RA Schmitz hat Akteneinsicht beantragt. Nun liegen uns 1200 Seiten Akte Wallasch vor – seitenweise geschwärzt. Erinnerungen an die RKI-Files drängen sich auf.
Es hat sich trotzdem gelohnt. Entweder haben die Behörden vergessen, eine Seite zu schwärzen, oder sie trauten sich gegenüber dem Absender nicht. Denn dieser ist selbst Direktor einer Landesmedienanstalt. Wir fanden das Dokument in der dritten Akte auf Seite 493.Die 14 Landesmedienanstalten (LMA) bilden gemeinsam die ZAK, die Kommission für Zulassung und Aufsicht. Diese bat die Anstalten der Reihe nach um Zustimmung zum Beschluss gegen Wallasch – per schriftlichem Verfahren.
Die meisten antworteten knapp mit „Zustimmung“. Eine enthielt sich. Dann kam die Überraschung: Ein Direktor/eine Direktorin widersprach ausführlich, fundiert und in Artikellänge – vollkommen ungeschwärzt!
Das erinnerte uns an den Hollywood Blockbuster „World War Z“: Während alle anderen Städte fielen, baute eine einzige schnell eine Mauer. Auf die Frage nach dem Warum antwortete ein Stadtvater: „Wir haben traditionell immer einen zehnten Mann, der den anderen neun widersprechen muss.“
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Genau das ist hier passiert. Der Direktor, der sich nicht anpassen wollte, stammt aus einer mitteldeutschen Landesmedienanstalt und war früher persönlicher Referent eines christlich-konservativen Justizministers. Fachliche Solidität gegen politische Kampagne?
Hier unkommentiert sein mutiges Veto – der Fehdehandschuh, den er allen anderen Direktoren einfach vor die Füße warf.
Ich stimme aus den nachstehenden Gründen nicht zu:
Der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 S. 2 MStV ist nicht eröffnet. Die betroffenen Beiträge bestehen sämtlich aus Text und festen Bildern und stellen damit eine digitale Zeitung dar. Solche Angebote sind insgesamt dem § 19 Abs. 1 S 1 MStV zuzurechnen.
Unabhängig davon liegt aber auch kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vor.
Zum 1. Artikel - PKS - führt der Anbieter selbst aus, dass „X"- wahrscheinlich für divers bzw. unbekannt" steht.
Damit macht er ausreichend deutlich, dass er hier auch nicht sicher ist. Es handelt sich daher um eine Vermutung bzw. um ein „Dafürhalten", was dem Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unterfällt. Denn Meinungen sind - im
Unterschied zu reinen Tatsachenbehauptungen - durch das Element des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt (BVerfG 61, 1-3 Rn 15). Mit dem Wort „wahrscheinlich" wird die Wertung als Meinungsäußerung ausreichend
deutlich gemacht und erfasst auch die auf Grundlage der Vermutung vorgenommene Verdopplung der Personen als Folgefehler unter den Schutz der Meinungsfreiheit.
Aber auch wenn die Aussage als dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung gewertet würde, ist kein Sorgfaltsverstoß gegeben. Die ausführliche Herleitung eines vermeintlichen Sorgfaltsverstoßes überdehnt die
Anforderungen an einen einzelnen Blogger und schränkt dessen Pressefreiheit unverhältnismäßig ein. Er muss in der Lage sein, auch umfangreiche Informationen wie die PKS zu verarbeiten, ohne diese umfassend und zeitaufwändig zu studieren, wenn er dann seine Unsicherheit im Text kenntlich macht. Das ist hier mit dem Wort "wahrscheinlich"
geschehen.
Selbst wenn man einen Verstoß annimmt, erscheinen die Maßnahmen unverhältnismäßig. Zum Einen hängt der Aussagegehalt des Artikels nicht von der Verdopplung ab, da auch schon die „richtigen" Zahlen von Tatverdächtigen und Taten ein erschreckendes Bild auf die Kriminalzahlen in Deutschland werfen. Zum anderen gibt es im Hinblick auf den Gleichheitssatz erhebliche Bedenken, wenn gleichartige Angebote unterschiedlich sanktioniert werden.
Während ein der Aufsicht der Landesmedienanstalten unterliegendes Angebot mit einer kostenpflichtigen Beanstandung und Untersagungsverfügung sanktioniert wird, verbleibt die Rüge beim Presserat i.d.R. folgenlos. Das
wird hier umso deutlicher, weil der Presserat den Aufnahmeantrag des Anbieters abgelehnt hat.
Bei den Artikeln 2 und 3 handelt es sich augenscheinlich um Meinungsartikel, nämlich kritische Werturteile zu den sog. regierungsnahen Medien bzw. dem sog. polit-medialen Komplex. Die Texte enthalten zwar auch die - streitgegenständlichen - tatsächlichen Elemente, dürfen aber darauf nicht verkürzt werden. Vielmehr ist der Sinngehalt dieser Tatsachen in einer einheitlichen und die Beiträge in Gänze zu wertenden Betrachtung zu ermitteln.
Dabei ist zu beachten, dass die Artikel ganz konkret auf die Berichterstattung in den etablierten Medien Bezug nehmen und das streitgegenständliche Angebot den sog. Alternativmedien zuzurechnen ist. Beide „Systeme" befinden sich im gegenseitigen Wettbewerb um die Deutungshoheit über relevante aktuelle Ereignisse – siehe aktuell der Vergleich von taz und nius.
Für jeden Leser ist deutlich, dass die beiden Artikel nicht auf Neutralität und Objektivität setzen, sondern die o.g. Kritik als primäres Ziel haben. In diesem Kontext eingebettet, sind die Beiträge als Stellungnahme im politischen Meinungskampf zu sehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG fallen auch Tatsachenbehauptungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn sie Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist. Deren Schutz endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können oder erwiesen unwahr sind. Beides ergibt sich aus der Vorlage nicht. Insbesondere kann der Beweis der Unwahrheit nicht durch den Hinweis auf fehlende Daten geführt werden.
Daher gilt auch für die Art. 2 und 3 im Zweifel für die Meinungsfreiheit.
Mit freundlichen Grüßen
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