornehmen könne. Juristisch sauber gesagt:
Paragraph 423 ZPO formuliert zwar kein Verwertungsverbot; in der Sache läuft es aber aus Klägerperspektive auf ein massives Verwertungsdefizit hinaus, solange die Datengrundlage verborgen bleibt, kann und darf nicht verwertet werden, weil eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Meinung schlicht ansonsten nicht möglich wird, wenn die Datengrundlage, für die der Hersteller nach Art. 17 VO (EG) 726/2004, die zu der Bewertung führte, nicht offengelegt wird.
Die verständliche Übersetzung dieses Urteils lautet deshalb aus unserer Sicht:
Der BGH hat den Impfstoffherstellern noch nicht die Haftung direkt aufgedrückt, aber er hat ihnen die bequemsten Schutzschirme, die die Instanzengerichte für die Impfhersteller - aus welchen Gründen auch immer - aufbauten, wie
- keine Auskunft, wenn der Hauptanspruch nicht besteht
- Auskunft wenn überhaupt nur eingeschränkt für die eigenen gesundheitlichen Schäden
- positives Nutzen - Risiko - Verhältnis folgt reflexartig aus Zulassung und CHMP - Bewertung
- Kausalität, also die Eignung des Stoffs sei zu verneinen, wenn es keine Patientenakten gäbe und folglich auch die Auskunft gem. § 84a AMG
- die medizinische Bewertung kann der Richter aus dem holen Bauch selbst vornehmen,
weggezogen.
Kläger müssen den Hersteller nicht erst besiegen, um von ihm Informationen zu bekommen.
Gerichte dürfen sich nicht länger hinter Zulassungen, Expertengremien und medizinischen Schlagwörtern verschanzen, wenn die gesetzlich vorgesehene Auskunft verweigert, die aktuelle wissenschaftliche Aufklärung unterlassen und keine konkrete Alternativursache benannt worden ist.
Für die Prozesse gegen BioNTech, Moderna und AstraZeneca bedeutet das in letzter Konsequenz:
Zahlreiche bisher benutzte Abweisungsformeln sind seit dem 9. März 2026 nicht mehr Stand des Rechts. Über 400 Urteile dürften in der Zwischenzeit rechtwidrig abgewiesen worden sein, die nun alle nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH stehen. Viele davon leider wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Rechtsschutzversicherungen rechtskräftig, vor allem der Rechtschutzversicherer Roland, LVM und DEVK u.a., die keine Berufungsverfahren mehr deckten oder die Streitwerte bis zur Unkenntlichkeit bei schwersten gesundheitlichen Schäden kürzten oder die DEVK, die grundsätzlich nie irgendetwas im Impfschadensbereicht deckte und sich damit nun nach Verjährung der Gefahr aussetzt, wegen der rechtswidrigen Deckungsablehnungen dann auf Schadenersatz selbst in Anspruch genommen zu werden.
Noch schlimmer - fast alle Rechtsschutzversicherer deckten nicht die Geltendmachung der außergerichtlichen Auskunftsansprüche, die er BGH geradezu zur Pflicht der anwaltlichen Sachaufklärung machte, um überhaupt vortragen zu können. Wer als Rechtsschutzversicherer dort die Vereitelung der Rechtsdurchsetzung (kein Verzug in Bezug auf die Auskunftserteilung) betrieb, dürfte wohl auch in dem Bereich nun mit Konsequenzen zu rechnen haben.
Das trifft auch alle anderen Rechtsschutzversicherer, die ein ähnliches Verhalten an den Tag legten. Es bleibt zu hoffen, dass sie dafür ausreichend Rückstellungen bildeten.
Wer als Impfhersteller bisher § 84a AMG außergerichtlich abgeblockt hat, betritt den Gerichtssaal ab jetzt mit einem deutlich schwereren prozessualen Rucksack. Das ist noch kein automatischer Gesamtsieg der Kläger, aber es ist die erste höchstrichterliche Abrissbirne gegen die bisherige Abweisungsarchitektur der Instanzengerichte in den bisherigen Impfstoffschadensprozessen und insoweit der Kipp - Punkt oder im rechtlich übertragenen Sinne eine Zeitenwende.
Es tut gut vom Bundesgerichtshof nun endlich im Kern das zu vernehmen, was wir seit Jahren in unseren Schriftsätzen vorgetragen haben. Bleibt zu hoffen, dass für die wenigen verbliebenen Kläger - es dürften deutschlandweit weniger als 800 sein, dann auch endlich Entschädigungen in angemessener Höhe folgen werden und hoffentlich auch die nun unzutreffend abgewiesenen Klagen, dann in einer wie auch immer gearteten Art und Weise auch noch verglichen werden, weil andernfalls die Regressprozesse gegen die Rechtschutzversicherer drohen.
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Kommentar von Winfried Bähring
Das ist ja wirklich eine gute Nachricht in den finsteren Zeiten des neuen Faschismus, in dem sich Akteure aus dem korrumpierenden, mafiösen industrieellen Komplex, der korrumpierten, lobbyismusverseuchten Politik unter Einbindung des Gesundheits- und Rechtssystems und der „Qualitäts“-Medien zu einer VERSCHWÖRUNG gegen die Bevölkerung verbündet hatten.
Das ist auch insofern bedeutend, als dieses Urteil nun hersteller-UNABHÄNGIG greift und damit den bisherigen Versuch der (deutschen) modRNA-Verschwörer, allein AstraZeneca den schwarzen Peter zuzuschieben, um vom eigenen Dreck am Stecken abzulenken bzw. im besseren Licht dazustehen, entgültig durchkreuzt.
Denn die grundlegenden Patho-Mechanismen ALLER gentherapeutischen Covid-Injektionen sind GLEICH.
Mit anderen Worten:
Es ist prinzipiell völlig gleichgültig, ob sich jemand mit Pfizer/BioNTech (Comirnaty), Moderna (Spikevax), AstraZeneca (Vaxzevria) oder Johnson & Johnson (Covid-19 Vaccine Janssen) gentherapieren ließ.
Diese Gentherapeutika unterscheiden sich im Wesentlichen NUR in den verwendeten "Genfähren" (Vektoren) der Fremd-RNA/DNA in die Zellen (z. B. Lipid-Nanopartikel bei Pfizer/BioNTech und Moderna bzw. Adeno-Viren bei AstraZeneca und Johnson/Johnson), also in der Art und Weise der Transfektion der Zellen.
Der KARDINAL-Fehler, der ALLEN vier Gentherapien gegen respiratorische Viren innewohnt, ist (neben der Unwirksamkeit gegen Infektion und Transmission, weil keine IgA-Antikörper auf den Schleimhäuten, sondern nur IgG-Antikörper im Serum gebildet werden) letztlich die Idee, körpereigene Zellen zur Herstellung körperfremder Proteine zu zwingen, diese bis dahin gesunden Zellen nun aber als „infiziert“ erscheinen und damit dem (Autoimmun-) Angriff unseres eigenen Immunsystems ausgesetzt sind.
Allein dieser Patho-Mechanismus kann tödlich enden!