Der Entwurf will einer schleichenden Einschränkung der freien Rede in Deutschland entgegenwirken. Das Recht auf freie Meinungsäußerung soll wieder in den Mittelpunkt gestellt werden, bevor es zu spät ist.
Dr. Maaßen beruft sich auch darauf, dass internationale Stimmen — von Menschenrechtsorganisationen bis hin zu ausländischen Beobachtern —die Entwicklung in Deutschland mit wachsender Sorge beobachten.
Was bezweckt Hans-Georg Maaßen damit? Er möchte eine überfällige Debatte anstoßen: Wie kann Macht begrenzt werden? Wie können Bürger wirksam vor staatlichem Fehlverhalten geschützt werden? Und wie lässt sich Meinungsfreiheit praktisch sichern — nicht nur auf dem Papier?
Maaßens Entwurf versteht sich als Diskussionsgrundlage. Demokratie lebe „vom Mitdenken, Mitreden und Mitgestalten“, schreibt Maaßen. Alle Interessierten seien eingeladen, den Gesetzentwurf zu prüfen, zu kommentieren und Verbesserungsvorschläge einzubringen, entweder über das Kontaktformular oder per Email an: post@hgmaassen.com .
Der Gesetzesentwurf
Die Kurzzusammenfassung:
Der Gesetzentwurf von Hans-Georg Maaßen mit dem Titel „Gesetz zur Stärkung des Schutzes vor staatlichem Machtmissbrauch und zur Sicherung der Meinungsfreiheit“ (Zensurbekämpfungsgesetz – ZensurBekG) stellt einen umfassenden Versuch dar, strukturelle Lücken im deutschen Strafrecht und in den begleitenden Regelwerken zu schließen.
Ziel ist es, Formen des staatlichen Machtmissbrauchs, der politischen Verfolgung und der systematischen Einschränkung der Meinungsfreiheit strafrechtlich eindeutiger zu erfassen und institutionell zu unterbinden.
Der Entwurf geht davon aus, dass das geltende Strafrecht zwar klassische Amtsdelikte und Staatsschutzstraftaten regelt, jedoch keine spezifischen Tatbestände für systematischen, politisch motivierten Missbrauch hoheitlicher Befugnisse enthält. Kritisiert wird insbesondere die Nutzung staatlicher Ressourcen – von Ministerien über Sicherheitsbehörden bis zu öffentlich-rechtlichen Medien – zur Beeinflussung, Diffamierung oder Unterdrückung politischer Meinungen und oppositioneller Positionen.
Der Text beruft sich auf
· Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit, Zensurverbot),
· Art. 20 Abs. 4 GG (Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung),
· die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK),
· den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie
· die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft (u. a. Rs. C-508/18).
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Kerninhalte des Entwurf
1. Neuer Abschnitt im Strafgesetzbuch: Machtmissbrauch und Regierungskriminalität (§§ 359–373 StGB-E)
Es werden folgende zentrale Tatbestände geschaffen (Auswahl):
· Hochverrat durch Herrschaftsträger (§ 359): Versuch der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung auch auf nichtgewaltsamen Wegen (Mindeststrafe zehn Jahre Freiheitsstrafe).
· Hochverräterische Sabotage (§ 360): Entscheidungen oder pflichtwidriges Unterlassen, die dem deutschen Volk erkennbar schweren Schaden zufügen (ab fünf Jahren, in schweren Fällen lebenslang).
· Einführung von Zensur (§ 363): Verletzung des Zensurverbots durch Hoheitsträger, einschließlich Beauftragung oder Unterstützung nichtstaatlicher Akteure (ab einem Jahr Freiheitsstrafe).
· Politische Verfolgung (§ 364): Verfolgung wegen politischer Überzeugung, Religion, Volkszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (ab sechs Monaten, in schweren Fällen lebenslang).
· Politische Verfolgung unter Einsatz geheimdienstlicher oder polizeilicher Mittel (§ 367): Zweckentfremdung von Sicherheitsbehörden oder Staatsanwaltschaft zu politischen Zwecken (ab einem Jahr, bei Hoheitsträgern ab zehn Jahren).
· Verächtlichmachung (§ 370): Ungerechtfertigte Gleichsetzung von Personen, Parteien oder Bestrebungen mit nationalsozialistischen oder anderen totalitären Ideologien durch Amtsträger oder Medienschaffende.
· Verbreitung von Falschinformationen zum Schaden der Bevölkerung (§ 371): Vorsätzliche Verbreitung unwahrer Tatsachen durch Hoheitsträger oder öffentlich-rechtliche Medien mit erheblicher Schadenseignung.
2. Rechtsfolgen
· Automatischer, zeitlich befristeter oder unbefristeter Verlust von Amtsfähigkeit, aktivem und passivem Wahlrecht sowie des Rechts auf politische Betätigung (§ 45c StGB-E).
· Möglichkeit eines unbefristeten Berufsverbots (§ 70 StGB-E).
· Wegfall von Versorgungsansprüchen für Abgeordnete und Minister bei Verurteilung.
3. Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
Das ministerielle Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften wird vollständig aufgehoben (§ 147 GVG-E). Die Dienstaufsicht wird auf eng umgrenzte Bereiche beschränkt.
4. Neuregelung des Verfassungsschutzes
· Verbot der Beobachtung politischer Parteien und nicht-extremistischer Einzelpersonen.
· Verbot öffentlicher politischer Äußerungen durch Verfassungsschutzbehörden.
· Einführung eines Straftatbestands bei Verstößen gegen diese Regelungen.
· Starke Einschränkung der Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen.
5. Aufhebung des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG)
Das DDG wird komplett außer Kraft gesetzt. Begründet wird dies mit einem Verstoß gegen Art. 5 GG, dem Bestimmtheitsgebot und der Rechtsschutzgarantie sowie mit der faktischen Privatisierung von Inhaltskontrolle.
Der Entwurf formuliert ein geschlossenes straf- und organisationsrechtliches Konzept, das auf eine Reihe von Entwicklungen der vergangenen Jahre reagiert: nachrichtendienstliche Beobachtung oppositioneller Akteure, ministerielle Einflussnahme auf Ermittlungsverfahren, staatlich induzierte Plattformzensur und die Instrumentalisierung öffentlich-rechtlicher Medien.
Der Entwurf liegt als konkrete juristische und politische Alternative vor und bietet eine Grundlage für die Debatte über die Grenzen staatlicher Macht in einer digitalisierten und medial geprägten Öffentlichkeit.