Massive Übergriffe gegen Alexander-Wallasch.de

Medienrechtler: Vorgehen gegen Wallasch ist „verfassungswidrig“

von Alexander Wallasch

Nach Löschaufforderung: Journalist klagt gegen Landesmedienanstalt© Quelle: Privat

Das Portal „Multipolar“ schreibt: Journalist Alexander Wallasch soll drei Artikel löschen und vierstellige „Verwaltungsgebühr“ zahlen / Jurist: Vorgehen der Landesmedienanstalten „verfassungswidrig“ / Presserat verweigert Annahme von Wallaschs Selbstverpflichtungserklärung.

Erschienen bei Mulitpolar :

Der Journalist Alexander Wallasch klagt gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM). Diese verlangt von ihm, dass er drei Artikel von seiner Website entfernt, sein gesamtes Angebot von mehr als 3.000 Artikeln auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht prüft und eine Gebühr in vierstelliger Höhe zahlt.

Wallasch hatte zuletzt großen Anteil an der Aufdeckung verschiedener Verfehlungen des Kulturstaatsministers Wolfram Weimer (parteilos). „Wir haben gegen den Bescheid Klage erhoben und müssen diese jetzt begründen“, bestätigt Wallaschs Anwalt Dirk Schmitz auf Nachfrage von Multipolar.

Es ist der zweite bekannt gewordene Fall, der Klage eines Betroffenen gegen den Bescheid einer Landesmedienanstalt. Das Online-Magazin „Nius“ hat bereits 2024 gegen die Beanstandung eines Artikels durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg geklagt.

Wie Multipolar vom zuständigen Verwaltungsgericht Berlin erfuhr, ist noch kein Termin für das Verfahren anberaumt. Geplant sei ein Termin im kommenden Jahr. Hintergrund ist der Medienstaatsvertrag, der den insgesamt 14 Landesmedienanstalten in Paragraf 19 die Aufgabe gibt, Online-Medien bezüglich der „Einhaltung anerkannter journalistischer Grundsätze“ zu überwachen.

Die Landesmedienanstalten haben zusammengenommen seit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags im November 2020 bis zum November dieses Jahres nach Angaben eines Sprechers insgesamt 94 Hinweisschreiben verschickt. Auch Multipolar hat im August 2024 ein solches erhalten und angekündigt, die Forderungen der zuständigen Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen nicht umzusetzen.

Formelle Beanstandungen gab es nur in wenigen Fällen, wobei das Online-Medium „Apolut“ die Frist zur Klage verstreichen ließ und die Bearbeitungsgebühr von insgesamt 4.000 Euro zahlen musste.

Experten wie der Medienrechtler Christoph Fiedler halten das Vorgehen der Landesmedienanstalten für verfassungswidrig. Die journalistische Sorgfaltspflicht ist „weder für sich genommen rechtlich sanktionierbar“ noch darf sie durch eine „ordnungsbehördliche Aufsicht über die Redaktionen überwacht“ werden, stellt Fiedler fest.

Das Eingriffsrecht der Landesmedienanstalten über die Sorgfaltspflicht sei eine „unverhältnismäßige Beschränkung redaktioneller Presse- und Medienfreiheit“ und deshalb mit Artikel 5 des Grundgesetzes („Eine Zensur findet nicht statt“) „unvereinbar und verfassungswidrig“, schreibt der Professor für Medienrecht an der Universität Leipzig in einem juristischen Standardwerk zum Medien- und Informationsrecht.

In dem Bescheid der NLM werden laut Alexander Wallasch drei Artikel konkret genannt, in denen er gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen haben soll. In einem Artikel hatte er eine Excel-Tabelle missinterpretiert, wie er selbst sagt und mittlerweile auch berichtigt hat.

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Der zweite beanstandete Artikel kritisiert die „Bertelsmann Stiftung“, die mehr Zuwanderung als Mittel gegen den Fachkräftemangel gefordert hatte. Wallasch zieht in dem Artikel eine Verbindung zwischen Zuwanderung und einer Zunahme von Messerangriffen in Deutschland. Die Medienanstalten sehen den Text als „negativ generalisierend gegen Migranten“. Er könnte als diskriminierend angesehen werden und gegen den Pressekodex verstoßen. Zudem soll ein Artikel über den Attentäter auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt eine ganze Gruppe von Menschen stigmatisieren.

Wallasch hatte bereits im Frühjahr ein Hinweisschreiben der NLM erhalten, in dem ihm ein fehlerhaftes Impressum und der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht bei vier Beispielartikeln vorgeworfen wurde – einer davon wird jetzt nicht im Bescheid aufgeführt.

Wallasch ergänzte wie gefordert das Impressum um eine ladungsfähige Adresse, nachdem er zuvor nach eigener Aussage zum Schutz nur eine Postfachadresse angegeben hatte. Die Artikel blieben aber online.

Die NLM leitete daraufhin ein formelles Verfahren ein, für das die gemeinsame Kommission für Zulassung und Aufsicht der 14 Landesmedienanstalten zuständig ist. Eine Prüfgruppe aus fünf Anstalten empfahl einstimmig die Beanstandung. In der Kommission wurde sie schließlich mit elf Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen.

Vor der Entscheidung hatte Alexander Wallasch im Sommer eine Selbstverpflichtungserklärung beim Presserat abgegeben. Bei der Annahme wären die Landesmedienanstalten nicht mehr für die Aufsicht zuständig.

Allerdings lehnte der Presserat diese Selbstverpflichtung ab. „Die Teilnahme an der Freiwilligen Selbstregulierung der Presse steht Zeitungen, Zeitschriften und Telemedien der Presse offen, deren Inhalte durch professionelle Redaktionen nach journalistischen Standards hergestellt werden“, erläuterte eine Sprecherin gegenüber Multipolar.

Die genannten Kriterien habe der Presserat im Fall der Website von Alexander Wallasch nach einer ersten Prüfung als nicht vollständig erfüllt gesehen. Auch drei weitere Anfragen von Online-Redaktionen zur Selbstverpflichtung seien dieses Jahr abgelehnt worden. Von den insgesamt zehn Anträgen 2025 sei einer angenommen worden, in drei Fällen warte man auf Antwort aus den Redaktionen und in zwei habe es noch keine Entscheidung gegeben, heißt es vom Presserat.

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